Gittin — Blatt 47b

1so sind Zehntpflichtiges und Profanes mit einander vermischt – so Rabbi; R. Šimo͑n ͑b. Gamliél sagt, das des Nichtjuden sei frei, und das des Jisraéliten sei pflichtig.

2Sie streiten nur insofern, als der eine der Ansicht ist, es gebe eine fiktive Sonderung, und der andere der Ansicht ist, es gebe keine fiktive Sonderung, alle aber stimmen überein, daß ein Nichtjude [Grundbesitz] im Jisraéllande erwerben könne, um ihn der Verzehntung zu entziehen. –

3Dies gilt ebenfalls von Syrien, und er ist der Ansicht, die Eroberung des einzelnen gelte nicht als Eroberung.

4R. Ḥija b. Abin sprach: Komm und höre: Wenn jemand sein Feld an einen Nichtjuden verkauft hat, so muß er [alljährlich] die Erstlinge kaufen und sie darbringen, als vorsorgende Institution. Nur als vorsorgende Institution, nicht aber nach der Tora!?

5R. Aši erwiderte: Hierbei sind zwei Institutionen getroffen worden; anfangs brachte man sie nach der Tora dar; als aber [die Weisen] sahen, daß manche [den Abschnitt] lasen und sie zurück verkauften, indem sie dachten, daß sie bei ihrer Heiligkeit verbleiben, ordneten sie an, sie nicht darzubringen;

6hierauf beobachteten sie aber, daß, wer Mangel hatte, sie verkaufte und beim Nichtjuden verfallen ließ, da ordneten sie wieder an, sie darzubringen.

7Es wurde gelehrt: Wenn jemand einem sein Feld zum Nießbrauch der Früchte verkauft hat, so muß [der Käufer], wie R. Joḥanan sagt, [die Erstlinge] darbringen und [den Abschnitt] lesen, und wie Res Laqiš sagt, sie darbringen und ihn nicht lesen.

8R. Joḥanan sagt, darbringen und lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht dem Besitze des Kapitals; Reš Laqiš sagt, darbringen und nicht lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht nicht dem Besitze des Kapitals.

9R. Joḥanan wandte gegen Reš Laqiš ein: Und deinem Hause; dies lehrt, daß man die Erstlinge seiner Frau darbringe und [den Abschnitt] lese!?

10Dieser erwiderte: Anders ist es hierbei, wo es ausdrücklich heißt: und deinem Hause.

11Manche lesen: Reš Laqiš wandte gegen R. Joḥanan ein: Und deinem Hause; dies lehrt, daß man die Erstlinge seiner Frau darbringe und [den Abschnitt] lese. Nur diese, da es ausdrücklich heißt: und deinem Hause, sonst aber nicht!?

12Dieser erwiderte: Eben hieraus entnehme ich meine Ansicht. Er wandte gegen ihn ein: Wer sich mit den Erstlingen seiner Frau unterwegs befindet und hört, daß seine Frau gestorben sei, bringe sie dar und lese [den Abschnitt]. Nur wenn sie gestorben ist, nicht aber, wenn sie nicht gestorben ist!? –

13Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn sie nicht gestorben ist, nur ist dies von dem Falle, wenn sie gestorben ist, besonders zu lehren nötig. Man könnte glauben, hierbei sei die Lehre des R. Jose b. Ḥanina zu berücksichtigen,

14denn R. Jose b. Ḥanina sagte, wenn er sie abgelesen und durch einen Boten geschickt hat, und darauf hört, daß der Bote unterwegs gestorben sei, so bringe er sie und lese [den Abschnitt] nicht, denn es heißt: du sollst nehmen und bringen, nur wenn das Nehmen und das Bringen durch einen erfolgt, so lehrt er uns.

15Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wurde gelehrt: Wenn jemand einem zur Zeit, wo das Gesetz vom Jobeljahre Geltung hat, sein Feld verkauft hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.