Gittin — Blatt 48a

1so muß [der Käufer], wie R. Joḥanan sagt, [die Erstlinge] darbringen und [den Abschnitt] lesen, und wie Reš Laqiš sagt, darbringen und nicht lesen.

2R. Joḥanan sagt, darbringen und lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht dem Besitze des Kapitals; Reš Laqiš sagt, darbringen und nicht lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht nicht dem Besitze des Kapitals.

3Und beides ist nötig. Würde nur jenes gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Reš Laqiš vertrete seine Ansicht nur da, wo [der Käufer] nur wegen der Früchte den Besitz angetreten hat, hierbei aber, wo er den Besitz des Kapitals angetreten hat, pflichte er R. Joḥanan bei.

4Und würde nur dieses gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Joḥanan vertrete seine Ansicht nur hierbei, da aber pflichte er Reš Laqiš bei. Daher ist beides nötig. –

5Komm und höre: Wenn jemand einen Baum samt dem dazu gehörenden Boden gekauft hat, so bringe er [die Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt]!? – Hier wird von der Zeit gesprochen, wo das Gesetz vom Jobeljahre keine Geltung hat. –

6Komm und höre: Wenn jemand zwei Bäume im Felde eines anderen gekauft hat, so bringe er [die Erstlinge] dar und lese [den Abschnitt] nicht. Wenn aber drei, so bringe er sie und lese!? – Dies gilt ebenfalls von der Zeit, wo das Gesetz vom Jobeljahre keine Geltung hat.

7Jetzt aber, wo R. Ḥisda erklärt hat, der Streit bestehe nur über den zweiten Jobelzyklus, während hinsichtlich des ersten Jobelzyklus alle übereinstimmen, daß er sie bringe und lese, da er damit nicht gerechnet hatte, ist hieraus kein Einwand zu erheben, denn das eine gilt vom ersten Jobelzyklus und das andere vom zweiten Jobelzyklus.

8Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím streiten: Woher, daß, wenn jemand von seinem Vater ein Feld gekauft und es geweiht hat, und sein Vater darauf gestorben ist, es als Erbbesitzfeld gilt?

9Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz seinwürde, ausgenommen dieses, das sein erblicher Grundbesitz sein würde – so R. Jehuda und R. Šimo͑n.

10R. Meír sagte: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft und, nachdem dieser gestorben ist, es geweiht hat, dieses als Erbbesitzfeld gilt? Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist. Nach R. Jehuda und R. Šimo͑n aber ist hinsichtlich des Falles, wenn zuerst der Vater gestorben ist und er es nachher geweiht hat, ein Schriftvers nicht nötig.

11Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: R. Meír ist der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, somit hat er durch den Tod des Vaters nichts geerbt, daher ist wegen des Falles, wenn der Vater zuerst gestorben ist und er es nachher geweiht hat, ein Schriftvers nötig;

12R. Jehuda und R. Šimo͑n aber sind der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche nicht dem Besitze des Kapitals, somit hat er es erst beim Tode des Vaters geerbt; daher ist wegen des Falles, wenn zuerst der Vater gestorben ist und er es nachher geweiht hat, ein Schriftvers nicht nötig, sondern nur wegen des Falles, wenn er es zuerst geweiht hat und der Vater nachher gestorben ist.

13R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, sind R. Jehuda und R. Šimo͑n sonst der Ansicht, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, hierbei aber fanden sie einen Schriftvers und legten ihn aus. Der Allbarmherzige sollte doch geschrieben haben: wenn ein von ihm gekauftes Feld, das nicht sein Erbbesitz ist, wenn es aber heißt: zu seinem erblichen Grundbesitze gehört, so bezeichnet dies ein Feld, das nicht geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein, ausgenommen dieses, das geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein.

14R. Joseph sagte: Wenn R. Joḥanan nicht gesagt hätte, der Besitz der Früchte gleiche dem Besitze des Kapitals, würde er im Lehrhause Hände und Füße nicht gefunden haben. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans, daß Brüder, die geteilt haben, als Käufer gelten und einander im Jobeljahre zurückerstatten müssen,

15und wenn man sagen wollte, er gleiche nicht dem Besitze des Kapitals, so konnte nur ein einziger [Sohn], Sohn eines einzigen [Sohnes], bis auf die Tage Jehošua͑s, des Sohnes Nuns, die Erstlinge darbringen.

16Raba sagte: Es gibt einen Schriftvers und eine Barajtha als Stütze für Reš Laqiš: Einen Schriftvers:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.