Jevamot — Blatt 111b
1SO HAT ER DIE ERSTE NICHT UNTAUGLICH GEMACHT. DASSELBE GILT VON ZWEI TAUBEN.
2WENN EINE MINDERJÄHRIG UND EINE TAUB IST, UND DER SCHWAGER DER MINDERJÄHRIGEN UND NACHHER DER TAUBEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER TAUBEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE MINDERJÄHRIGE UNTAUGLICH GEMACHT;
3WENN DER SCHWAGER DER TAUBEN UND NACHHER DER MINDERJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER MINDERJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE TAUBE UNTAUGLICH GEMACHT.
4WENN EINE VOLLSINNIG UND DIE ANDERE TAUB IST, UND DER SCHWAGER DER VOLLSINNIGEN UND NACHHER DER TAUBEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER TAUBEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE VOLLSINNIGE NICHT UNTAUGLICH GEMACHT;
5WENN DER SCHWAGER DER TAUBEN UND NACHHER DER VOLLSINNIGEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER VOLLSINNIGEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE TAUBE UNTAUGLICH GEMACHT.
6WENN EINE GROSSJÄHRIG UND DIE ANDERE MINDERJÄHRIG IST, UND DER SCHWAGER DER GROSSJÄHRIGEN UND NACHHER DER MINDERJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER MINDERJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE GROSSJÄHRIGE NICHT UNTAUGLICH GEMACHT; WENN DER SCHWAGER DER MINDERJÄHRIGEN UND NACHHER DER GROSSJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER GROSSJÄHRIGEN BEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER DIE MINDERJÄHRIGE UNTAUGLICH GEMACHT. R. ELEA͑ZAR SAGT, MAN VERANLASSE DIE MINDERJÄHRIGE, IHM DIE WEIGERUNG ZU ERKLÄREN.
7GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Elie͑zer. Ferner sagte R. Elea͑zar: Die Halakha ist wie R. Elea͑zar.
8Und beide Lehren sind nötig. Würde nur die erste gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Šemuél lehre nur hinsichtlich jenes Falles, die Halakha sei wie R. Elee͑zer, weil das Gebot der Schwagerehe nicht ausgeübt worden ist, hierbei aber, wo das Gebot der Schwagerehe ausgeübt worden ist, seien beide durch Scheidung zu entfernen.
9Und würde nur die andere gelehrt worden sein, so könnte man glauben, weil die Großjährige ihm zugefallenist, nicht aber gilt dies von jenemFalle. Daher ist beides nötig.
10WENN EIN MINDERJÄHRIGER SCHWAGER EINER MINDERJÄHRIGEN SCHWÄGERIN BEIGEWOHNT HAT, SO MÜSSEN SIE ZUSAMMEN GROSSJÄHRIG WERDEN; HAT ER EINER GROSSJÄHRIGEN BEIGEWOHNT, SO LASSE SIE IHN GROSSJÄHRIG WERDEN.
11WENN DIE SCHWÄGERIN INNERHALB DREISSIG TAGEN SAGT, ER HABE IHR NICHT BEIGEWOHNT, SO ZWINGE MAN IHN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN; WENN NACH DREISSIG TAGEN, SO ERSUCHE MAN IHN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN. GIBT ER DIES ZU, SO ZWINGE MAN IHN AUCH NACH ZWÖLF MONATEN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN.
12HAT SIE SICH BEI LEBZEITEN IHRES EHEMANNES DEN GENUSS VON IHREM SCHWAGER ABGELOBT, SO ZWINGE MAN IHN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN; WENN NACH DEM TODE IHRES EHEMANNES, SO ERSUCHE MAN IHN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN. BEABSICHTIGTE SIE DIES, SO KANN MAN, AUCH WENN SIE ES BEI LEBZEITEN IHRES EHEMANNES GETAN HAT, IHN NUR ERSUCHEN, AN IHR DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN.
13GEMARA. Es ist anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Meírs vertritt, denn es wird gelehrt: Ein Minderjähriger hat und an einer Minderjährigen ist weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe zu vollziehen – so R. Meír. –
14Du kannst auch sagen, daß sie die Ansicht R. Meirs vertritt, denn R. Meír sagt dies nur von einer Großjährigen mit einem Minderjährigen und einer Minderjährigen mit einem Großjährigen, wobei für einen von beiden [vielleicht] eine verbotene Beiwohnung erfolgt, nicht aber von einem Minderjährigen mit einer Minderjährigen, wobei beide einander gleichen. –
15Er lehrt ja aber, daß, wenn er einer großjährigen Schwägerin beigewohnt hat, sie ihn großjährig werden lasse!? R. Ḥanina aus Hozäa erwiderte: Anders ist es, wenn er ihr bereits beigewohnt hat. – Es heißt ja, daß sie ihn großjährig werden lasse, und jede einzelne Beiwohnung ist eine verbotene!? – Am richtigsten ist es vielmehr, unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Meírs. –
16Lese man doch hierbei: seinem Bruder einen Namen zu erhalten, wofür dieser nicht geeignet ist!? Abajje erwiderte: Die Schrift sagt: ihr Schwager komme zu ihr, wer er auch ist.
17Raba erwiderte: Auch abgesehen davon, kannst du dies nicht sagen; gibt es denn einen Fall, daß es zuerst verboten und später erlaubt ist, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, eine Schwägerin, von der es beim Zufallen nicht heißt: ihr Schwager komme zu ihr, gleiche der Schwester eines Bruders, die Kinder hat, und sei verboten. –
18Vielleicht ist dem auch so!? – Die Schrift sagt: wenn Brüder beisammen weilen, auch einen Tag alt.
19WENN DIE SCHWÄGERIN INNERHALB DREISSIG TAGEN SAGT &C. Wer ist der Autor, welcher sagt, bis zu dreißig Tagen enthalte man sich?
20R. Joḥanan erwiderte: Es ist R. Meír, denn es wird gelehrt: Die Jungfemschaftsanklage besteht dreißig Tage– so R. Meír.
21R. Jose sagt, war er mit ihr isoliert, dann nur sofort, wenn aber nicht, auch nach vielen Jahren.
22Rabba sagte: Du kannst auch sagen, es sei R. Jose, denn R. Jose spricht nur von seiner Angetrauten, mit der man vertraut ist, vor der Frau seines Bruders
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.