Jevamot — Blatt 111a
1sie kann ja auf jeden Fall bei ihm verbleiben: ist sie ihm angeeignet, so ist sie ihm ja angeeignet, und ist sie ihm nicht angeeignet, so ist sie ihm ja eine Fremde.
2Wolltest du dies auch hinsichtlich der Minderjährigen einwenden: wozu warte sie, bis sie großjährig ist, und vollziehe er an ihr die Ḥaliça, sie sollte doch bei ihm verbleiben: ist sie ihm angeeignet, so ist sie ihm ja angeeignet, und ist sie ihm nicht angeeignet, so ist sie ja eine Fremde, so [ist zu erwidern:] wodurch sollte die Taube entbunden werden!?
3R. Šešeth sagte: Dies, wie R. Ḥisda die Ansicht Rabhs erklärt, ist auch einleuchtend,
4denn es wird gelehrt: Wenn zwei Brüder mit zwei verwaisten Schwestern, einer Minderjährigen und einer Tauben, verheiratet sind, und der Ehemann der Minderjährigen stirbt, so ist die Taube durch einen Scheidebrief zu entfernen, und sobald die Minderjährige großjährig ist, vollziehe er an ihr die Ḥaliça;
5stirbt der Ehemann der Tauben, so ist die Minderjährige durch einen Scheidebrief zu entfernen, und die Taube ist für immer verboten. Hat er der Tauben beigewohnt, so gebe er ihr einen Scheidebrief und sie ist frei.
6Einleuchtend ist es, wenn du sagst, die Taube sei unvollständig angeeignet und die Minderjährige sei zweifelhaft angeeignet, daß, wenn er der Tauben beigewohnt hat, er ihr einen Scheidebrief gebe und sie frei ist, denn entweder war die Minderjährige angeeignet, sodann ist diese als Schwester seiner Frau frei, oder sie war nicht angeeignet, sodann vollzog er die Schwagerehe zu Recht;
7wenn du aber sagst, die Taube sei zweifelhaft angeeignet und die Minderjährige sei unvollständig angeeignet, wieso ist die Taube, wenn er ihr beigewohnt und einen Scheidebrief gegeben hat, frei, die Beiwohnung ist ja ungültig, und die ungültige Beiwohnung entbindet nicht!? –
8Hier ist die Ansicht R. Neḥemjas vertreten, welcher sagt, die ungültige Beiwohnung entbinde von der Ḥaliça. –
9Wie ist, wenn hier die Ansicht R. Neḥemjas vertreten ist, der Schlußsatz zu erklären: Wenn jemand mit zwei Waisen, einer Minderjährigen und einer Tauben, verheiratet war und gestorben ist, und der Schwager der Minderjährigen und nachher der Tauben beigewohnt hat, oder sein Bruder der Tauben beigewohnt hat, so sind ihm beide verboten. Welches Mittel gibt es für sie? Die Taube ist durch einen Scheidebrief zu entfernen, und sobald die Minderjährige großjährig ist, vollziehe er an ihr die Ḥaliça.
10Einleuchtend ist es, wenn du sagst, die Taube sei unvollständig angeeignet und die Minderjährige sei zweifelhaft angeeignet, und hier sei die Ansicht der Rabbanan vertreten, daß sie warte, bis sie großjährig ist, und er an ihr die Ḥaliça vollziehe, denn er könnte vorher der Tauben beigewohnt haben, sodann ist die Beiwohnung der Minderjährigen ungültig,
11wenn du aber sagst, hier sei die Ansicht R. Neḥemjas vertreten, so entbindet ja nach ihm auch die ungültige Beiwohnung!?
12Vielmehr ist hier die Ansicht der Rabbanan vertreten. Schließe hieraus.
13R. Aši sagte: Auch aus dem Anfangssatze ist zu entnehmen, daß hier die Ansicht der Rabbanan vertreten ist; dieser lehrt, daß, wenn er der Tauben beigewohnt hat, er ihr einen Scheidebrief gebe und sie erlaubt ist, und er lehrt nicht, daß, wenn er der Minderjährigen beigewohnt hat, er ihr einen Scheidebrief gebe und sie erlaubt ist. –
14Wenn nur dies, so ist dies kein Beweis; bezüglich der Tauben, für die es kein erlaubtes Mittel gibt, lehrt er ein verbotenes Mittel, bezüglich der Minderjährigen aber, für die es ein erlaubtes Mittel gibt, lehrt er kein verbotenes Mittel.
15WENN JEMAND MIT ZWEI MINDERJÄHRIGEN WAISEN VERHEIRATET WAR UND GESTORBEN IST, UND DER SCHWAGER DER EINEN UND NACHHER DER ANDEREN BEIGEWOHNT HAT, ODER SEIN BRUDER DER ANDEREN BEIGEWOHNT HAT,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.