Joma — Blatt 31a

1dieses durch eine Trennung [ungiltig] oder nicht? Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben all ihre Verordnungen denen der Tora gleichgestellt.

2Abajje fragte R. Joseph: Gilt das teilweise Eintreten als Eintreten oder nicht? Dieser erwiderte: Dies ist vom [Hineinlangen der] Daumen zu entnehmen: dies ist ja ein teilweises Eintreten und es wird gelehrt, der Aussätzige müsse vorher untertauchen und am Nikanortor stehen bleiben.

3Sie fragten: Darf er ein langes Messer anfertigen und damit schlachten? Diese Frage besteht sowohl nach Ben Zoma als auch nach den Rabbanan, die gegen R. Jehuda streiten. Sie besteht nach Ben Zoma: Ben Zoma verpflichtet vielleicht nur dann [unterzutauchen], wenn [der Dienst] innerhalb erfolgt, nicht aber, wenn außerhalb, oder aber, er könnte mitgezogen werden.

4Sie besteht nach den Rabbanan, die gegen R. Jehuda streiten: die Rabbanan sind ihrer Ansicht vielleicht nur da, wo er keinen Dienst verrichtet, nicht aber hierbei, wo er einen Dienst verrichtet, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? – Dies bleibt unentschieden.

5FÜNF TAUCHBÄDER UND ZEHN WASCHUNGEN. Die Rabbanan lehrten: An diesem Tage nahm der Hochpriester fünf Tauchbäder und machte zehn Waschungen, alle im Heiligtume, über der Parvakammer, ausgenommen das erste, das er auf Profangebiet nahm, über dem Wassertore; sie lag an der Seite seiner Kammer. Abajje sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß die E͑ṭamquelle um dreiundzwanzig Ellen höher lag als der Boden des Tempelhofes.

6Wir haben gelernt, daß alle Türen, die dort waren, eine Höhe von zwanzig Ellen und eine Breite von zehn Ellen hatten, ausgenommen die der Vorhalle. Ferner wird gelehrt: Er bade seinen Leib im Wasser, in einem Tauchbade; seinen ganzen Leib, das Wasser muß den ganzen Leib umgehen. Wieviel ist dies? Eine Elle zu einer Elle in einer Höhe von drei Ellen. Danach setzten die Weisen fest, daß das Tauchbad vierzig Seá Wasser haben müsse. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.