Joma — Blatt 43a

1wenn man mit ihr einen Esel hinausführt.

2Erschlachte sie; man darf vor ihm mit ihr keine anderen schlachten; nach Rabh, damit er nicht seine Gedanken von ihr abwende, und nach Šemuél, damit der Gemeine schlachte und Elea͑zar aufpasse,

3Elea͑zar der Priester nehme von ihrem Blute mit seinem Finger; nach Šemuél, daß er es Elea͑zar gebe, und nach Rabh ist dies eine Ausschließung nach einer Ausschließung, und eine Ausschließung nach einer Ausschließung ist einschließend, daß nämlich auch ein gemeiner Priester zulässig ist.

4Der Priester nehme Zedernholz, ein Ysopbündel und einen Karmesinfaden; nach Šemuél, daß dies auch durch einen gemeinen Priester zulässig ist, und auch nach Rabh ist es nötig; man könnte glauben, dafür sei kein Priester nötig, da dies nicht zur [Herrichtung der] Kuh selbst gehört, so lehrt er uns.

5Der Priester soll seine Kleider waschen; in seiner Amts[kleidung].Der Priester soll bis zum Abend unrein sein; auch in den späteren Generationen der Priester in seiner Amts[kleidung]. –

6Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, in den späteren Generationen durch einen gemeinen Priester, nach demjenigen aber, welcher sagt, in den späteren Generationen durch den Hochpriester, [ist ja einzuwenden:] wenn durch den Hochpriester, so ist ja selbstverständlich die Amts[kleidung] erforderlich!? – Allerdings, aber die Schrift bemüht sich, auch das zu schreiben, was [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern wäre.

7Und einer, der rein ist, sammle die Asche der Kuh und lege sie nieder; einer, daß ein Gemeiner zulässig ist; der rein ist, daß eine Frau zulässig ist; und lege nieder, wer Verstand zum Niederlegen hat, ausgenommen der Taube, der Blöde, und der Minderjährige, die keinen Verstand zum Niederlegen haben.

8Dort haben wir gelernt: Jeder ist zur Weihung [des Entsündigungswassers] zulässig, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger; nach R. Jehuda ist ein Minderjähriger zulässig, eine Frau und ein Zwitter unzulässig. –

9Was ist der Grund der Rabbanan? – Es heißt: für einen so Unreinen nehme man Asche von dem verbrannten Sündopfer; die zum Sammeln [der Asche] unzulässig sind, sind auch zur Weihung unzulässig. –

10Und R. Jehuda!? – Demnach sollte die Schrift sagen: er nehme, wenn es aber nehme man heißt, so besagt dies, daß auch ein Minderjähriger, der dort unzulässig ist, hierbei zulässig ist. –

11Woher entnimmt er dies hinsichtlich der Frau? – Er gieße, nicht aber gieße sie. – Und die Rabbanan!? – Würde der Allbarmherzige er nehme und er gieße geschrieben haben, so könnte man glauben, ein und derselbe müsse [die Asche] nehmen und [das Wasser] gießen, daher schrieb er man nehme,

12und würde der Allbarmherzige man nehme und man gieße geschrieben haben, so könnte man glauben, es müssen je zwei nehmen und gießen, daher schrieb er man nehme und er gieße, daß auch zwei nehmen und einer gießen dürfe.

13Sodann nehme einer, der rein ist, ein Ysopbündel und tauche es in das Wasser; nach den Rabbanan; einer nicht aber eine Frau, der rein ist, auch ein Minderjähriger ist zulässig, und nach R. Jehuda: einer, nicht aber ein Minderjähriger, der rein ist, daß auch eine Frau zulässig ist.

14Man wandte ein: Jeder ist zum Besprengen zulässig, ausgenommen ein Geschlechtsloser, ein Zwitter und eine Frau; einem Minderjährigen, der Verstand hat, darf eine Frau behilflich sein, und er besprenge.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.