Joma — Blatt 81a

1Wenn ein Laie Gerste von Hebe kaut, so hat er nur den Grundwert und nicht das Fünftel zu zahlen; wenn jemand ißt, ausgenommen, wenn man [die Speise] mir vernichtet.

2R. Šezbi sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn ein Laie Judendornen von Hebe heruntergeschluckt und ausgebrochen hat, und jemand sie ißt, so zahle der erste den Grundwert und das Fünftel, während der andere an den ersten nur den Holzwert zu zahlen hat.

3SPEISEN UND GETRÄNKE WERDEN NICHT [MITEINANDER] VEREINIGT. Wer lehrte dies? R. Ḥisda erwiderte: Hierüber besteht ein Streit, und [unsere Mišna] lehrt nach R. Jehošua͑, denn wir haben gelernt: R. Jehošua͑ sagte eine Regel. Dinge, die hinsichtlich der Unreinheit und des Quantums einander gleichen, werden vereinigt,

4die aber nur hinsichtlich der Unreinheit und nicht hinsichtlich des Quantums, hinsichtlich des Quantums und nicht hinsichtlich der Unreinheit, oder weder hinsichtlich der Unreinheit noch hinsichtlich des Quantums einander gleichen, werden nicht vereinigt.

5R. Naḥman sagte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sind ihrer Ansicht nur bei der Unreinheit, weil sie alle die Bezeichnung ‘Unreinheit’ tragen, hierbei aber kommt es auf die Befriedigung an, und befriedigt wird man damit nicht.

6Ebenso sagte auch Reš Laqiš, hierüber bestehe ein Streit, und [unsere Mišna] lehre nach R. Jehošua͑, denn wir haben gelernt: R. Jehošua͑ sagte eine Regel &c. R. Joḥanan aber sagte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sind ihrer Ansicht nur bei der Unreinheit, hierbei aber kommt es auf die Befriedigung an, und befriedigt wird man damit nicht.

7WER BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN UND GETRUNKEN HAT, IST NUR EIN SÜNDOPFER SCHULDIG, WENN ABER GEGESSEN UND EINE ARBEIT VERRICHTET, SO IST ER ZWEI SÜNDOPFER SCHULDIG. WER UNGENIESSBARE SPEISEN GEGESSEN, UNGENIESSBARE GETRÄNKE ODER TUNKE ODER SALZBRÜHE GETRUNKEN HAT, IST FREI.

8GEMARA. Reš Laqiš sagte: Weshalb befindet sich bei der Kasteiung keine Verwarnung? Weil dies nicht möglich ist; wie sollte denn der Allbarmherzige geschrieben haben, wenn etwa: nicht essen, so heißt es ja ‘essen’ schon im Quantum einer Olive, wenn etwa: nicht kasteien, so würde dies ja heißen: auf und iß.

9R. Hoša͑ja wandte ein: Der Allbarmherzige könnte ja geschrieben haben: achte, wenn nicht kasteiet wird!? – Dann wären es ja mehrere Verbote.

10R. Bebaj b. Abajje wandte ein: Der Allbarmherzige könnte ja geschrieben haben: achte auf das Gebot der Kasteiung!? – Das ‘achte’ ist bei einem Verbote ein Verbot und bei einem Gebote ein Gebot. R. Aši wandte ein: Er könnte ja geschrieben haben: unterlasse nicht die Kasteiung!? – Dies ist ein Einwand.

11Folgender Autor entnimmt dies hieraus: Ihr sollt eure Leiber kasteien; ihr dürft keinerlei Arbeit verrichten. Man könnte glauben, die Arbeit sei auch am Zusatze strafbar, so heißt es: wer an diesem Tage selbst eine Arbeit verrichtet, nur die Arbeit an diesem Tage selbst wird mit der Ausrottung bestraft, nicht aber wird die Arbeit am Zusatze mit der Ausrottung bestraft.

12Man könnte glauben, nur die Arbeit am Zusatze werde nicht mit der Ausrottung bestraft, wohl aber werde die [Unterlassung der] Kasteiung während des Zusatzes mit der Ausrottung bestraft, so heißt es: denn wer irgend an diesem Tages selbst sich nicht kasteiet, soll ausgerottet werden, nur wegen der Kasteiung am Tage selbst wird man mit der Ausrottung bestraft, nicht aber wird man mit der Ausrottung bestraft wegen der Kasteiung am Zusätze.

13Man könnte glauben, die Arbeit am Zusatze werde allerdings nicht [mit der Ausrottung] bestraft, wohl aber sei darauf die Verwarnung gesetzt, so heißt es: ihr dürft an diesem Tage selbst keinerlei Arbeit verrichten, die Verwarnung ist nur auf die Arbeit an diesem Tage selbst gesetzt, nicht aber ist die Verwarnung auf die Arbeit am Zusätze gesetzt.

14Man könnte glauben, nur auf die Arbeit am Zusätze sei keine Verwarnung gesetzt, wohl aber sei eine Verwarnung auf die [Unterlassung der] Kasteiung gesetzt, so ist ein Schluß zu folgern: wenn auf die Arbeit, die auch an Šabbathen und Festen [verboten] ist, keine Verwarnung gesetzt ist, um wieviel weniger ist eine Verwarnung auf die Kasteiung gesetzt, die an Šabbathen und Festen keine Geltung hat.

15Von der Verwarnung aber hinsichtlich der Kasteiung an diesem Tage selbst haben wir es nicht gelernt; woher dies? Die Strafandrohung hinsichtlich der Arbeit ist ja [zu lehren] nicht nötig, da dies schon von der Kasteiung zu folgern ist, denn wenn die [Unterlassung der] Kasteiung, die an Šabbathen und Festen keine Geltung hat, mit der Ausrottung bestraft wird, um wieviel mehr die Arbeit, die auch an Šabbathen und Festen [verboten] ist, und wenn sie dennoch gelehrt wird, so dient sie zur Vergleichung, um daraus [einen Schluß] durch Wortanalogie zu folgern: bei der Kasteiung befindet sich eine Strafandrohung und bei der Arbeit befindet sich eine Strafandrohung; wie nun die Arbeit nur bei Verwarnung bestraft wird, ebenso wird die [Unterlassung der] Kasteiung nur bei Verwarnung bestraft.

16Es ist aber zu widerlegen: wohl die [Unterlassung der] Kasteiung, die nicht aus der Allgemeinheit heraus erlaubt worden ist, während die Arbeit aus der Allgemeinheit heraus erlaubt worden ist.

17Vielmehr, die Strafandrohung hinsichtlich der Kasteiung ist ja [zu lehren] nicht nötig, da dies schon von der Arbeit zu folgern ist, denn wenn die Arbeit, die aus der Allgemeinheit heraus erlaubt worden ist, mit der Ausrottung bestraft wird, um wieviel mehr die [Unterlassung der] Kasteiung, die aus der Allgemeinheit heraus nicht erlaubt worden ist, und wenn sie dennoch gelehrt wird, so dient dies zur Vergleichung, um daraus [einen Schluß] durch Wortanalogie zu folgern: bei der Kasteiung befindet sich eine Strafandrohung, und bei der Arbeit befindet sich eine Strafandrohung, wie nun die Arbeit nur bei Verwarnung bestraft wird, ebenso wird auch die [Unterlassung der] Kasteiung nur bei Verwarnung bestraft.

18Es ist zu widerlegen: wohl die Arbeit, die auch an Šabbathen und Festen [verboten] ist, während die Kasteiung an Šabbathen und Festen keine Geltung hat.

19Rabina sagte: Dieser Autor folgert es durch [das Wort] selbst, das entbehrlich ist, denn wenn es nicht überflüssig wäre, könnte man dagegen einwenden, wie wir eingewandt haben; es ist aber entbehrlich.

20Fünf Schriftverse handeln von der Arbeit; einer deutet auf die Verwarnung für den Tag, einer auf die Verwarnung für die Nacht, einer auf die Strafandrohung für den Tag, einer auf die Strafandrohung für die Nacht und einer ist entbehrlich, um von der Arbeit auf die Kasteiung zu schließen, sowohl für den Tag als auch für die Nacht.

21In der Schule R. Jišma͑éls erklärten sie: Hierbei heißt es peinigen und dort heißt es peinigen, wie dort die Strafe nur bei Verwarnung erfolgt, ebenso erfolgt auch hierbei die Strafe nur bei Verwarnung. R. Aḥa b.Ja͑qob erklärte: Dies ist durch [das Wort] Ruhetag zu folgern, das auch beim gewöhnlichen Šabbath gebraucht wird, wie bei diesem die Strafe nur bei Verwarnung erfolgt, ebenso erfolgt auch hierbei die Strafe nur bei Verwarnung.

22R. Papa erklärte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.