Keritot — Blatt 11b
1es sollte ja entgegengesetzt gelehrt werden!?
2Jener entgegnete: Soll ich es streichen? Dieser erwiderte: Nein, die Lehre muß wie folgt lauten: sie haben bei der vergebenen Sklavin den vollendeten [Beischlaf] auf widernatürliche Weise der Anschmiegung auf natürliche Weise gleichgestellt, weswegen man nicht schuldig ist, denn es heißt: mit Samenerguß.
3Sie haben bei der Sklavin die Absichtlichkeit bei widernatürlicher Weise der Absichtslosigkeit gleichgestellt, daß man frei ist, denn es heißt: mit Samenerguß. Sie haben bei der vergebenen Sklavin den Wachen bei widernatürlicher Weise dem Schlafenden gleichgestellt, denn es heißt: mit Samenerguß.
4Es ergibt sich also, daß bei der Sklavin die Absichtlichkeit bei der Anschmiegung der Absichtslosigkeit bei allen anderen Inzestfällen gleicht; [es ergibt sich also, daß bei, der Sklavin] der Schlafende bei natürlicher Weise dem Schlafenden bei allen anderen Inzestfällen gleicht; und es ergibt sich also, daß bei der Sklavin der Wache bei widernatürlicher Weise dem Schlafenden bei allen anderen Inzestfällen gleicht.
5WENN SIE ZU EINEM SAGEN: DU HAST TALG GEGESSEN, SO MUSS ER EIN SÜNDOPFER BRINGEN. WENN EIN ZEUGE SAGT, ER HABE GEGESSEN, UND EIN ZEUGE SAGT, ER HABE NICHT GEGESSEN, WENN EINE FRAU SAGT, ER HABE GEGESSEN, UND EINE FRAU SAGT, ER HABE NICHT GEGESSEN, SO MUSS ER EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER BRINGEN. WENN EIN ZEUGE SAGT, ER HABE GEGESSEN, UND ER SELBER SAGT, ER HABE NICHT GEGESSEN, SO IST ER FREI;
6WENN ZWEI SAGEN, ER HABE GEGESSEN, UND ER SELBER SAGT, ER HABE NICHT GEGESSEN, SO IST ER NACH R. MEÍR SCHULDIG. R. MEÍR SPRACH: WENN ZWEI IHN ZUR SCHWEREN TODESSTRAFE BRINGEN, WIE SOLLTEN SIE IHN NICHT ZUM LEICHTEREN OPFER BRINGEN KÖNNEN. SIE ERWIDERTEN IHM: WIE ABER, WENN ER SAGT, ER HABE ES VORSÄTZLICH GETAN; DANN IST ER JA FREI.
7HAT ER BEI EINEM ENTFALLEN TALG GEGESSEN UND ABERMALS TALG GEGESSEN, SO IST ER NUR EINMAL SCHULDIG; HAT ER TALG, BLUT, VERWERFLICHES UND ÜBRIGGEBLIEBENES BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN, SO IST ER WEGEN JEDES BESONDERS SCHULDIG.
8HIERIN IST ES BEI MEHREREN ARTEN STRENGER ALS BEI EINER ART, IN FOLGENDEM ABER IST ES BEI EINER ART STRENGER ALS BEI MEHREREN. ARTEN: HAT MAN BEI EINEM ENTFALLEN EINE HALBE OLIVE GEGESSEN UND WIEDERUM EINE HALBE OLIVE GEGESSEN, SO IST MAN, WENN VON EINER ART, SCHULDIG, UND WENN VON ZWEI ARTEN, FREI.
9GEMARA. Er lehrt, daß, wenn sie zu ihm sagen, er habe Talg gegessen, er ein Sündopfer bringen müsse. ‘Sie sagen’, das sind zwei; was erwidert er ihnen: wollte man sagen, wenn er schweigt und ihnen nicht widerspricht, wonach er nur beim Schweigen zweien gegenüber ein Sündopfer bringe, nicht aber beim Schweigen einem gegenüber;
10wie ist demnach der Mittelsatz zu erklären: wenn ein Zeuge sagt, er habe gegessen, und er selber sagt, er habe nicht gegessen, [so ist er frei]. Nur wenn er ihm widerspricht, wenn er aber schweigt, ist er schuldig, und um so mehr, wenn es zwei sind!? –
11Vielmehr, wenn er ihnen widerspricht; dies nach R. Meír, welcher sagt, das Widersprechen sei zweien gegenüber bedeutungslos, nach den Rabbanan aber ist er frei. –
12Was lehrt er uns da, dies geht ja aus dem Schlußsatze hervor!? – Er lehrt uns folgendes, daß nämlich hierüber ein Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan besteht, und nur, wenn er ihnen widerspricht.
13Manche lesen: Unter ‘siesagen’ ist auch einer zu verstehen, wie gelehrt wird: wenn sie zu einer Frau, deren Mann nach überseeischen Ländern verreist war, gekommen waren und zu ihr gesagt haben, ihr Mann sei gestorben, und sie sich verheiratet hat, und darauf ihr Mann heimkehrt, so muß sie von diesem und von jenem geschieden werden, und es ist uns bekannt, daß dies auch von einem [Zeugen] gilt. –
14Woher dies? – Weil im Schlußsätze gelehrt wird, daß, wenn sie sich ohne Erlaubnis verheiratet hat, sie zu ihm zurückkehren dürfe. Ohne Erlaubnis heißt ja ohne Erlaubnis des Gerichtes, sondern durch einen Zeugen. –
15Da heißt es also von einem Zeugen ‘sie sagen’, ebenso ist hierbei unter ‘sie sagen’ auch ein Zeuge zu verstehen.
16Was sagt er nun: wollte man sagen, wenn er ihm widerspricht, wieso bringe er ein Opfer, er lehrt ja im Mittelsatze, wenn ein Zeuge sagt, er habe gegessen, und er selber sagt, er habe nicht gegessen, sei er frei;
17doch wohl, wenn er schweigt, und dies geht ja schon aus dem Mittelsatze hervor: wenn ein Zeuge sagt &c.; nur wenn er ihm widerspricht, wenn er aber schweigt, ist er schuldig!? –
18Tatsächlich, wenn er ihm nicht widerspricht, und er meint es wie folgt: wenn sie zu ihm sagen, er habe Talg gegessen, so bringe er ein Sündopfer; dies nur in dem Falle, wenn er schweigt, wenn er ihnen aber widerspricht, ist er frei.
19Wo ist aus der Tora zu entnehmen, daß, wenn er ihnen nicht widerspricht, er schuldig sei? – Die Rabbanan lehrten: Oder er sich seiner Sünde bewußt wird, nicht aber, wenn andere es ihm mitteilen; man könnte glauben, auch wenn er ihnen nicht widerspricht, so heißt es: oder er sich bewußt wird, auf jede Weise.
20In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es zwei sind, so ist ja, wenn es zwei sind und er ihnen nicht widerspricht, kein Schriftvers nötig:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.