Keritot — Blatt 11a
1INDEM BEIDIESER DIE VORSÄTZLICHKEITDER VERSEHENTLICHKEIT GLEICHT.
2VON WELCHER SKLAVIN [SPRICHT ER]? DIE HALB SKLAVIN UND HALB FREIE IST, DENN ES HEISST:und ganz ausgelöst ist sie noch nicht worden – SO R. JEHUDA. R. JIŠMA͑ÉL SAGT, DIE EINE RICHTIGE SKLAVIN IST. R. ELIE͑ZER B. JA͑QOBSAGTE: BEI ALLEN ANDEREN INZESTUÖSEN IST DIESKLAR, UND BEI EINER SKLAVIN BLEIBT DER FALL ZURÜCK, WENN SIE HALB SKLAVIN UND HALB FREIE IST.
3GEMARA. Woher, daß sie zu geißeln ist und er nicht zu geißeln ist? – Die Rabbanan lehrten:So soll Strafe sein; dies lehrt, daß sie zu geißeln ist. Man könnte glauben, sie seien beide zu geißeln, so heißt es sollsein, sie ist zu geißeln, nicht aber ist er zu geißeln.
4Woher, daß ‘Strafe’ den Begriff ‘Geißelung’ hat? R. Jiçḥaq erwiderte: Es erfolge das Vorlesen. Es wird nämlich gelehrt: Der oberste der Richter liestvor, der zweite zählt und der dritte spricht: schlage. R. Aši erwiderte: Es erfolge eine Untersuchung. Es wird nämlich gelehrt: Man schätzte ihn nur auf soviel Streiche, wie sie sich durch dreiteilen lassen.
5Die Rabbanan lehrten: 1st das Weib zu geißeln, so bringe der Mann ein Opfer, ist das Weib nicht zu geißeln, so bringe der Mann kein Opfer. Woher dies? Raba erwiderte: Es heißt:Wenn ein Mann bei einem Weibe mit Samenerguß liegt und sie eine einem Manne vergebene Sklavin ist, aber ausgelöst ist sie noch nicht ausgelöst und Freiheit ist ihr noch nicht gegeben worden.
6Merke, er spricht ja bisher vom Manne, so sollte sie doch [zuerst] sagen:so bringe er dem Herrn sein Schuldopfer, und nachher sollte es heißen: so soll Strafe sein, wenn aber der Allbarmherzige zuerst schreibt so soll Strafe sein, und nachher: so bringe er dem Herrn sein Schuldopfer, so meint er es wie folgt: wenn Strafe ist, so bringe er dem Herrn sein Schuldopfer, und wenn keine Strafe ist, so bringe er kein Schuldopfer. –
7Vielleicht hat die Schrift nur ihn ausgeschlossen, sie aber ist zu geißeln und bringe auch ein Opfer!? – Es heißt: so bringe er sein Schuldopfer dar.
8R. Jiçḥaq sagte: Man ist nur wegen einer deflorierten Sklavin schuldig, denn es heißt:und sie eine einem Manne vergebene Sklavin ist. – Woher ist es erwiesen, daß ‘vergeben’den Begriff ‘verändern’hat? – Es heißt:und sie streute Graupen darüber. Wenn du willst, sage ich: wenn du einen Toren im Mörser mit den Graupen stoßest, mit der Keule.
9Und sie gaben ihre Hand darauf, fortzuschaffen ihre Weiber, und die Schuldigen einen Widder ob ihrer Schuld. R. Ḥisda sagte: Dies lehrt: daß sie alle vergebenen Sklavinnen beigewohnt hatten.
10VON WELCHER SKLAVIN &C. Die Rabbanan lehrten: Aber ausgelöst, man könnte glauben, vollständig, so heißt es nicht ausgelöst; man könnte glauben, überhaupt nicht ausgelöst, so heißt es: und ausgelöst, –
11In welchem Falle? Ausgelöst und nicht ausgelöst, halb Sklavin und halb Freie, und einem hebräischen Sklaven angelobt – so R. A͑qiba. R. Jišma͑él sagte: Die Schrift spricht von einer kenaa͑nitischen Sklavin, die einem hebräischen Sklaven angelobt ist. Wieso aber heißt es: aber ausgelöst ist sie nicht ausgelöst? – Die Tora gebraucht die übliche Redewendungder Menschen.
12R. Elea͑zar b. A͑zarja sagte: Bei allen anderen Inzestuösen ist diesklar, und bei einer Sklavin bleibt der Fall zurück, wenn sie halb Sklavin und halb Freie ist, und sie einem hebräischen Sklaven angelobt ist. Andere sagen:Sie sollen nicht getötet werden, denn sie waren nicht freigelassen; die Schrift spricht von einer kenaa͑nitischen Sklavin, die einem kenaa͑nitischen Sklaven angelobt ist.
13Allerdings ist R. Jišma͑él der Ansicht, mit [den Worten:] und ausgelöst ist sie nicht ausgelöst, gebrauche die Tora die übliche Redewendung der Menschen, wie er selber es lehrt, woher aber entnimmt er seine Lehre: einem hebräischen Sklaven angelobt? – Es heißt: denn sie war nicht freigelassen, demnach war er wohl freigelassen. –
14R. Elea͑zar b. A͑zarja lehrt ja dasselbe, was R. A͑qiba!? – Er sprach es zu R. Jišma͑él: ich bin sonst deiner Ansicht, daß die Tora die übliche Redewendung der Menschen gebrauche, hierbei aber ist es anders; merke, die Schrift sagt ja bereits: denn sie war nicht freigelassen, wozu heißt es noch: aber ausgelöst ist sie nicht ausgelöst? Schließe hieraus, daß dies hierauf deutet: die halb Sklavin und halb Freie ist. –
15Allerdings sind die anderen der Ansicht, mit [den Worten] aber ausgelöst ist sie nicht ausgelöst, gebrauche die Tora die übliche Redewendung der Menschen, woher aber, daß dies von einem kenaa͑nitischen Sklaven gilt? – Die Schrift sagt: denn sie war nicht freigelassen, und da dies nicht auf sie zu beziehenist, so beziehe man es auf ihn.
16BEI ALLEN ANDEREN INZESTFÄLLEN IST, WENN EIN TEIL GROSSJÄHRIG UND EINER MINDERJÄHRIG IST, DER MINDERJÄHRIGEFREI; WENN EINER WACH UND EINER IM SCHLAFE WAR, DER IM SCHLAFE WAR, FREI; WENN EINER VERSEHENTLICH UND EINER VORSÄTZLICH, DER VERSEHENTLICH GEHANDELT HAT, EIN SÜNDORFER, UND DER VORSÄTZLICH, DER AUSROTTUNG SCHULDIG.
17GEMARA. Ist denn hierbei ein Minderjähriger schuldig!? R. Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt: bei allen anderen Inzestfällen ist, wenn ein Teil großjährig und einer minderjährig ist, der minderjährige frei und der großjährige schuldig, hierbei aber ist auch der großjährige frei, aus dem Grunde, weil sie einandergleichen. –
18Bei allen anderen Inzestfällen ist, wenn einer wach und einer im Schlafe war, der im Schlafe war, frei; ist denn hierbei der Schlafende schuldig? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Er meint es wie folgt: bei allen anderen Inzestfällen ist, wenn ein Teil wach und einer im Schlafe war, der im Schlafe war, frei, und der wach war, schuldig, hierbei aber ist, auch der wach war, frei, weil sie einander gleichen.
19Ein Jünger rezitierte vor R. Šešeth: Sie haben gleichgestellt den vollendeten [Beischlaf] der Anschmiegung, die Absichtlichkeit der Absichtslosigkeit, den natürlichen Beischlaf dem widernatürlichen, den Wachen dem Schlafenden.
20Da sprach dieser zu ihm: Von wem sprichst du: wenn etwa von einer vergebenen Sklavin, wieso haben sie den vollendeten [Beischlaf] der Anschmiegung gleichgestellt, bei der vergebenen Sklavin ist man ja wegen des vollendeten [Beischlafs] schuldig und wegen der Anschmiegung nicht schuldig. Und wieso ferner die Absichtlichkeit der Absichtslosigkeit, man ist ja, wenn absichtlich, schuldig, und wenn absichtslos, nicht schuldig.
21Und wieso ferner den natürlichen Beischlaf dem widernatürlichen, bei der vergebenen Sklavin ist man ja wegen des natürlichen schuldig und wegen des widernatürlichen nicht schuldig, denn es heißt:mit Samenerguß. Und wieso ferner den Wachen dem Schlafenden!?
22Und wenn von anderen Inzestfällen, wieso den vollendeten [Beischlaf] der Anschmiegung,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.