Keritot — Blatt 25a

1R. Jannaj erwiderte: Ich habe diesbezüglich eine Zeitgrenze gehört, habe sie aber vergessen; die Genossen meinen jedoch, das Hinabbringen zum Felstalemache es verboten.

2R. Hamnuna sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Wer die Entsündigungskuh, das zu steinigende Rind oder das genickbrochene Kalb schlachtet, ist nach R. Šimo͑n frei und nach den Weisen schuldig.

3Allerdings besteht nach meiner Ansicht, schon lebend, der Streit zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan in folgendem: R. Šimo͑n ist der Ansicht, die nutzlose Schlachtung heiße nicht Schlachtung,

4und die Rabbanan sind der Ansicht, die nutzlose Schlachtung heiße Schlachtung; wieso aber befreit R. Šimo͑n, wenn du sagst, erst nach dem Genickbrechen, es ist ja eine taugliche Schlachtung!?

5Wolltest du sagen, R. Šimo͑n sei der Ansicht, beim Kalbe sei auch die Schlachtung tauglich, so haben wir ja gelernt: Was bei der [roten] Kuh tauglich ist, ist beim genickbrochenen Kalbe untauglich, und was bei der [roten] Kuh untauglich ist, ist beim genickbrochenen Kalbe tauglich: bei der [roten] Kuh ist das Schlachten tauglich und das Genickbrechen untauglich, beim genickbrochenen Kalbe ist das Genickbrechen tauglich und das Schlachten untauglich.

6Da schwieg jener. Nachdem dieser fortgegangen war, sprach er: Ich sollte ihm doch erwidert haben: R. Šimo͑n sei der Ansicht, das Schlachten sei beim genickbrochenen Kalbe tauglich. –

7Und R. Hamnuna!? – Er kann dir erwidern: der Autor würde es nicht zu lehren unterlassen haben, daß nach R. Šimo͑n, dem dies zu addizieren ist, das Schlachten beim Kalbe tauglich sei.

8Raba sprach: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Nicht so beim genickbrochenen Kalbe; wenn bevor ihm das Genick gebrochen worden ist, so ist es herauszulassen und wieder mit der Herde weiden zu lassen. Wieso ist es, wenn du sagst, schon lebend, herauszulassen und mit der Herde weiden zu lassen, es war ja schon lebend verboten!? –

9Lies: wenn bevor es zum Genickbrechen ausersehen war. – Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn nachdem ihm das Genick gebrochen worden ist, so ist es an Ort und Stelle zu begraben!? – Lies: nachdem es zum Genickbrechen ausersehen war. –

10Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Denn es ist von vornherein wegen eines Zweifels gebracht worden; es hat nun die Sühne des Zweifels vollzogen. Wenn schon lebend, so hat es ja dann den Zweifel nicht gesühnt!? –

11Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Es gibt Tauglichmachendesund Sühnendesinnerhalbund es gibt Tauglichmachendes und Sühnendes außerhalb;

12wie beim Tauglichmachenden und Sühnenden innerhalb das Tauglichmachende dem Sühnenden gleicht, ebenso gleicht beim Tauglichmachenden und Sühnenden außerhalb das Tauglichmachende dem Sühnenden.

13R. ELIE͑ZER SAGTE: MAN KANN BELIEBIG JEDEN TAG UND ZU JEDER ZEIT EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER FREIWILLIG SPENDEN. EIN SOLCHES NANNTE MAN SCHULDOPFER DER FROMMEN. MAN ERZÄHLT VON BABA B. BUṬA, DASS ER JEDEN TAG EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER FREIWILLIG ZU SPENDEN PFLEGTE, MIT AUSNAHME DES TAGES NACH DEM VERSÖHNUNGSTAGE.

14ER SPRACH: BEI DIESEM TEMPEL, WÜRDE MAN MICH LASSEN, SO WÜRDE ICH ES [AUCH AN DIESEM] BRINGEN, ABER SIE SAGEN ZU MIR: WARTE, BIS DU ZU EINEM ZWEIFELKOMMST. DIE WEISEN SAGEN, MAN DÜRFE EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER BRINGEN NUR WEGEN EINER [SÜNDE], DIE BEI VORSATZ MIT DER AUSROTTUNG UND BEI VERSEHEN MIT EINEM SÜNDOPFER BELEGT IST.

15DIE SÜNDOPFER ODER ZWEIFELLOSE SCHULDOPFER SCHULDEN, SIND VERPFLICHTET, WENN DER VERSÖHNUNGSTAG VORÜBERIST, DIESE NACH DEM VERSÖHNUNGSTAGE ZU BRINGEN; DIE SCHWEBE-SCHULDOPFER SCHULDEN, SIND FREI. WER AM VERSÖHNUNGSTAGE IN EINEN ZWEIFEL EINER SÜNDE GERÄT, SELBST BEIM DUNKELWERDEN, IST FREI, DENN DER GANZE TAG SÜHNT.

16WENN EINE FRAU EIN ZWEIFELHAFTES VOGEL-SÜNDOPFER ZU BRINGENHAT, UND DER VERSÖHNUNGSTAG VORÜBER IST, SO MUSS SIE ES NACH DEM VERSÖHNUNGSTAGE BRINGEN, WEIL ES ZUM ESSEN VON SCHLACHTOPFERNGEEIGNET MACHT. WENN EIN VOGEL-SÜNDOPFER WEGEN EINES ZWEIFELS GEBRACHT WORDEN IST, UND ES SICH NACH DEM KOPFABKNEIFEN HERAUSSTELLT, SO IST ES ZU BEGRABEN.

17GEMARA. Welcher Ansicht ist R. Elie͑zer: ist er der Ansicht, es sei Pflicht, wieso hat er, wenn er sich bewußt wird, ein Sündopfer zu bringen; vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß es eine freiwillige Spende ist. –

18Und die Rabbanan? – Nur Brandopfer und Heilsopfer sind als Gelobtes und freiwillige Spende zu bringen, Sündopfer und Schuldopfer aber sind Pflicht; das Schwebe-Schuldopfer ist aber deshalb zu bringen, bevor man sich [der Sünde] bewußt wird, um geschütztzu sein, weil die Tora die Körper Jisraéls geschont hat.

19R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Vielleicht gleicht das Schwebe-Schuldopfer dem Brandopfer und dem Heilsopfer: wie Brandopfer und Heilsopfer Pflicht und freiwillige Spende sein können, ebenso das Schwebe-Schuldopfer Pflicht und freiwillige Spende!?

20Dieser erwiderte: Brandopfer und Heilsopfer sind in der Schrift hauptsächlich als freiwillige Spende genannt, das Schwebe-Schuldopfer aber ist hauptsächlich als Pflicht genannt.

21R. Ḥijarezitierte vor Raba:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.