Keritot — Blatt 24b

1Nein, seine Worte sind gültig, indem er es nicht eignet, und wer es in Besitz nimmt, eignet es.

2Man wandte ein: Wenn jemand zu seinem Nächstengesagt hat: ich habe kein Recht und keinen Anspruch auf dieses Feld, ich habe damit nichts zu tun, ich lasse meine Hand davon, so hat er nichts gesagt. ‘Ich lasse meine Hand davon’ ist ja ebenso, als würde er gesagt haben, er wolle es nicht, und er lehrt, er habe nichts gesagt!? –

3Anders ist es da, denn wir sagen, er hat sich nur von Verhandlungenlosgesagt, nicht aber hat er sich vom Felde selbst losgesagt.

4Man wandte ein: Wenn jemand sein Vermögen, worunter Sklaven sich befinden, einem anderen verschrieben hat, und dieser sagt, er wolle sie nicht haben, so dürfen sie, wenn der zweite Herr ein Priester ist, Hebe essen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sobald dieser gesagt hat, er wolle sie nicht haben, haben die Erbensie längst geeignet.

5Allerdings ist R. Šimo͑n b. Gamliél der Ansicht, wer etwas verschenkt, rechnet damit, daß man es annehmen werde, und wenn man es nicht annimmt, geht es zum Eigentümer zurück,

6nach dem ersten Autor aber kann ja, sobald dieser gesagt hat, er wolle sie nicht haben, jeder, der sie in Besitz nimmt, eignen, somit sind sie jaGemeine, und sie essen Hebe als Gemeine!? – Er ist der Ansicht, wenn jemand seinen Sklaven freigibt, gehe er frei aus, jedoch benötige er einer Freilassungsurkunde von seinem Herrn, und er ist der Ansicht, wem die Freilassungsurkunde noch fehlt, dürfe Hebe essen.

7R. ELIE͑ZEH SAGT, ES SEI DARZUBRINGEN &C. Wozu braucht R. Elie͑zer mit der Sünde[zu begründen], R. Elie͑zer sagte ja, das Schwebe-Schuldopfer könne freiwillig gespendet werden!? Wir haben nämlich gelernt: R. Elie͑zer sagt, man könne jeden Tag ein Schwebe-Schuldopfer freiwillig spenden!?

8R. Aši erwiderte: Es ist R. Elie͑zer [der Lehre], in der sie zu ihmsprachen. Wir haben nämlich gelernt: Aber sie sagen [zu mir]: warte, bis du zu einem Zweifelkommst.

9WIRD ER SICH BEWUSST, NACHDEM ES GESCHLACHTET WORDEN IST &C. Er lehrt, das Fleisch komme in den Verbrennungsraum, wonach Profanes, das im Tempelhofe geschlachtet worden ist, zu verbrennen ist;

10ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Nicht so ist es beim zweifellosen Schuldopfer; wenn bevor es geschlachtet worden ist, so ist es herauszulassen und wieder mit der Herde weiden zu lassen, und wenn nachdem es geschlachtet worden ist, so ist es zu begraben. R. Elea͑zar erwiderte: Es ist zu teilen; wer das eine lehrte, lehrte nicht das andere.

11Rabba erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen einem zweifellosen Schuldopfer und einem Schwebe-Schuldopfer!? Ein zweifelloses Schuldopfer heiligt man nicht, wenn man es nicht braucht, bei einem Schwebe-Schuldopfer aber war er, da ihm das Herz pochte, es zu heiligen entschlossen.

12Wenn man aber einen Einwand erheben will, so ist auf einen Widerspruch beim zweifellosen Schuldopfer hinzuweisen; er lehrt, es sei zu begraben, und im Schlußsatze heißt es, das Fleisch komme in den Verbrennungsraum!? Dies ist entschieden zu teilen, und wer das eine lehrte, lehrte nicht das andere.

13R. Aši erwiderte: Der Anfangsatz, der vom Schwebe-Schuldopfer lehrt, das Fleisch komme in den Verbrennungsraum, ist kein Widerspruch; weil es nämlich wie ein untaugliches Schlachtopfer erscheint.

14IST DAS BLUT GESPRENGT WORDEN, SO DARF DAS FLEISCH GEGESSEN WERDEN. Weshalb denn, er hatte ja ein Bewußtwerden!? Raba erwiderte: Die Schrift sagt:und er nicht wußte, und es wird ihm vergeben; und bei der Vergebung war er sich nicht bewußt.

15R. JOSE SAGT, AUCH WENN DAS BLUT BEREITS IM BECHER IST &C. Wieso ist es nach R. Jose zu sprengen, bei der Vergebung war er sich ja nicht bewußt!? Raba erwiderte: R. Jose ist der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, was zum Sprengen dasteht, gelte als gesprengt. –

16Allerdings sagt dies R. Šimo͑n von dem, was zum Sprengen bestimmt ist, dieses aber ist ja nicht zum Sprengen bestimmt!? – Im Westen sagten sie: R. Jose ist der Ansicht, das Dienstgefäß heilige das von vornherein Untaugliche, um dargebracht zu werden.

17NICHT SO BEIM ZWEIFELLOSEN SCHULDOPFER &C. Es wurde gelehrt: Wann wird das genickbrochene Kalb verboten? R. Hamnuna sagt, schon lebend, und Raba sagt, nach dem Genickbrechen. –

18Allerdings nach Raba, mit der Zeit, wo mit ihm eine Handlung ausgeübt worden ist, von wann ab aber nach R. Hamnuna?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.