Ketubbot — Blatt 11a
1Auch wir wollen [ähnliches] sagen: Ajlunith [Sterile], die Widderartige, die nicht gebiert.
2EINE PROSELYTIN, EINE GEFANGENE UND EINE SKLAVIN, DIE UNTER DREI JAHREN UND EINEM TAGE AUSGELÖST, BEKEHRT ODER FREIGELASSEN WORDEN SIND, ERHALTEN EINE MORGENGABE VON ZWEIHUNDERT [Zuz], UND DIE JUNGFERNSCHAFTSANKLAGE KANN GEGEN SIE ERHOBEN WERDEN.
3GEMARA. R. Hona sagte: Einen minderjährigen Proselyten lasse man auf Veranlassung des Gerichtesuntertauchen. —
4Er lehrt uns damit, daß dies für ihn eine Bevorteilung ist, und man einen in seiner Abwesenheit bevorteilen kann, und dies haben wir ja bereits gelernt: man kann einen in seiner Abwesenheit bevorteilen, nicht aber kann man einen in seiner Abwesenheit benachteilen!? —
5Man könnte glauben, einem Nichtjuden sei die Zügellosigkeiterwünscht, wie uns auch von einem Sklaven bekannt ist, daß ihm die Zügellosigkeit erwünschtist,
6so lehrt er uns, daß dies nur von einem Erwachsenen gilt, der bereits die Sünde gekostet hat, für einen Minderjährigen aber ist eseine Bevorteilung.
7Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Eine Proselytin, eine Gefangene und eine Sklavin, die unter drei Jahren und einem Tage ausgelöst, bekehrt, oder freigelassen worden sind &c. Doch wohl, die auf Veranlassung des Gerichtes untergetaucht ist. —
8Nein, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn ein Proselyt sich samt seinen Söhnen und Töchtern bekehrt hat, die mit dem, was ihr Vater tut, einverstanden sind.
9R. Joseph sagte: Sobald siegroßjährig werden, können sie Einspruch erheben. Abbajje wandte gegen ihn ein: Eine Proselytin, eine Gefangene und eine Sklavin, die unter drei Jahren und einem Tage ausgelöst, bekehrt oder freigelassen worden sind, erhalten eine Morgengabe von zweihundert [Zuz]. Wieso gebe man ihr, wenn du sagst, sie könne, sobald sie großjährig wird, Einspruch erheben, die Morgengabe, die sie als Nichtjüdin verzehren kann!? —
10Erst wenn sie großjährig ist. — Auch nach Erlangung der Großjährigkeit kann sie ja Einspruch erheben und austreten!? — Sobald sie eine Stunde großjährig war und Einspruch nicht erhoben hat, kann sie keinen Einspruch mehr erheben.
11Raba wandte ein: In folgenden Fällen ist die für Mädchen festgesetzte Geldbußezu zahlen: wenn jemand einem Hurenkinde, einer Nethina, einer Samaritanerin beigewohnt hat, oder einer Proselytin, einer Gefangenen oder einer Sklavin, die unter drei Jahren und einem Tage ausgelöst, bekehrt oder freigelassen worden ist. Wieso gebe man ihr, wenn du sagst, sie könne, sobald sie großjährig wird, Einspruch erheben, die Geldbuße, die sie als Nichtjüdin verzehren kann!? —
12Erst wenn sie großjährig ist. — Auch nach Erlangung der Großjährigkeit kann sie ja Einspruch erheben und austreten!? — Sobald sie eine Stunde großjährig war und Einspruch nicht erhoben hat, kann sie keinen Einspruch mehr erheben.
13Abajje erhebt nicht den Einwand Rabas, weil bei der Geldbuße zu berücksichtigen ist, der Sünder dürfe keinen Gewinnerzielen.
14Ebenso erhebt Raba nicht den Einwand Abajjes, weil bei der Morgengabe der Grund zu berücksichtigen ist, damit sie ihm nicht leicht zu entfernen sei.
15DIE VON EINEM ERWACHSENEN BESCHLAFENE MINDERJÄHRIGE, DIE VON EINEM MINDERJÄHRIGEN BESCHLAFENE ERWACHSENE UND DIE VERLETZTEERHALTEN ZWEIHUNDERT [ZUZ] ALS MORGENGABE — SO R. MEÍR. DIE WEISEN SAGEN, DIE VERLETZTE ERHALTE EINE MINE ALS MORGENGABE.
16EINE JUNGFRAU, DIE NACH DER VERHEIRATUNG WITWE, GESCHIEDENE ODER ḤALUÇA GEWORDEN IST, ERHÄLT EINE MINE ALS MORGENGABE,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.