Ketubbot — Blatt 11b

1UND DIE JUNGFERNSCHAFTSANKLAGE KANN GEGEN SIE NICHT ERHOBEN WERDEN.

2EINE PROSELYTIN, EINE GEFANGENE UND EINE SKLAVIN, DIE ÄLTER DREI JAHRE UND EINEN TAG AUSGELÖST, BEKEHRT ODER FREIGELASSEN WORDEN SIND, ERHALTEN EINE MINE ALS MORGENGABE, UND DIE JUNGFERNSCHAFTSANKLAGE KANN GEGEN SIE NICHT ERHOBEN WERDEN.

3GEMARA. R. Jehuda sagte: Rabh lehrte, wenn ein Minderjähriger einer Erwachsenen beigewohnt hat, habe er sie zur Verletztengemacht. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Es gibt keine Verletzte durch Fleisch.

4Manche lehren dies als selbständige Lehre: Wenn ein Minderjähriger einer Erwachsenen beigewohnt hat, so hat er sie, wie Rabh sagt, zur Verletzten gemacht; Šemuél aber sagt, es gebe keine Verletzte durch Fleisch.

5R. Oša͑ja wandte ein: Die von einem Erwachsenen beschlafene Minderjährige, die von einem Minderjährigen beschlafene Erwachsene und die Verletzte erhalten zweihundert [Zuz] als Morgengabe — so R. Meír. Die Weisen sagen, die Verletzte erhalte eine Mineals Morgengabe!?

6Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: Wenn ein Erwachsener einer Minderjährigen beigewohnt hat, so ist dies nichts, denn unter diesemAlter ist es ebenso, als wenn man mit dem Finger gegen das Augekommt, wenn aber ein Minderjähriger einer Erwachsenen beigewohnt hat, so hat er sie zur Verletzten gemacht, und hinsichtlich der Verletzten besteht ein Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan.

7Rami b. Ḥama sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn er esvon ihr wußte, denn R. Meír vergleicht sie mit einer Mannbarenund die Rabbanan vergleichen sie mit einer Deflorierten, wenn er es aber von ihr nicht wußte, stimmen alle überein, daß sie nichts erhalte. —

8Weshalb vergleicht sie R. Meír mit einer Mannbaren, er kann sie ja mit einer Deflorierten vergleichen!? — An einer Deflorierten ist eine Handlung durch einen Manngeschehen, an dieser aber ist keine Handlung durch einen Mann geschehen. — Weshalb vergleichen sie die Rabbanan mit einer Deflorierten, sie können sie ja mit einer Mannbaren vergleichen!? — An der Mannbaren ist überhaupt nichts geschehen, an dieser aber ist etwas geschehen. —

9«Wenn er es aber von ihr nicht wußte, stimmen alle überein, daß sie nichts erhalte.» R. Naḥman wandte ein: Wenn sie sagt, sie sei verletzt worden, und er sagt nein, von einem Mannebeschlaf en, so ist sie, wie R. Gamliél und R. Elie͑zer sagen, glaubhaft!?

10Vielmehr, sagte Raba, erhält sie nach R. Meír, einerlei ob er es von ihr wußte oder nicht, zweihundert [Zuz], und nach den Rabbanan, wenn er es von ihr wußte, eine Mine, und wenn er es von ihr nicht wußte, nichts.

11Raba ist jedoch davon abgekommen, denn es wird gelehrt: Wie erfolgt die Ausbringung des üblen Gerüchtes? Wenn er vor Gericht kommt und sagt: N., ich habe bei deiner Tochter keine Jungfernschaft gefunden, so erhält sie, wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihmgehurt hat, eine Mine als Morgengabe. — Wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, ist sie ja zu steinigen!? — Er meint es wie folgt: wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, so ist sie zu steinigen, wenn aber vorher, so erhält sie eine Mine als Morgengabe.

12Hierzu sagte R. Ḥija b. Abin im Namen des R. Šešeth: Dies besagt, daß, wenn er sie als Jungfer genommen und sie als Deflorierte befunden wird, sie eine Mine als Morgengabe erhalte. Dagegen wandte R. Naḥman ein: Wenn jemand eine Frau genommen und bei ihr keine Jungfernschaft gefunden hat, und sie sagt, sie sei nachdem er sie sich angelobt hat genotzüchtigt worden, sodaß sein Feld überschwemmt worden ist, und er sagt, nein, bevor er sie sich angelobt hat, sodaß sein Kauf ein irrtümlicher ist, wonach sie nichts zu erhaltenhat.

13Und R. Ḥija b. Abin erwiderte: Ist dies möglich! R. A͑mram und alle Bedeutenden des Zeitalters saßen dabei, als R. Šešeth jene Lehre vortrug, und auf ihren Einwand erwiderte er ihnen, der irrtümliche Kauf betreffe die zweihundert [Zuz], eine Mine aber erhält sie, und du sagst, sie erhalte überhaupt nichts!?

14Hieirzu sagte Raba, wer den Einwand erhob, hatte Recht, denn unter ‘irrtümlicher Kauf’ sei zu verstehen, [sie erhalte] überhaupt nichts. Da aber ein Einwand aus jener Lehrezu erheben ist, so ist jene wie folgt zu berichtigen: wenn Zeugen vorhanden sind, daß sie unter ihm gehurt hat, so ist sie zu steinigen, wenn vorher, so erhält sie nichts, und wenn sie als Verletzte befunden wird, so erhält sie eine Mine als Morgengabe.

15Raba sagte ja aber, nach den Rabbanan erhalte sie, wenn er es von ihr nicht wußte, nichts? Wahrscheinlich ist Raba davon abgekommen.

16Die Rabbanan lehrten: Wenn der erste sie bereits zwecks Heirat heimgeführt hatte, jedoch Zeugen vorhanden sind, daß sie mit ihm nicht allein war, oder allein war, jedoch nicht die Dauer einer Beiwohnung, so kann der andere keine Jungfernschaftsanklage erheben, da der erste sie bereits heimgeführt hatte.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.