Ketubbot — Blatt 2b

1daß sie nicht sagen kann, sein Feld sei überschwemmt worden, fraglich ist es nur, wenn es außer der Regel erfolgt ist; kann sie, da es außer der Regel erfolgt ist, sagen, sein Feld sei überschwemmt worden, oder aber gleicht es der regelmäßigen Menstruation, da bei manchen Frauen Abweichungen von der Regel vorkommen?

2R. Aḥaj entschied dies [hieraus:] Wenn die Zeit heranreicht und sie nicht geehelicht werden, so sind sie auf seine Kosten zu unterhalten und dürfen Hebe essen. Es heißt nicht: nicht geehelicht hat, sondern: nicht geehelicht werden.

3In welchem Falle: verhindert sie es, wieso ist sie auf seine Kosten zu unterhalten und darf Hebe essen; doch wohl in dem Falle, wenn ein derartiges Hindernis eintritt, und er lehrt, daß sie auf seine Kosten zu unterhalten sind und Hebe essen dürfen.

4R. Aši erwiderte: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist sie bei einem Hindernis nicht zu unterhalten, und dies gilt von dem Falle, wenn er es verschiebt. Eigentlich sollte es heißen: er nicht geehelicht hat, da er aber im Anfangssatzevon ihr spricht, spricht er auch im Schlußsatze von ihr.

5Raba sagte: Nicht soaber verhält es sich bei der Scheidung. Raba ist somit der Ansicht, bei der Scheidung gebe es keine höhere Gewalt;

6woher entnimmt dies Raba? Wollte man sagen, aus der Lehre, daß, [wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief, falls ich von jetzt bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, der Scheidebrief ungültig ist, wonach er nur dann ungültig ist, wenn er gestorben ist, jedoch gültig, wenn er erkranktist,

7so ist zu erwidern: vielleicht ist der Scheidebrief ungültig, auch wenn er erkrankt ist, nur lehrt er uns eben dies, daß es nämlich keine Scheidung nach dem Tode gebe. —

8Daß es keine Scheidung nach dem Tode gebe, lehrt ja schon der Anfangssatz: [sagte jemand:] da ist dein Scheidebrief, falls ich sterbe, da ist dein Scheidebrief nach dieser Krankheit, da ist dein Scheidebrief für nach meinem Tode, so hat er nichts gesagt!? —

9Vielleicht schließt diesdie Ansicht unserer Meisteraus. Es wird nämlich gelehrt: Unsere Meister erlauben ihr zu heiraten. Wir fragten: Wer sind diese Meister? Und R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Das Gericht, das das Ölerlaubt hat. Sie sind der Ansicht R. Joses, welcher sagt, das Datum der Urkundebeweise es.

10Wollte man dies aus dem Schlußsatze entnehmen: [wenn er aber sagte:] von jetzt ab, falls ich von jetzt bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief gültig. Gestorben, und ebenso, wenn er erkrankt ist.

11Vielleicht aber nur dann, wenn gestorben, weil es ihm nicht erwünscht ist, daß sie dem Schwager zufalle. —

12Vielmehr, aus folgendem: Einst sagte jemand: Wenn ich in dreißig Tagen nicht komme, sei der Scheidebrief gültig. Als er am Ende der dreißig Tage kam, verhinderte ihn die Fähre. Da rief er: Seht, ich bin gekommen, seht, ich bin gekommen. Hierauf entschied Šemuél, dies heiße kein Kommen. —

13Vielleicht ist es bei einem häufig vorkommenden Hindernisse anders; da er sich dies vorbehalten sollte und es unterlassen hat, so hat er selber es verschuldet. —

14Vielmehr, Raba lehrte, was ihm selber einleuchtete; nämlich wegen der Keuschen und wegen der Zuchtlosen. Wegen der Keuschen, denn, wenn man sagen wollte, der Scheidebrief sei ungültig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.