Ketubbot — Blatt 3a
1könnte es vorkommen, daß er tatsächlich nicht verhindertwar, sie aber würde glauben, er sei durch höhere Gewalt verhindert worden, und verlassen sitzen bleiben. Wegen der Zuchtlosen, denn, wenn man sagen wollte, der Scheidebrief sei ungültig, könnte es vorkommen, daß er tatsächlich durch höhere Gewalt verhindert worden ist, sie aber würde sagen, er sei nicht verhindert worden, und sich anderweitig verheiraten; der Scheidebrief ist dann ungültig und ihre Kinder sind Hurenkinder. —
2Ist es denn denkbar, daß, während nach der Tora der Scheidebrief ungültig ist, wir mit Rücksicht auf Keusche und Zuchtlose eine Ehefrau Fremden erlauben!? —
3Freilich, wer sich [eine Frau] antraut, tut dies gestützt auf die Bestimmung der Rabbanan, und die Rabbanan haben seine Trauung annulliert.
4Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings, wenn die Trauung durch Gelderfolgt ist, wie ist es aber, wenn sie durch Beiwohnung erfolgt ist!? — Die Rabbanan haben seine Beiwohnung zu einer außerehelichen gemacht.
5Manche lesen: Raba sagte: Dasselbe gilt auch von der Scheidung. Raba ist somit der Ansicht, bei der Scheidung gebe es eine höhere Gewalt.
6Man wandte ein: [Sagte jemand:] da ist dein Scheidebrief, falls ich von jetzt ab bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief ungültig. Nur wenn gestorben, ist der Scheidebrief ungültig, jedoch gültig, wenn erkrankt!? —
7Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist der Scheidebrief ungültig, auch wenn er erkrankt ist, nur lehrt er eben dies, daß es nämlich keine Scheidung nach dem Tode gebe. —
8Daß es keine Scheidung nach dem Tode gebe, lehrt er ja schon im Anfangssatze!? — Vielleicht schließt diesdie Ansicht unserer Meister aus. —
9Komm und höre: [Wenn er aber sagte:] von jetzt ab, falls ich von jetzt bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief gültig. Doch wohl auch in dem Falle, wenn er erkrankt ist!? — Nein, nur wenn er gestorben ist, weil es ihm nicht erwünscht ist, daß sie dem Schwager zufalle. —
10Komm und höre: Einst sagte jemand: Wenn ich in dreißig Tagen nicht komme, sei der Scheidebrief gültig. Als er kam, verhinderte ihn die Fähre. Da rief er: Seht, ich bin gekommen, seht, ich bin gekommen. Hierauf entschied Šemuél, dies heiße kein Kommen!? —
11Anders ist es bei einem häufig vorkommenden Hindernisse; da er sich dies vorbehalten sollte und dies unterlassen hat, so hat er selber es verschuldet.
12R. Šemuél b. Jiçḥaq sagte: Dies gilt nur seit der Anordnung E͑zras, Gerichtssitzungen nur am Montag und am Donnerstag abzuhalten, vor der Anordnung E͑zras aber, als Gerichtssitzungen an verschiedenen Tagenabgehalten wurden, konnte eine Frau jeden Tag geehelicht werden. —
13Was vor der Anordnung E͑zras geschah, ist ja gleichgültig!? — So meint er es: in Orten, wo jetzt noch die Gerichtssitzungen so abgehalten werden, wie vor der Anordnung E͑zras, kann eine Frau jeden Tag geehelicht werden. —
14Die Vorsorgeist ja zu berücksichtigen!? — Wenn er alles vorbereitet hat.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.