Ketubbot — Blatt 57b

1DIE FRAUDÜRFE NICHT EHER HEBE ESSEN, ALS BIS SIE UNTER DEN BALDACHIN GEKOMMEN IST.

2GEMARA. Woher dies? R. Ḥisda erwiderte: Die Schrift sagt:da sprachen ihr Bruder und ihre Mutter: das Mädchen möge bei uns [einige] Tage [jamim] oder zehn bleiben.

3Was ist nun unter jamim zu verstehen; wollte man sagen, zweiTage, so pflegt man ja nicht so zu verhandeln: wenn sie ihm zwei Tage sagten, und er dies verneinte, wieso sollten sie dann zu ihm zehn gesagt haben!? Vielmehr ist unter jamim ein Jahr zu verstehen, wie es heißt :ein Jahr [jamim] soll sein Einlösungsrecht bestehen. –

4Vielleicht ein Monat, wie es heißt :bis zu einem Monat von Tagen [jamim]!? – Ich will dir sagen, man folgere hinsichtlich jamim schlechthin von jamim schlechthin, nicht aber hinsichtlich jamim schlechthin von jamim in Verbindung mit Monat.

5R. Zera sagte: Es wird gelehrt: Eine Minderjährige kann esselber sowohl als auch ihr Vater verweigern. – Einleuchtend ist es, daß sie selber es verweigern kann, wieso aber ihr Vater; wenn sie selber einverstanden ist, was geht es den Vater an!? – Er denkt [wie folgt] : jetzt versteht sie es nicht, morgen aber widersetzt sie sich ihmund geht fort, sodann kommt sie und fällt mir zur Last.

6R. Abba b. Levi sagte: Man verabrede nicht über eine Minderjährige, sie minderjährig zu verheiraten, wohl aber verabrede man über eine Minderjährige, sie großjährig zu verheiraten. – Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, es sei zu befürchten, sie könnte schon jetzt von einer Angst befallen werden und erkranken, so lehrt er uns.

7R. Hona sagte: Wenn sie einen Tag mannbar war und angetraut wird, gebe man ihrdreißig Tage, gleich einer Witwe. Man wandte ein: Die Mannbarwerdung gleicht der Aufforderung. Doch wohl der Aufforderung einer Jungfrau!? – Nein, der Aufforderung einer Witwe. –

8Komm und höre: Wenn sie mannbar ist und die zwölf Monate verstrichen sind, so kann ihr Ehemann, wie R. Elie͑zer sagt, da er zu ihrem Unterhalte verpflichtet ist, [ihre Gelübde] aufheben. – Lies: wenn sie mannbar ist oder die zwölf Monate verstrichen sind, so kann ihr Ehemann, wie R. Elie͑zer sagt, da er zu ihrem Unterhalte verpflichtet ist, [ihre Gelübde] aufheben. –

9Komm und höre: Wenn jemand sich eine Jungfrau angelobt hat, so gebe man ihr, einerlei ob der Mann sie auffordert und sie nicht will, oder sie ihn auffordert und er nicht will, zwölf Monate seit der Aufforderung und nicht seit der Antrauung. Die Mannbarwerdung gleicht der Aufforderung, und zwar: wenn sie einen Tag mannbar war und angetraut wird, gebe man ihr zwölf Monate; einer verlobten dreißig Tage. Dies ist eine Widerlegung R. Honas. Eine Widerlegung. –

10Was heißt einer Verlobten dreißig Tage? R. Papa erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn einer mannbaren [Verlobten] zwölf Monate der Mannbarkeit verstrichen sind und sie angetraut wird, gebe man ihr dreißig Tage, gleich einer Witwe.

11WENN DIE ZEIT HERANREICHT UND SIE NICHT GEHEIRATET WERDEN. U͑la sagte: Nach der Tora darf eine [mit einem Priester] verlobte Jisraélitin Hebe essen, denn es heißt :wenn ein Priester eine Seele kauft, für sein Geld angeeignet, und diese ist für sein Geld angeeignet, nur sagten sie deshalb, sie dürfe nicht essen, weil sie, wenn man ihr im Hause ihres Vaters einen Becher [von Hebe] einschenkt, ihn auch ihrem Bruder und ihrer Schwester zu trinken geben könnte. –

12Demnach sollte es auch von dem Falle gelten, wenn die Zeit heranreicht und sie nicht geheiratet werden!? – In diesem Falle weist er ihr einen Aufenthaltsort an. –

13Demnach sollte ein Priester, der Erntesammler bei Jisraéliten ist, keine Hebe essen dürfen, weil sie veranlaßt werden könnten, mit ihm zu essen !? – Sie beköstigen ihn sogar von ihrem, wie sollten sie von seinem essen!?

14R. Šemuél b. R. Jehuda erklärte: Wegen einer Aufhebung. –

15Demnach sollte es auch von dem Falle gelten, wenn sie unter den Baldachin gekommen und nicht beschlafen worden ist!? – Dann läßt er sie untersuchen und nimmt sie erst nachher. –

16Demnach sollte ein von einem Jisraéliten gekaufter Sklave eines Priesters keine Hebe essen dürfen, wegen der Aufhebung!? – Bei einem Sklaven gibt es keine Aufhebung. Äußerliche [Fehler] siehtman, auf heimliche achtet man nicht, da man ihn nur zur Arbeit braucht; ergibt es sich, daß er ein Dieb oder

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.