Ketubbot — Blatt 65b
1Dieser Autor geht nackt mit Schuhenbekleidet! Dieser erwiderte: Der Autor spricht von einer gebirgigen Gegend, wo mindestens drei Paar Schuhe erforderlich sind, und nebenbei lehrt er uns, daß er sie ihr zu den Festen gebe, damit sie an ihnen Freude habe.
2FÜR FÜNFZIG ZUZ KLEIDER. Abajje sagte: Fünfzig Zuz Scheidemünze. – Woher dies? – Er lehrt, dies gelte vom Ärmsten in Jisraél, ein Angesehener aber, alles seinem Stande entsprechend. Woher hat, wenn man sagen wollte, wirklich fünfzig Zuz, ein Armer fünfzig Zuz!? Vielmehr sind fünfzig Zuz Scheidemünze gemeint.
3ER GEBE IHR NICHT NEUE &C. Die Rabbanan lehrten: Was von der Kostzurückbleibt, gehört dem Ehemanne, was von den abgetragenen Kleidern zurückbleibt, gehört der Frau. Wozu braucht die Frau die zurückbleibenden abgetragenen Kleider? Reḥaba erwiderte: Damit kleide sie sich während der Tage ihrer Menstruation, damit sie ihrem Manne nicht widerwärtig erscheine.
4Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß die zurückbleibenden abgetragenen Kleider einer Witweden Erben gehören. Sonst deshalb, damit sie ihm nicht widerwärtig erscheine, diese aber mag widerwärtig erscheinen.
5FERNER GEBE ER IHR EINE SILBERMAA͑ &C. Was heißt ‘esse’? R. Naḥman erklärte: wirklich essen. R. Aši erklärte: beiwohnen. –
6Wir haben gelernt: Auch esse sie bei ihm in der Nacht zum Šabbath. Erklärlich ist der Ausdruck ‘esse’ nach demjenigen, der ‘wirklich essen’ erklärt, wieso aber heißt es ‘esse’ nach demjenigen, der ‘beiwohnen’ erklärt? – Er gebraucht einen euphemistischen Ausdruck, wie es heißt:sie aß und wischt sich den Mund und spricht: ich habe nichts Unrechtes getan.
7Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie esse [bei ihm] in der Nacht zum Šabbath und am Šabbath. Allerdings am Šabbath nach demjenigen, der ‘wirklich essen’ erklärt, wieso aber nach demjenigen, der ‘beiwohnen’ erklärt, ist denn die Beiwohnung am Šabbath erlaubt, R. Hona sagte ja, die Jisraéliten seien Heilige und vollziehen die Beiwohnung nicht am Tage!? – Raba sagte, in einem finsteren Raume sei es erlaubt.
8IST SIE SÄUGENDE &C. R. U͑la der Große trug an der Tür des Fürsten vor: Obgleich sie gesagt haben, niemand brauche seine minderjährigen Söhne und Töchter zu ernähren, so muß er sie dennoch ernähren, solange sie ganz klein sind. –
9Wie lange? – Bis zum sechsten Lebensjahre. Dies nach R. Asi, denn R. Asi sagte, für ein Kind von sechs Jahren genüge der E͑rub seiner Mutter. –
10Woher dies? – Er lehrt, daß, wenn sie Säugende ist, man ihre Händearbeit verringere und ihre Ernährung vermehre; doch wohl aus dem Grunde, weil [das Kind] mit ihr essen muß. – Vielleicht deshalb, weil sie als Kranke gilt!? –
11Wenn dem so wäre, sollte er lehren: ist sie krank, weshalb: ist sie Säugende? – Vielleicht lehrt er uns damit, daß Säugende gewöhnlich als Kranke gelten. Es wurde gelehrt: R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Man füge ihr Wein hinzu, weil Wein der Milch zuträglich ist.
12DER FUND EINER FRAU UND IHRE HÄNDEARBEIT GEHÖREN IHREM MANNE; VON IHRER ERBSCHAFT GEHÖRT IHM BEI IHREN LEBZEITEN DER FRUCHTGENUSS; BESCHÄMUNG UND MINDERUNG GEHÖREN IHR.
13R. JEHUDA B. BETHERA SAGT, WENN HEIMLICH, SO GEHÖREN ZWEI TEILE IHR UND EIN TEIL IHM, WENN ÖFFENTTLIGH, SO GEHÖREN ZWEI TEILE IHM UND EIN TEIL IHR. SEINES IST SOFORT AUSZUZAHLEN, FÜR IHRES ABER IST GRUNDBESITZ ZU KAUFEN, UND DER FRUCHTGENUSS GEHÖRT IHM.
14GEMARA. Was lehrt er uns damit, dies wurde ja bereits gelehrt: Der Vater hat Verfügungsrecht über seine Tochter inbetreff ihrer Antrauung durch Geld, Urkunde oder Beiwohnung, ferner hat er Anrecht auf ihren Fund, ihre Händearbeit und die Aufhebung ihrer Gelübde, auch nimmt er ihren Scheidebrief in Empfang, jedoch hat er bei ihren Lebzeiten kein Nießbrauchsrecht. Hat sie sich verheiratet, so ist ihm der Ehemann überlegen, indem er bei ihren Lebzeiten Nießbrauchsrecht hat!? –
15Nötig ist dies wegen Beschämung und Minderung, worüber R. Jehuda b. Bethera und die Rabbanan streiten.
16Ein Jünger lehrte vor Raba: Der Fund einer Frau gehört ihr selber; R. A͑qiba sagt, ihrem Manne. Da sprach dieser zu ihm: Wenn R. A͑qiba sogar vom Überschusse,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.