Ketubbot — Blatt 66a

1der ihre Händearbeit ist, sagt, er gehöre ihr, um wieviel mehr ihr Fund!?

2Wir haben nämlich gelernt: [Sagte sie:] Qonam sei meine Arbeit für deinen Mund, so braucht er es nicht aufzuheben; R. A͑qiba sagt, er müsse es aufheben, weil sie mehr betragen kann, als ihmzukommt. Wende es vielmehr um: der Fund einer Frau gehört ihrem Manne; R. A͑qiba sagt, ihr selber. –

3Aber als Rabin kam, sagte er ja im Namen R. Joḥanans, alle stimmen überein, die ohne Anstrengung erfolgte Mehrleistung gehöre dem Ehemanne, und sie streiten nur über die durch Anstrengung erfolgte Mehrleistung; der erste Autor sei der Ansicht, sie gehöre dem Ehemanne und R. A͑qiba sei der Ansicht, sie gehöre ihr selber!? R. Papa erwiderte: Ein Fund gleicht der durch Anstrengung erfolgten Mehrleistung, und hierüber streiten R. A͑qiba und die Rabbanan.

4R. Papa fragte: Wie ist es, wenn sie für ihn zwei [Leistungen] gleichzeitigverrichtet? Rabina fragte: Wie ist es, wenn drei oder vier? – Dies bleibt unentschieden.

5BESCHÄMUNG UND MINDERUNG. Raba b. R. Ḥanan wandte ein: Demnach müßte, wer die Stuteeines anderen beschämt, ihm Beschämungsgeld zahlen!? – Ist etwa ein Pferd beschämungsfähig!? – Vielmehr, demnach müßte, wer einem auf das Kleid spuckt, diesem Beschämungsgeld zahlen!?

6Wolltest du sagen, dem sei auch so, so haben wir ja gelernt, daß, wenn jemand gegen einen gespuckt und der Speichel ihn getroffen oder das Haupt einer Frau entblößt, oder einem das Gewand abgezogen hat, er an ihn vierhundert Zuz zu zahlen habe, und hierzu sagte R. Papa, nur wenn ihn selbst, wenn aber sein Kleid, sei er frei!? – [Die Beschämung] seines Kleides ist für ihn keine Beleidigung, die seiner Frau ist für ihn eine Beleidigung.

7Rabina sprach zu R. Aši: Demnach müßte, wer einen Armen aus vornehmer Familie beschämt, wodurch eine Beleidigung der ganzen Familie erfolgt, an alle Familienmitglieder Beschämungsgeld zahlen!? – Jener gehört nicht zu ihrem Körper, seine Frau aber gehört zu seinem Körper.

8WENN JEMAND SEINEM SCHWIEGERSOHNE EINEN GELDBETRAG AUSGESETZT HAT UND DIESER GESTORBEN IST, SO KANN ER, WIE DIE WEISEN SAGEN, [ZUM SCHWAGER] SAGEN: DEINEM BRUDER WOLLTE ICH GEBEN, DIR ABER MAG ICH NICHT GEBEN.

9VERPFLICHTET SIE SICH, IHM TAUSEND DENAR [IN DIE EHE] ZU BRINGEN, SO MUSS ER IHR DAFÜR FÜNFZEHN MINENAUSSETZEN. FÜR EINGESCHÄTZTES GUTSETZE ER IHR EIN FÜNFTEL WENIGER AUS;

10BETRÄGT DIE EINSCHÄTZUNG EINE MINE UND AUCH DER WIRKLICHE WERT EINE MINE, SO HAT ER NUR EINE MINE [ZU BEANSPRUCHEN]. BETRÄGT DIE EINSCHÄTZUNGEINE MINE, SO HAT SIE EINUNDDREISSIG SELA͑ UND EINEN DENAR EINZUBRINGEN; WENN VIERHUNDERT, SO HAT SIE FÜNFHUNDERT EINZUBRINGEN.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.