Ketubbot — Blatt 78b
1Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Sie sprachen vor R. Gamliél: Diese ist seine Frau und jene ist seine Frau, wie der Verkauf dieser ungültig ist, ebenso ist der Verkauf jener ungültig. Er erwiderte ihnen: Wir schämen uns ob der neuen, und ihr wälzt uns noch die alten auf! Schließe hieraus, daß er von dem Falle spricht, wenn es bereits erfolgt ist. Schließe hieraus.
2Es wird gelehrt: R. Ḥanina b. A͑qabja sagte: Nicht so erwiderte R. Gamliél den Weisen, vielmehr erwiderte er ihnen wie folgt: Nein, wenn dies von der Verheirateten gilt, deren Ehemann Anrecht hat auf ihren Fund, ihre Arbeitsleistung und die Aufhebung ihrer Gelübde, sollte es auch von der Verlobten gelten, deren Ehemann kein Anrecht hat auf ihren Fund, ihre Arbeitsleistung und die Aufhebung ihrer Gelübde!?
3Sie entgegneten ihm: Meister, wie ist es, wenn sie ihr zugefallen sind bevor sie sich verheiratete, und sie sich darauf verheiratet und verkauft hat? Er erwiderte ihnen: Auch diese kann verkaufen und verschenken, und es ist gültig. Sie entgegneten ihm: Wie sollte er, wo er sogar die Frau erworben hat, die Güter nicht erworben haben!? Er erwiderte ihnen: Wir schämen uns ob der neuen, und ihr wälzt uns noch die alten auf! –
4Unsere Lehre lautet ja aber: wenn bevor sie sich verheiratete und sie sich darauf verheiratete, so ist, wie R. Gamliél sagt, wenn sie sie verkauft oder verschenkt hat, dies gültig!?
5R. Zebid erwiderte: Lies: so darf sie verkaufen und verschenken, und es ist gültig. R. Papa erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine nach R. Jehudaim Sinne R. Gamliéls und das andere nach R. Ḥanina b. A͑qabjaim Sinne R. Gamliéls. – R. Ḥanina b. A͑qabja lehrt demnach nach der Schule Šammajs!? – Er meint es wie folgt: die Schule Šammajs und die Schule Hillels streiten darüber nicht.
6Rabh und Šemuél sagten beide, der Ehemann könne, einerlei ob die Güter ihr zugefallen sind bevor sie sich verlobte, oder die Güter ihr zugefallen sind nachdem sie sich verlobte, und sie sich darauf verheiratete, sie den Käufern abnehmen. –
7Weder nach R. Jehuda noch nach R. Ḥanina b. A͑qabja!? – Sie lehrten nach unseren Meistern, denn es wird gelehrt: Unsere Meister traten zurück und stimmten ab: der Ehemann kann, einerlei ob sie ihr zugefallen sind bevor sie sich verlobte, oder sie ihr zugefallen sind nachdem sie sich verlobte, und sie sich darauf verheiratete, sie den Käufern abnehmen.
8NACHDEM SIE SICH VERHEIRATETE, SO STIMMEN DIESE UND JENE ÜBEREIN &C. Es wäre anzunehmen, daß wir hier die Anordnung von Uša lernen. R. Jose b. Ḥanina sagte nämlich: In Uša ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat und gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern abnehmen könne. –
9Unsere Mišna spricht von [der Wegnahme] bei ihren Lebzeiten, wegen der Früchte, die Anordnung von Uša aber bezieht sich auf das Grundstück selber, auch nach ihrem Tode.
10R. ŠIMO͑N UNTERSCHEIDET ZWISCHEN GÜTERN &C. Welche heißen bekannt und welche heißen unbekannt? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: bekannt heißen Grundstücke, unbekannt heißen bewegliche Sachen. R. Joḥanan erklärte: Diese wie jene heißen bekannt, unbekannt heißen solche, die ihr, während sie hier weilt, im Überseelande zufallen.
11Ebenso wird gelehrt: Unbekannt heißen solche, die ihr, während sie hier weilt, im Überseelande zufallen.
12Einst wollte eine Frau ihrem Manne ihre Güter entziehen und verschrieb sie ihrer Tochter; hierauf verheiratete sie sich und ward geschieden.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.