Kidduschin — Blatt 38b
1Jedes Gesetz, das den Jisraéliten vor ihrem Einzuge in das Land [auferlegt worden ist], gilt sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes, und das ihnen nach ihrem Einzuge in das Land [auferlegt worden ist], gilt nur im Lande, ausgenommen die Erlassung von Geldforderungen und die Entlassung der Sklaven, die, obgleich sie ihnen nach ihrem Einzuge in das Land auferlegt worden sind, sowohl im Lande als auch außerhalb des Landes gelten. –
2Die Erlassung von Geldforderungen ist ja ein an der Person haftendes Gesetz!? –
3Dies ist wegen einer Lehre Rabbis nötig, denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: Folgendes Bewenden hat es mit dem erlassen. Die Schrift spricht von zwei Erlassungen, von der Erlassung des Bodens und von der Erlassung von Geldern; zur Zeit, wenn der Boden zu erlassen ist, sind auch Gelder zu erlassen, und zur Zeit, wenn der Boden nicht zu erlassen ist, sind auch Gelder nicht zu erlassen. –
4Vielleicht aber: in Orten, wo der Boden zu erlassen ist, sind auch Gelder zu erlassen, und in Orten, wo der Boden nicht zu erlassen ist, sind auch Gelder nicht zu erlassen!? – Es heißt: denn es ist ein Erlaß für den Herrn auszurufen, allerorts. –
5Die Entlassung von Sklaven ist ja ein an der Person haftendes Gesetz!? – Da es heißt: rufet Freiheit aus im Lande, so könnte man glauben, nur im Lande, nicht aber außerhalb des Landes, so heißt es: es ist ein Jobel, allerorts. –
6Weshalb heißt es demnach im Lande? – Zur Zeit, wenn die Freilassung im Lande? – gilt, gilt sie auch außerhalb des Landes, und wenn die Freilassung im Lande nicht gilt, gilt sie auch nicht außerhalb des Landes.
7Dort haben wir gelernt: Das Neue ist überall nach der Tora verboten, vom Ungeweihten ist es eine Halakha, und von der Mischfrucht ist es eine Bestimmung der Schriftkundigen. Was ist dies für eine Halakha? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Ein Landesbrauch. U͑la erwiderte im Namen R. Joḥanans: Eine Moše am Sinaj überlieferte Halakha.
8U͑la sprach zu R. Jehuda: Erklärlich ist es nach meiner Ansicht, es sei eine Moše am Sinaj überlieferte Halakha, daß zwischen dem zweifelhaften Ungeweihten und der zweifelhaften Mischfrucht unterschieden wird.
9Wir haben nämlich gelernt: Das zweifelhafte Ungeweihte ist im Lande verboten, in Syrien erlaubt und außerhalb des Landes darf man hinabsteigen und kaufen, jedoch nicht beim Einsammeln Zusehen.
10Hinsichtlich der Mischfrucht aber haben wir gelernt: Wenn in einem Weinberge Grünkraut gepflanzt ist, und außerhalb desselben Grünkraut verkauft wird, so ist es im Lande verboten, in Syrien erlaubt
11und außerhalb des Landes darf man hinabsteigen und einsammeln [lassen], jedoch nicht mit der Hand einsammeln.
12Nach deiner Erklärung sollte er doch
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.