Kidduschin — Blatt 52a

1so vollziehe der eine an beiden die Ḥaliça und von den zweien vollziehe einer an der einen die Ḥaliça und der andere darf die Schwagerehe vollziehen. Wenn sie zuvorgekommen sind und sie geheiratet haben, so bringe man sie von ihnen nicht fort.

2Nur zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe vollziehen, nicht aber zuerst die Schwagerehe und nachher die Ḥaliça, weil er auf eine Eheschwägerin von der Straße stoßen konnte. —

3Komm und höre: Tabjomi lehrte: Wenn der eine fünf Söhne und der andere fünf Töchter hat, und der eine sagt: eine deiner Töchter sei einem meiner Söhne angetraut, so benötigt jede fünf Scheidebriefe; ist einer von ihnen gestorben, so benötigt jede vier Scheidebriefe und von einem von ihnen der Ḥaliça.

4Wolltest du erwidern, auch dies gelte von dem Falle, wenn eine bezeichnet und nachher vermischt worden ist, so heißt es ja: eine deiner Töchter einem meiner Söhne!? Dies ist eine Widerlegung Rabas. Eine Widerlegung. Die Halakha ist bei JA͑L QGM nach Abajje zu entscheiden.

5EINST EREIGNETE SICH EIN FALL MIT FÜNF FRAUEN. Rabh sagte, aus unserer Mišna seien vier [Lehren] zu entnehmen, jedoch hatte er nur drei in der Hand.

6Es ist zu entnehmen, daß, wenn jemand sich [eine Frau] mit Früchten vom Siebentjahre antraut, sie ihm angetraut sei. Es ist zu entnehmen, daß, wenn er sie sich mit Geraubtem antraut, sie ihm nicht angetraut sei, selbst wenn das Geraubte ihr gehört. — Woher dies? — Er lehrt: sie gehörten ihnen und waren vom Siebentjahre; nur weil sie vom Siebentjahre und somit Freigut waren, nicht aber, wenn von anderen Jahren des Septenniums.

7Ferner ist zu entnehmen, daß eine Frau Beauftragte ihrer Genossin sein könne, selbst wenn sie dadurch ihre Nebenbuhlerin wird. —

8Was ist das andere? — Die Antrauung, der der Beischlaf nicht folgen kann. — Sollte er es doch mitzählen. — Ihm war es zweifelhaft, ob nach Abajje oder nach Raba.

9Als R. Zera hinaufgegangen war, trug er diese Lehre R. Joḥanan vor; da sprach dieser zu ihm: Dies sagte Rabh!? — Lehrte denn er selbst nicht dasselbe, R. Joḥanan sagte ja, wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, so können beide es nicht dem Heiligtume weihen; der eine, weil es nicht ihm gehört, und der andere, weil es nicht in seinem Besitze ist!? — Er meinte es wie folgt: lehrte Rabh ebenso wie ich?

10Man wandte ein: Wenn er sie sich mit Geraubtem, Geplündertem oder Gestohlenem antraut, oder wenn er ihr einen Sela͑ aus der Hand reißt und sie sich damit antraut, so ist sie ihm angetraut!? — Dies gilt von Geraubtem, das ihr gehört. —

11Wenn er aber im Schlußsatze lehrt: oder wenn er ihr einen Sela͑ aus der Hand reißt, so spricht ja der Anfangsatz von Geraubtem anderer!? — Dies ist eine Erklärung: wenn er sie sich mit Geraubtem, Geplündertem oder Gestohlenem antraut, wenn er ihr nämlich einen Sela͑ aus der Hand reißt und sie sich damit antraut. —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.