Kidduschin — Blatt 51b
1doch wohl, wenn er gesagt hat: eine von euch, und er lehrt, die Schwestern seien nicht angetraut!? Gegen Raba ist ein Einwand vom Anfangsatze und gegen Abajje ist ein Einwand vom Schlußsatze zu erheben.
2Abajje erklärt alles nach seiner Ansicht und Rabba erklärt alles nach seiner Ansicht. Abajje erklärt alles nach seiner Ansicht: Wenn jemand sich eine Frau und ihre Tochter oder eine Frau und ihre Schwester gleichzeitig antraut, so sind sie ihm nicht angetraut; wenn aber eine von Frau und Tochter oder eine von Frau und Schwester, so ist sie ihm angetraut;
3sagte er aber: die zum Beischlafe geeignet ist, sei mir angetraut, so ist sie ihm nicht angetraut. Einst ereignete sich auch ein Fall mit fünf Frauen, worunter zwei Schwestern waren, daß jemand einen Korb mit Feigen sammelte und zu ihnen sprach: diejenige unter euch, die für mich geeignet ist, sei mir angetraut, und hierauf entschieden die Weisen, die Schwestern seien nicht angetraut.
4Raba erklärt alles nach seiner Ansicht: Wenn jemand sich eine von Frau und Tochter oder eine von Frau und Schwester antraut, so ist es ebenso, als würde er sich eine Frau und ihre Tochter oder eine Frau und ihre Schwester gleichzeitig antrauen, und sie sind ihm nicht angetraut. Einst ereignete sich auch ein Fall mit fünf Frauen, unter denen zwei Schwestern waren, daß jemand einen Korb mit Feigen sammelte und zu ihnen sprach: seid mir alle und eine von den zwei Schwestern mit diesem Korbe angetraut, und hierauf entschieden die Weisen, die Schwestern seien nicht angetraut. —
5Komm und höre: Wenn jemand einem seine Tochter schlechthin antraut, so sind die Mannbaren nicht einbegriffen. Demnach sind die Minderjährigen einbegriffen; weshalb denn, es ist ja eine Antrauung, die nicht zum Beischlafe führt!? Dies ist eine Widerlegung Rabas. —
6Raba kann dir erwidern, hier werde von dem Falle gesprochen, wenn nur eine Erwachsene und eine Minderjährige vorhanden ist. —
7Es heißt ja: die Mannbaren!? — Unter ‘die Mannbaren’ sind andere Mannbare zu verstehen. — Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? —
8Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie ihn zum Bevollmächtigten gemacht hat. Man könnte glauben, er habe die Antrauung für sie in Empfang genommen, so lehrt er uns, daß man nicht das unterlasse, wovon man einen Nutzen hat. —
9Es kann ja auch der Fall vorkommen, daß sie zu ihm gesagt hat: mein Antrauungsgeld gehöre dir!? — Dennoch unterläßt man nicht ein Gebot, das ihm obliegt, um ein Gebot auszuüben, das nicht ihm obliegt. —
10Komm und höre: Wenn jemand zwei Klassen von Töchtern von zwei Frauen hat, und sagt, er habe einem seine große Tochter angetraut, wisse aber nicht, ob die große unter den größeren, ob die große unter den kleineren, oder die kleine und den größeren, die größer ist als die große unter den kleineren, so sind sie alle verboten, ausgenommen die kleine unter den kleineren — so R. Meír. —
11Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie bezeichnet und später vermischt worden ist. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: wisse aber nicht, nicht aber: nicht bekannt ist. Schließe hieraus. — Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? —
12Dies schließt die Ansicht R. Joses aus; dieser sagt, niemand setze sich einem Zweifel aus, so lehrt er uns, daß man sich wohl einem Zweifel aussetze. —
13Komm und höre: Wenn jemand sich eine von zwei Schwestern angetraut und nicht weiß, welche er sich angetraut hat, so gebe er einen Scheidebrief der einen und einen Scheidebrief der anderen!? — Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie bezeichnet und später vermischt worden ist. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: nicht weiß, nicht aber: nicht bekannt ist. —
14Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? — Nötig ist der Schlußsatz: wenn er stirbt, und einen Bruder hinterläßt, so vollziehe dieser an beiden die Ḥaliça; hinterläßt er zwei, so vollziehe einer an der einen die Ḥaliça und der andere darf die Schwagerehe vollziehen. Wenn sie zuvorgekommen sind und sie geheiratet haben, so bringe man sie von ihnen nicht fort.
15Nur zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe vollziehen, nicht aber zuerst die Schwagerehe und nachher die Ḥaliça, weil er auf die Schwerster der an ihn Gebundenen stoßen könnte. —
16Komm und höre: Wenn zwei [Personen] sich zwei Schwestern angetraut haben und der eine nicht weiß, welche er sich angetraut hat, und der andere nicht weiß, welche er sich angetraut hat, so gebe der eine zwei Scheidebriefe und der andere zwei Scheidebriefe!? — Auch dies gilt von dem Falle, wenn sie zuerst bekannt waren und nachher vermischt worden sind. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: nicht weiß, nicht aber: nicht bekannt ist. Schließe hieraus. —
17Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? — Nötig ist der Schlußsatz: wenn sie sterben, und der eine einen Bruder hinterläßt und der andere einen Bruder hinterläßt, so vollziehe sowohl der eine als auch der andere an beiden die Ḥaliça; wenn der eine einen und der andere zwei hinterläßt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.