Kidduschin — Blatt 60b

1Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Scheidebrief zerrissen worden oder abhanden gekommen ist; nach R. Hona ist die Scheidung gültig, nach R. Jehuda ist die Scheidung ungültig.

2Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Antrauung gelehrt haben, so könnte man glauben, nur hierbei erkläre R. Hona so, weil es zur Näherung erfolgt, bei der Scheidung aber, die zur Entfernung erfolgt, pflichte er R. Jehuda bei.

3Und würde er es nur da gelehrt haben, so könnte man glauben, nur da erkläre R. Hona so, weil er sich nicht geniert, sie zu mahnen, hierbei aber, wobei sie sich geniert, ihn zu mahnen, pflichte er R. Jehuda bei. Daher ist beides nötig.

4Man wandte ein: [Sagt jemand:] da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, so ist sie, selbst wenn der Scheidebrief zerrissen worden oder abhanden gekommen ist, geschieden, jedoch darf sie, bis sie sie ihm gegeben hat, einen anderen nicht heiraten.

5Ferner wird gelehrt: Wenn er zu ihr sagt: da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, und darauf stirbt, so ist sie, wenn sie sie ihm gegeben hat, an den Eheschwager nicht gebunden, und wenn sie sie ihm nicht gegeben hat, an den Eheschwager gebunden. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie gebe sie seinem Bruder, seinem Vater oder einem seiner Verwandten.

6Sie streiten nur insofern, indem der eine erklärt: mir, nicht aber meinen Erben, und der andere erklärt: mir, auch meinen Erben; alle stimmen jedoch überein, daß es nur eine Bedingung sei. Dies ist eine Widerlegung des R. Jehuda!? —

7R. Jehuda kann dir erwidern: hier ist die Ansicht Rabbis vertreten. R. Hona sagte im Namen Rabbis, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, sei es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen; die Rabbanan aber streiten gegen ihn, und ich bin der Ansicht der Rabbanan.

8Der Text. R. Hona sagte im Namen Rabbis: Wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, so ist es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen. R. Zera sagte: Als wir in Babylonien waren, sagten wir: R. Hona sagte im Namen Rabbis, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, sei es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen; die Rabbanan aber streiten gegen ihn.

9Als ich dort hinaufkam, traf ich R. Asi sitzen und im Namen R. Joḥanans vortragen: Alle stimmen überein, wenn jemand ‘mit der Bedingung’ sagt, sei es ebenso, als würde er ‘von jetzt ab’ sagen, sie streiten nur über [die Wendung] ‘von heute ab nach meinem Tode’.

10Es wird auch gelehrt: [Sagt er:] von heute ab nach meinem Tode, so ist die Scheidung gültig und nicht gültig — so die Weisen; R. Jehuda sagt, diese Scheidung sei gültig. —

11Weshalb streiten sie nach R. Jehuda, welcher sagt, ihr Streit bestehe auch über [die Wendung] ‘mit der Bedingung’, über [die Wendung] ‘von heute ab, nach meinem Tode’, sollten sie doch über [die Wendung] ‘mit der Bedingung’ streiten!? —

12Um die Ansicht Rabbis hervorzuheben, daß, selbst wenn er ‘von heute ab, nach meinem Tode’ sagt, der Scheidebrief gültig sei. — Sollten sie doch über [die Wendung] ‘mit der Bedingung’ streiten, um die Ansicht der Rabbanan hervorzuheben!? — Die erleichternde Ansicht ist bedeutender.

13MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR VON JETZT &C. GEBE. Selbstverständlich!? — Man könnte glauben, dies sei keine Bedingung, und nur um sie anzuspornen, sagte er es, so lehrt er uns.

14MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZWEIHUNDERT ZUZ HABE &C. Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht hat er sie!? Ferner wird gelehrt, man berücksichtige, vielleicht hat er sie!? —

15Das ist kein Einwand; in dem einen Falle ist die Antrauung entschieden gültig, im anderen ist die Antrauung zweifelhaft.

16MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR ZWEIHUNDERT ZUZ ZEIGEN WERDE &C. Es wird gelehrt: Sie wollte nur seines sehen. ZEIGT ER SIE IHR AUF DEM [WECHSEL]TISCHE, SO IST SIE IHM NICHT ANGETRAUT. Selbstverständlich!? — Auch in dem Falle, wenn er mit dem Gelde Geschäfte macht.

17SAGT ER:] MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH EINE KORFLÄCHE ACKERLAND HABE, SO IST SIE IHM, WENN ER SIE HAT, ANGETRAUT; WENN ABER: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH SIE AN JENER STELLE HABE, SO IST SIE IHM, WENN ER SIE AN JENER STELLE HAT, ANGETRAUT, WENN ABER NICHT, NICHT ANGETRAUT. [SAGT ER:] MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR EINE KORFLÄCHE ACKERLAND ZEIGEN WERDE, SO IST SIE IHM ANGETRAUT, UND ER ZEIGE SIE IHR; ZEIGTE ER SIE IHR IN EINER EBENE, SO IST SIE IHM NICHT ANGETRAUT.

18GEMARA. Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht hat er sie!? Ferner wird gelehrt, man berücksichtige, vielleicht hat er sie!? — Das ist kein Einwand; in dem einen Falle ist die Antrauung entschieden gültig, im anderen ist die Antrauung zweifelhaft. —

19Wozu braucht dies von einem Grundstücke besonders und vom Gelde besonders gelehrt zu werden!? — Dies ist nötig. Würde er es nur vom Gelde gelehrt haben, so könnte man glauben, weil manche es heimlich verwahren, von Grundstücken aber ist dies bekannt, so lehrt er uns.

20MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH SIE AN JENER STELLE HABE, SO IST SIE, WENN ER SIE AN JENER STELLE HAT &C. Selbstverständlich!? — Man könnte glauben, er könne zu ihr sagen: was geht dies dich an, ich will mich bemühen und [das Getreide] einbringen, so lehrt er uns.

21MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR EINE KORFLÄCHE ACKERLAND ZEIGEN WERDE. Es wird gelehrt: Sie wollte nur seines sehen. ZEIGTE ER SIE IHR IN EINER EBENE, SO IST SIE IHM NICHT ANGETRAUT. Selbstverständlich!? — In dem Falle, wenn er sie in Pacht hat.

22Vom Geheiligten haben wir gelernt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.