Kidduschin — Blatt 60a
1und darauf ein dritter kommt und zu ihr sagt: sei mir von jetzt ab nach zehn Tagen angetraut, vom ersten und vom letzten eines Scheidebriefes und vom mittelsten keines Scheidebriefes.
2Wie du es nimmst: ist dies eine Bedingung, so ist die Antrauung des ersten gültig und die Antrauungen der anderen sind ungültig, und ist dies ein Rücktritt, so ist die Antrauung des letzten gültig und die Antrauungen der anderen sind ungültig. —
3Selbstverständlich!? — Man könnte glauben, diese Wendung könne als Bedingung und als Rücktritt aufgefaßt werden und sie benötige eines Scheidebriefes von jedem, so lehrt er uns.
4U͑la aber sagte im Namen R. Joḥanans, auch hundert erfassen sie. Ebenso sagte R. Asi im Namen R. Joḥanans, auch hundert erfassen sie. R. Mešaršeja, Sohn des R. Ami, sprach zu R. Asi: Ich will dir den Grund R. Joḥanans erklären: hierbei verhält es sich wie bei einer Reihe von Ziegelsteinen, bei der jeder Raum für den anderen zurückläßt.
5R. Ḥanina wandte ein: [Sagte er:] von heute ab nach meinem Tode, so ist die Scheidung gültig und nicht gültig; stirbt er, so ist an ihr die Ḥaliça zu vollziehen und nicht die Schwager ehe.
6Dies ist für Rabh eine Stütze, und auch nach Šemuél ist zu erklären, hier sei die Ansicht der Rabbanan vertreten, während er der Ansicht Rabbis ist;
7nach R. Joḥanan aber, welcher sagt, dies sei eine Zurücklassung, sollte doch, da eine Scheidung, von der etwas zurückbleibt, nichtig ist, auch die Schwagerehe zulässig sein!?
8Raba erwiderte: Der Scheidebrief befreit sie und der Tod befreit sie, was der Scheidebrief zurückläßt, ergänzt der Tod. Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich: der Scheidebrief bringt sie aus der Gewalt des Eheschwagers, der Tod aber bringt sie in die Gewalt des Eheschwagers!?
9Vielmehr, erklärte Abajje, aus dem Grunde, weil [die Wendung] ‘von heute ab, wenn ich sterbe’ berücksichtigt wird; die Scheidung ist dann gültig. —
10Sollte sie doch bei [der Wendung] ‘von heute ab, wenn ich sterbe’ der Ḥaliça benötigen mit Rücksicht auf [die Wendung] ‘von heute nach meinem Tode’!? — Wenn du sagen wolltest, sie benötige der Ḥaliça, so könnte an ihr auch die Schwagerehe vollzogen werden. —
11Auch in jenem Falle kann ja, da du sagst, sie benötige der Ḥaliça, an ihr auch die Schwagerehe vollzogen werden!? — Mag an ihr die Schwagerehe vollzogen werden; dabei ist nichts, da dies nur eine rabbanitische Berücksichtigung ist.
12SAGT JEMAND ZU EINER FRAU: SEI MIR ANGETRAUT MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR ZWEIHUNDERT ZUZ GEBE, SO IST SIE IHM ANGETRAUT, UND ER GEBE SIE IHR; WENN ABER: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH SIE DIR VON JETZT BIS DREISSIG TAGEN GEBE, SO IST SIE IHM, WENN ER SIE INNERHALB DREISSIG TAGEN GEGEBEN HAT, ANGETRAUT, WENN ABER NICHT, NICHT ANGETRAUT.
13SAGTE ER: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZWEIHUNDERT ZUZ HABE, SO IST SIE IHM, WENN ER SIE HAT, ANGETRAUT; WENN: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH DIR ZWEIHUNDERT ZUZ ZEIGEN WERDE, SO IST SIE IHM ANGETRAUT, UND ER ZEIGE SIE IHR; ZEIGT ER SIE IHR AUF DEM [WECHSEL]-TISCHE, SO IST SIE IHM NICHT ANGETRAUT.
14GEMARA. Es wurde gelehrt: R. Hona erklärte: Er soll ihr geben, R. Jehuda erklärte: Wenn er ihr gibt. R. Hona erklärt: er soll ihr geben, denn dies ist eine Bedingung, die er dann erfüllt; R. Jehuda erklärt: wenn er ihr gibt, denn die Antrauung erfolgt erst dann, wenn er sie ihr gibt, vorher aber erfolgt keine Antrauung. —
15Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn sie die Hand ausgestreckt und die Antrauung von einem anderen in Empfang genommen hat; nach R. Hona ist diese Antrauung nicht gültig, nach R. Jehuda aber ist diese Antrauung gültig.
16Desgleichen wird auch bei der Scheidung gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau sagt: da hast du deinen Scheidebrief mit der Bedingung, daß du mir zweihundert Zuz gibst, so ist sie geschieden, und sie gebe sie ihm. Hierzu wurde gelehrt: R. Hona erklärte: Sie soll ihm geben. R. Jehuda erklärte: Wenn sie ihm gibt. R. Hona erklärt: sie soll ihm geben, denn dies ist eine Bedingung, die sie dann erfüllt; R. Jehuda erklärt: wenn sie ihm gibt, denn die Scheidung erfolgt erst dann, wenn sie sie ihm gibt, vorher aber erfolgt keine Scheidung. —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.