Kidduschin — Blatt 65b

1wir sagen nicht, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen des Beischlafs, und die Schule Hillels ist der Ansicht, wir sagen, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen des Beischlafs. Sie stimmen aber überein, daß, wenn sie aus der Verlobung geschieden worden ist, wir nicht sagen, die Zeugen des Beisammenseins seien auch Zeugen des Beischlafs, weil er mit ihr nicht vertraut ist.

2R. Jiçḥaq, Sohn des Šemuél b. Martha, sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand sich [eine Frau] vor einem einzelnen Zeugen angetraut hat, so ist seine Antrauung nicht zu berücksichtigen, selbst wenn beide es zugeben. Rabba b. R. Hona sagte: Wenn jemand sich [eine Frau] vor einem einzelnen Zeugen angetraut hat, so ist, wie das große Gericht sagt, seine Antrauung nicht zu berücksichtigen. Das große Gericht ist Rabh. Manche lesen: Rabba b. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand sich [eine Frau] vor einem einzelnen Zeugen angetraut hat, so ist, wie das große Gericht sagt, seine Antrauung nicht zu berücksichtigen. Das große Gericht ist Rabbi.

3R. Aḥadboj b. Ami wandte ein: Wenn zwei aus dem Überseelande kommen und eine Frau und Gepäck bei sich haben, und der eine sagt: diese ist meine Frau, dieser ist mein Sklave und dies ist mein Gepäck, und der andere sagt: diese ist meine Frau, dieser ist mein Sklave und dies ist mein Gepäck, und die Frau sagt: beide sind meine Sklaven und dies ist mein Gepäck, so benötigt sie zweier Scheidebriefe und fordert ihre Morgengabe vom Gepäck ein.

4In welchem Falle: hat der eine Zeugen und der andere Zeugen, wieso kann sie sagen, beide seien ihre Sklaven und das Gepäck gehöre ihr; doch wohl, wenn ein einzelner Zeuge vorhanden ist!? –

5Glaubst du etwa, ein einzelner Zeuge sei glaubhaft, wenn er widersprochen wird!? Vielmehr stimmen alle überein, daß sie jedem anderen erlaubt sei,

6und [die Lehre] ist wie folgt zu verstehen: sie benötigt zweier Scheidebriefe, um ihre Morgengabe vom Gepäck einfordern zu können. Dies nach R. Meír, welcher sagt, bewegliche Sachen seien der Morgengabe verpfändet. –

7Wie bleibt es damit? R. Kahana sagt, man berücksichtige seine Antrauung nicht, R. Papa sagt, man berücksichtige seine Antrauung wohl. R. Aši sprach zu R. Kahana: Du stützt dich wohl darauf, daß diesbezüglich durch [das Wort] Sache von Geldsachen zu folgern sei,

8somit sollte, wie bei diesen das Geständnis des Prozeßbeteiligten wie hundert Zeugen gilt, auch hierbei das Geständnis des Prozeßbeteiligten wie hundert Zeugen gelten!? Dieser erwiderte: Da benachteiligt er andere nicht, hierbei aber benachteiligt er andere.

9Mar Zuṭra und R. Ada der Greis, die Söhne des R. Mari b. Isur, teilten ihre Güter mit einander. Hierauf kamen sie zu R. Aši und sprachen zu ihm: Der Allbarmherzige sagt: durch zwei Zeugen; erfolgt dies damit man nicht, wenn man es wünscht, zurücktreten könne, und wir werden nicht zurücktreten,

10oder aber erlangt eine Sache Gültigkeit nur durch Zeugen? Dieser erwiderte ihnen: Zeugen sind nur für Lügner da.

11Abajje sagte: Wenn ein einzelner Zeuge zu ihm sagt: du hast Talg gegessen, und dieser schweigt, so ist er glaubhaft. Folgender Autor lehrt dasselbe: Wenn ein einzelner Zeuge zu ihm sagt: du hast Talg gegessen, und dieser sagt: ich habe nicht gegessen, so ist er frei. Nur wenn er ‘nein’ sagt, wenn er aber schweigt, ist jener glaubhaft.

12Ferner sagte Abajje: Wenn ein einzelner Zeuge zu ihm sagt: deine reinen [Speisen] sind unrein geworden, und dieser schweigt, so ist er beglaubt. Folgender Autor lehrt dasselbe: Wenn ein einzelner Zeuge sagt: du bist unrein geworden, und dieser sagt: ich bin nicht unrein geworden, so ist er rein. Nur wenn er ‘nein’ sagt, wenn er aber schweigt, ist jener glaubhaft.

13Ferner sagte Abajje: Wenn ein einzelner Zeuge zu ihm sagt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.