Kidduschin — Blatt 65a

1sollte doch die mittelste der zweiten Klasse erlaubt sein!? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn nur eine große und eine kleine vorhanden ist.

2Dies ist auch einleuchtend; wenn man sagen wollte, wenn auch eine solche vorhanden ist, so sollte er auch diese nennen. – Lehrt er es denn, nach deiner Auffassung, von der mittelsten der ersten Klasse, die entschieden im Zweifel einbegriffen und somit verboten ist!? –

3Es ist ja nicht gleich; von jenen ist sogar die kleinste im Verbote einbegriffen und dasselbe, gilt auch von der älteren,

4diese aber sollte er doch, wenn eine solche vorhanden ist, besonders nennen.

5R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprach zu Raba: Der Fall vom Pesaḥ entspricht ja einer Klasse, und sie streiten!?

6Dieser erwiderte: Da streiten sie nur über diese Redewendung: einer ist der Ansicht, unter ‘bis es Pesaḥ ist’ sei zu verstehen, bis vor dem Pesaḥ, und einer ist der Ansicht, bis Pesaḥ vorüber ist.

7SAGT JEMAND ZU EINER FRAU: ICH HABE DICH MIR ANGETRAUT, UND SIE SAGT: DU HAST MICH NICHT ANGETRAUT, SO SIND IHM IHRE VERWANDTEN VERBOTEN, IHR ABER SEINE VERWANDTEN ERLAUBT; SAGT SIE: DU HAST DIR MICH ANGETRAUT, UND ER SAGT: ICH HABE DICH MIR NICHT ANGETRAUT, SO SIND IHM IHRE VERWANDTEN ERLAUBT, IHR ABER SEINE VERWANDTEN VERBOTEN.

8[WENN ER SAGT:] ICH HABE DICH MIR ANGETRAUT, UND SIE SAGT: DU HAST DIR MEINE TOCHTER ANGETRAUT, SO SIND IHM DIE VERWANDTEN DER GROSSEN VERBOTEN, DER GROSSEN SEINE VERWANDTEN ERLAUBT, IHM DIE VERWANDTEN DER KLEINEN ERLAUBT, UND DER KLEINEN SEINE VERWANDTEN ERLAUBT.

9[WENN ER SAGT:] ICH HABE MIR DEINE TOCHTER ANGETRAUT, UND SIE SAGT: DU HAST DIR MICH ANGETRAUT, SO SIND IHM DIE VERWANDTEN DER KLEINEN VERBOTEN, DER KLEINEN SEINE VERWANDTEN ERLAUBT, IHM DIE VERWANDTEN DER GROSSEN ERLAUBT, UND DER GROSSEN SEINE VERWANDTEN VERBOTEN.

10GEMARA. WENN JEMAND ZU EINER FRAU SAGT: ICH HABE DICH MIR ANGETRAUT &C. Und [beide Fälle] sind nötig. Würde er es nur von ihm gelehrt haben, so könnte man glauben, da dies einem Manne gleichgültig ist, so sagt er es hin,

11sie aber würde es, wenn es nicht wahr wäre, nicht gesagt haben, somit sollten auch ihm ihre Verwandten verboten sein, so lehrt er uns.

12ICH HABE DICH MIR ANGETRAUT, UND SIE SAGT &C. Wozu ist dies weiter nötig? – Dies ist nötig. Man könnte glauben, nach der Tora hat zwar der Allbarmherzige nur den Vater als glaubhaft erachtet, rabbanitisch aber sei auch sie glaubhaft und ihre Tochter durch ihre Worte verboten, so lehrt er uns.

13ICH HABE MIR DEINE TOCHTER ANGETRAUT &C. Wozu ist dies weiter nötig? Da er das eine lehrt, lehrt er auch das andere.

14Es wurde gelehrt: Rabh sagt, man zwinge ihn, und Šemuél sagt, man bitte ihn. Worauf bezieht sich dies: wenn auf den Anfangsatz, so ist da ja weder zu zwingen noch zu bitten, und wenn auf den Schlußsatz, so ist es wohl gelten zu lassen,

15daß man ihn bitte, wieso aber zwinge man ihn, er kann ja sagen, er wolle nicht, daß ihm ihre Verwandten verboten werden!? –

16Vielmehr, diese Lehren beziehen sich auf einander: Šemuél sagte, man bitte ihn, ihr einen Scheidebrief zu geben, und hierzu sagte Rabh, wenn er ihr freiwillig einen Scheidebrief gegeben hat, zwinge man ihn, ihr die Morgengabe zu geben.

17Es wurde auch gelehrt: R. Aḥa b. Ada sagte im Namen Rabhs, und manche sagen, R. Aḥa b. Ada im Namen R. Hamnunas im Namen Rabhs: Man zwinge und bitte ihn. – Beides!? – Er meint es wie folgt: man bitte ihn, ihr einen Scheidebrief zu geben, und wenn er ihn ihr freiwillig gegeben hat, zwinge man ihn, ihr die Morgengabe zu geben.

18R. Jehuda sagte: Wenn jemand sich [eine Frau] vor einem einzelnen Zeugen angetraut hat, so ist seine Antrauung nicht zu berücksichtigen. Man fragte R. Jehuda: Wie ist es, wenn beide es zugeben? ‘Ja’ und ‘nein’; er schwankte. Es wurde gelehrt: R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand sich [eine Frau] vor einem einzelnen Zeugen antraut, so ist seine Antrauung nicht zu berücksichtigen, selbst wenn beide es zugeben.

19Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Wenn jemand zu einer Frau sagt: ich habe dich mir angetraut, und sie sagt: du hast mich dir nicht angetraut, so sind ihm ihre Verwandten verboten, ihr aber seine Verwandten erlaubt. Sind Zeugen vorhanden, wieso sind ihr seine Verwandten erlaubt, und sind keine Zeugen vorhanden, wieso sind ihm ihre Verwandten verboten!? Doch wohl, wenn ein einzelner Zeuge vorhanden ist. –

20Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihr sagt: ich habe dich mir vor jenem und jenem angetraut, und sie nach dem Überseelande verreist sind.

21Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand sich von seiner Frau scheiden ließ und sie darauf mit ihm in einer Herberge übernachtet, so benötigt sie von ihm, wie die Schule Šammajs sagt, keines anderen Scheidebriefes, und wie die Schule Hillels sagt, eines anderen Scheidebriefes. In welchem Falle: sind Zeugen vorhanden, was ist der Grund der Schule Šammajs, und sind keine Zeugen vorhanden, was ist der Grund der Schule Hillels!? Doch wohl, wenn ein einzelner Zeuge vorhanden ist. –

22Wie ist, nach deiner Auffassung, der Schlußsatz zu erklären: sie stimmen überein, daß, wenn sie aus der Verlobung geschieden worden ist, sie keines anderen Scheidebriefes von ihm benötige, weil er mit ihr nicht vertraut ist. Wenn man sagt, ein einzelner Zeuge sei glaubhaft, so ist es ja einerlei, ob es nach der Verlobung oder nach der Heirat erfolgt ist!?

23Hier wird vielmehr von dem Falle gesprochen, wenn Zeugen des Beisammenseins und keine Zeugen des Beischlafes vorhanden sind. Die Schule Šammajs ist der Ansicht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.