Makkot — Blatt 5a

1Dies ist für die öffentliche Bekanntmachungnötig. – Und R. Meír!? – Die öffentliche Bekanntmachung ist zu entnehmen aus [den Worten]: sollen es vernehmen und sich fürchten.

2MAN TEILT DIE GELDSTRAFE, NICHT ABER DIE GEISSELUNG, UND ZWAR: HABEN SIE GEGEN JEMAND BEKUNDET, ER SCHULDE SEINEM NÄCHSTEN ZWEIHUNDERT ZUZ, UND WURDEN ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT, SO WIRD [DIESE SUMME] UNTER IHNEN GETEILT; WENN SIE ABER GEGEN EINEN BEKUNDET HABEN, ER HABE SICH DER VIERZIG STREICHE SCHULDIG GEMACHT, UND ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT WURDEN, SO ERHÄLT JEDER DIE VIERZIG STREICHE.

3GEMARA. Woher dies? Abajje erwiderte: Es heißt Schuldiger bei der Geißelungund es heißt Schuldiger bei der Todesstrafe, wie es keine geteilte Todesstrafe gibt, ebenso gibt es keine geteilte Geißelung.

4Raba͑ erklärte: Es heißt: was er gedacht hat, mit seinem Bruder zu tun, was dann nicht der Fall wäre. – Dies gilt ja auch von der Geldstrafe!? – Ein Geldbetrag wird vereinigt, die Geißelung aber wird nicht vereinigt.

5DIE ZEUGEN WERDEN NUR DANN ALS FALSCHZEUGEN ERKLÄRT, WENN SIE DURCH IHRE EIGENE PERSON ÜBERFÜHRTWERDEN;

6UND ZWAR: WENN SIE GESAGT HABEN: WIR BEKUNDEN, DASS DIESER EINEN MENSCHEN GETÖTET HAT, UND [ANDERE ZEUGEN] IHNEN ENTGEGNEN: WIESO KÖNNT IHR DIES BEKUNDEN, AN JENEM TAGE WAR JA DER [ANGEBLICH] ERMORDETE, BEZIEHUNGSWEISE MÖRDER MIT UNS ZUSAMMEN AN JENEM ORTE, SO GELTEN SIE NICHT ALS ÜBERFÜHRTE FALSCHZEUGEN. WENN SIE IHNEN ABER ENTGEGNEN: WIESO KÖNNT IHR DIES BEKUNDEN, AN JENEM TAGE WART IHR JA MIT UNS ZUSAMMEN AN JENEM ORTE, SO GELTEN SIE ALS ÜBERFÜHRTE FALSCHZEUGEN UND WERDEN AUF GRÜND DIESER AUSSAGE HINGERICHTET.

7KOMMEN DARAUF ANDERE [ZEUGEN] UND SIE ÜBERFÜHREN AUCH DIESE, ANDERE UND SIEÜBERFÜHREN AUCH DIESE, SELBST WENN ES HUNDERT SIND, SO WERDEN SIE ALLE HINGERICHTET. R. JEHUDA SAGT, DIES SEI EINE VERABREDUNG; VIELMEHR WIRD NUR DIE ERSTE ZEUGENPARTIE HINGERICHTET.

8GEMARA. Woher dies? R. Ada erwiderte: Die Schrift sagt:daß der Zeuge ein lügenhafter Zeuge war, daß er Lügen ausgesagt hat; wenn das Zeugnis durch sie selbst als lügenhaft überführt wird.

9In der Schule R. Jišma͑éls lehrten sie:wider ihn falsch zu zeugen, wenn das Zeugnis durch sie selbst als falsch überführt wird.

10Raba sagte: Wenn zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand habe in der Ostseite eines Palastes einen Menschen getötet, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: ihr wart ja in der Westseite des Palastes mit uns zusammen, so gelten sie, falls man sich in der Westseite des Palastes befindet und nach der Ostseite sehen kann, nicht als überführte Falschzeugen, wenn aber nicht, so gelten sie als überführte Falschzeugen. –

11Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, [sie haben vielleicht] eine besonders starke Sehkraft, so lehrt er uns.

12Ferner sagte Raba: Wenn zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand habe in Sura am Sonntag morgens einen Menschen getötet, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: am Sonntag abends wart ihr ja mit uns zusammen in Nehardea͑, so gelten sie, wenn man von morgens bis abends von Sura nach Nehardea͑ gelangen kann, nicht als überführte Falschzeugen, wenn aber nicht, so gelten sie als überführte Falschzeugen. –

13Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, es sei zu berücksichtigen, [sie benutzten vielleicht] Rennkamele, so lehrt er uns.

14Ferner sagte Raba: Wenn zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand habe am Sonntag einen Menschen getötet, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: am Sonntag wart ihr ja mit uns zusammen, vielmehr hat jener erst am Montag einen Menschen getötet, und noch mehr: selbst wenn sie entgegnen: er hat bereits am Vorabend des Šabbaths einen Menschen getötet, so werden jene hingerichtet, denn zur Zeit ihrer Bekundung war der Beschuldigte nicht zum Tode zu verurteilen. –

15Was lehrt er uns da, dieswurde ja bereits gelehrt!? Wenn dahereine [Zeugenpartie] als Falschzeugen überführt wird, so werden diese und er hingerichtet, und die andere ist frei!? –

16Nötig ist der Schlußsatz: Anders verhält es sich bei der Verurteilung: Wenn zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand sei am Sonntag verurteilt worden, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: am Sonntag wart ihr ja mit uns zusammen, vielmehr wurde jener bereits am Vorabend des Šabbaths verurteilt, und noch mehr, selbst wenn sie sagen, erst am Montag wurde jener verurteilt, so werden jene nicht hingerichtet, denn zur Zeit ihrer Bekundung war der Beschuldigte zum Tode verurteilt.

17Ebenso bei der Zahlung von Bußgeldern:

18wenn zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand habe am Sonntag [ein Vieh] gestohlen und es geschlachtet oder verkauft, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: am Sonntag wart ihr ja mit uns zusammen, vielmehr hat er es erst am Montag gestohlen und geschlachtet oder verkauft, und noch mehr, selbst wenn sie sagen, er habe es bereits am Vorabend des Šabbaths gestohlen und geschlachtet oder verkauft, so müssen jene [die Geldbuße] bezahlen, denn zur Zeit ihrer Bekundung war der Angeklagte nicht zahlungspflichtig.

19Wenn aber zwei [Zeugen] kommen und bekunden, jemand habe am Sonntag [ein Vieh] gestohlen und es geschlachtet oder verkauft, und sei verurteilt worden, und darauf andere zwei kommen und ihnen entgegnen: am Sonntag wart ihr ja mit uns zusammen, vielmehr hat er es bereits am Vorabend des Šabbaths gestohlen und geschlachtet oder verkauft und ist verurteilt worden, und noch mehr, selbst wenn sie sagen, er hat es am Sonntag gestohlen und geschlachtet oder verkauft und ist erst am Montag verurteilt worden, so brauchen sie nichts zu zahlen, denn zur Zeit ihrer Bekundung war der Angeklagte zahlungspflichtig.

20[R. JEHUDA SAGT, DIES SEI EINE VERABREDUNG &C.]

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.