Makkot — Blatt 4b
1GEMARA. Einleuchtend ist die Ansicht der Rabbanan, denn es heißt: entsprechend seinem Frevel, du kannst ihn nur wegen eines Frevels verurteilen, nicht aber kannst du ihn wegen zweier Frevel verurteilen, was ist aber der Grund R. Meírs?
2U͑la erwiderte: Er folgert dies von der falschen Beschuldigung; wie man wegen der falschen Beschuldigung gegeißelt wird und [eine Geldbuße] zahlen muß, ebenso auch in allen anderen Fällen: Geißelung und Zahlung. – Wohl wegen der falschen Beschuldigung, weil da [die Zahlung] eine Buße ist!? – Er ist der Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, auch [die Zahlung] der Falschzeugen sei eine Buße.
3Manche beziehen die Erklärung U͑las auf das folgende:Ihr sollt davon nichts bis zum Morgen zurücklassen, und was bis zum Morgen zurückbleibt &c.; die Schrift läßt dem Verbote ein Gebot folgen, um zu sagen, daß dieserhalb nicht zu geißeln ist – so R. Jehuda.
4R. A͑qiba sagte: Nicht dies ist der Grund, sondern weil es ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und wegen eines solchen ist nicht zu geißeln. Demnach ist R. Jehuda der Ansicht, daß man wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, wohl zu geißeln ist; woher entnimmt er dies?
5U͑la erwiderte: Er folgert dies von der falschen Beschuldigung: wie die falsche Beschuldigung ein Verbot ist, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und er wird gegeißelt, ebenso ist zu geißeln auch wegen jedes anderen Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird. – Wohl wegen der falschen Beschuldigung, weil darauf Geißelung und Zahlung [einer Geldbuße] gesetzt ist!?
6Vielmehr, erklärte Reš Laqiš, ist dies von den überführten Falschzeugen zu folgern; wie die überführten Falschzeugen wegen eines Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, zu geißeln sind, ebenso ist zu geißeln auch wegen jedes anderen Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird. – Wohl die überführten Falschzeugen, weil bei diesen auch keine Warnungerforderlich ist!? –
7Die falsche Anschuldigung beweist [das Entgegengesetzte]. Die Replikation wiederholt sich: die Eigenheit des einen gleicht nicht der Eigenheit des anderen und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der Eigenheit des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß beide Verbote sind, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird, und dieserhalb ist zu geißeln, ebenso ist zu geißeln auch wegen jedes anderen Verbotes, wobei keine Tätigkeit ausgeübt wird.–
8Aber das Gemeinsame bei ihnen ist ja auch, daß bei beiden eine Geldbuße zu zahlen ist!? – Das ist kein Einwand; R. Jehuda ist nicht der Ansicht R. A͑qibas. –
9Vielmehr, das Gemeinsame bei ihnen ist, daß sie eine erschwerende Seite haben, und nach R. Jehuda ist die erschwerende Seite kein Umstand des Einwandes. –
10Was folgern die Rabbanan aus [dem Verbote]: du sollst nicht wider deinen Nächsten als falscher Zeuge aussagen!? –
11Hieraus entnehmen sie die Verwarnungfür die überführten Falschzeugen. – Woher entnimmt R. Meír die Verwarnung für die Falschzeugen!? R. Jirmeja erwiderte: Er entnimmt dies aus [den Worten]:und die übrigen sollen es vernehmen und sich fürchten und nicht wieder verüben &c. –
12Und die Rabbanan!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.