Makkot — Blatt 6a
1R. JOSE SAGTE: DIES GILT NUR VON TODESSTRAFSACHEN, BEI GELDANGELEGENHEITEN ABER WIRD DAS ZEUGNIS DURCH DIE ÜBRIGEN BESTÄTIGT. RABBI SAGTE: SOWOHL BEI GELDANGELEGENHEITEN ALS AUCH BEI TODESSTRAFSACHEN;
2JEDOCH NUR DANN, WENN SIE MITGEWARNT HABEN, HABEN SIE ABER NICHT MITGEWARNT: WAS KÖNNEN ZWEI BRÜDER TUN, WENN SIE GESEHEN HABEN, WIE JEMAND EINEN MENSCHEN ERSCHLAGEN HAT!?
3GEMARA. Raba sagte: Dies nur, wenn die Bekundungen aller in eine Zeit fallen, innerhalb welcher man [einen Satz] aussprechenkann. R. Aha aus Diphte sprach zu Rabina: Merke, eine Zeit, innerhalb welcher man einen Satz aussprechen kann, heißt ja, solange ein Schüler seinen Lehrer begrüßt, und wenn es hundert sind, dauert es ja viel länger!?
4Dieser erwiderte: Jeder muß innerhalb der Zeit, während welcher man [einen Satz] aussprechen kann, [seit Beendigung] seines Genossen begonnen haben.
5R. A͑QIBA SAGTE: VOM DRITTEN IST NUR DESHALB DIE REDE &C. R. Papa sprach zu Abajje: Demnach sollte der Ermordete selber [den Mörder]retten!? – Wenn er ihn hinterrücks getötet hat. –
6Der Geschändete sollte [den Päderasten] retten!? – Wenn er ihn von hinten geschändet hat. –
7Der Mörder oder der Päderast sollten sich ja selber retten!? Da schwieg er. Als er vor Raba kam, erwiderte er ihm:Soll eine Sache bestätigt werden, die Schrift spricht nur von denen, die die Sache bestätigen.
8R. JOSE SAGTE: DIES GILT NUR &C. Was spricht man zu ihnen?
9Raba erwiderte: Man richtet an sie folgende Frage: Seid ihr nur Zusehen gekommen, oder seid ihr Zeugnis ablegen gekommen? Sagen sie, sie seien Zeugnis ablegen gekommen, so ist, wenn einer von ihnen als verwandt oder als Zeuge unzulässig befunden wird, das Zeugnis ungültig, wenn sie aber sagen, sie seien nur Zusehen gekommen: was können zwei Brüder tun, wenn sie gesehen haben, wie jemand einen Menschen erschlagen hat!?
10Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, die Halakha sei wie R. Jose; R. Naḥman sagte, die Halakha sei wie Rabbi.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.