Makkot — Blatt 6b

1WENN ZWEI [ZEUGEN] IHN AUS DIESEM FENSTER UND ZWEI ANDERE AUS EINEM [GEGENÜBER LIEGENDEN] FENSTER GESEHEN HABEN, UND EINER IN DER MITTE IHN GEWARNT HAT, SO GELTEN SIE, WENN EIN TEIL VON DIESEM EINEN TEIL VOM ANDEREN SEHEN KONNTE, ALS EINE ZEUGENPARTIE, WENN ABER NICHT, SO GELTEN SIE ALS ZWEI PARTIEN. WENN DAHER DIE EINEN ALS FALSCHZEUGEN ÜBERFÜHRT WERDEN, SO WERDEN SIE UND ER HINGERICHTET, WÄHREND DIE ANDEREN FREISIND.

2R. JOSE SAGT, ER KÖNNE NUR DANN HINGERICHTET WERDEN, WENN BEIDE ZEUGEN IHN GEWARNT HABEN, DENN ES HEISST:durch den Mund zweier Zeugen. EINE ANDERE ERKLÄRUNG: Durch den Mund zweier Zeugen, DAS SYNEDRIUM DARF [DIE AUSSAGE] NICHT AUS DEM MUNDE EINES DOLMETSCHERS HÖREN.

3GEMARA. R. Zuṭra b. Ṭobija sagte im Namen Rabhs: Woher, daß [die Aussage] getrennter Zeugenungültig ist? Es heißt:er soll nicht durch die Aussage eines Zeugen getötet werden. Was ist nun unter ‘eines Zeugen’ zu verstehen: wollte man sagen, eines einzigen Zeugen, so geht dies ja hervor schon aus dem Anfang [des Schriftverses]: durch zwei Zeugen; vielmehr sind unter ‘eines Zeugen’ einzelne Zeugen zu verstehen.

4Ebenso wird auch gelehrt: Er soll nicht durch die Aussage eines Zeugen getötet werden, dies schließt [den Fall] ein, wenn von den beiden [Zeugen] einer ihn aus einem Fenster und einer ihn aus einem anderen Fenster gesehen hat, und sie einander nicht gesehen haben; sie werden dann nicht vereinigt. Und noch mehr, selbst wenn beide ihn nach einander aus einem Fenster gesehen haben, werden sie nicht vereinigt.

5R. Papa sprach zu Abajje: Wenn sie sogar, falls der eine ihn aus diesem Fenster und der andere aus einem anderen Fenster gesehen hat, sodaß sowohl der eine als auch der andere die ganze Handlung gesehen hat, nicht vereinigt werden, um wieviel weniger, wenn nach einander, sodaß sowohl der eine als auch der andere nur die Hälfte der Handlung gesehen hat!? Dieser erwiderte: Dies bezieht sich auf den Fall, wenn jemand ein Inzestverbrechen begangen hat.

6Raba sagte: Wenn sie den Warnenden oder der Warnende sie gesehen hat, so werden sie vereinigt. Ferner sagte Raba: Die Warnung, von der sie sprechen, [ist gültig], auch wenn sie vom [Ermordeten] selber oder von einem Dämon ausgeht.

7R. Naḥman sagte: Bei Geldangelegenheiten ist [die Aussage] getrennter Zeugen gültig, denn es heißt: er soll nicht durch die Aussage eines Zeugen getötet werden, nur bei Todesstrafsachen ist ein solches Zeugnis ungültig, bei Geldangelegenheiten aber ist es gültig.

8R. Zuṭra wandte ein: Demnachsollte dies auch bei Todesstrafsachen retten, wieso wird nun gelehrt, daß sie und er hingerichtet werden!? – Ein Einwand.

9R. JOSE SAGT &C. R. Papa sprach zu Abajje: Ist denn R. Jose dieser Ansicht, wir haben ja gelernt: R. Jose sagt, ein Feind werdehingerichtet, weil er als gewarnt gilt!?

10Dieser erwiderte: Jener ist R. Jose b. Jehuda, denn es wird gelehrt: R. Jose b. Jehuda sagt, bei einem Gelehrten sei keine Warnung erforderlich, denn die Warnung ist nur deshalb nötig, um festzustellen, ob die Handlung wissentlich oder unwissentlich erfolgt ist.

11EINE ANDERE ERKLÄRUNG: Durch den Mund zweier Zeugen, DAS SYNEDRIUM DARF [DIE AUSSAGE] NICHT AUS DEM MUNDE EINES DOLMETSCHERS HÖREN. Einst kamen Fremdländer vor Raba, und er stellte ihnen einen Dolmetscher. – Wieso tat er dies, es wird ja gelehrt, das Synedrium dürfe [die Aussage] nicht aus dem Munde eines Dolmetschers hören!? – Raba verstand, was sie sprachen, nur verstand er nicht, ihnen zu antworten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.