Meïla — Blatt 5b
1ebenso ist es auch hierbeinicht genau zu nehmen. B. Asi sprach: Wozu braucht er esdemnach zweimal zu lehren!?
2Vielmehr ist es bei der Veruntreuung genau zu nehmen,
3und dort lehrt er uns folgendes, daß nämlich auch der Untaugliche Zurückbleibendesmacht;
4auch wenn ein Untauglicher [das Blut] aufgenommen und gesprengt hat, und darauf ein Tauglicher es aufnimmt und sprengt, ist dies nichts, weil es Zurückbleibendes ist. –
5Aber Reš Laqiš fragte ja R. Joḥanan, ob ein Untauglicher Zurückbleibendes mache,
6und dieser erwiderte ihm, nichts anderes als [die Absicht], es außerhalb der Frist oder außerhalb des Ortes [zu essen], mache eszu Zurückbleibendem, weil diese es auch zur Verwerflichkeit geeignet macht;
7doch wohl ein Untauglicher nicht!? – Nein, auch ein Untauglicher. –
8Er sagte ja aber: nichts anderes!? –
9Er meint es wie folgt: außer [der Absicht], es außerhalb der Frist oder außerhalb des Ortes [zu essen], gibt es nichts, was das Gemeindeopfer nicht wohlgefällig macht, wobei [das Blut aber] Zurückbleibendes ist. Ein Unreineraber, der für das Gemeindeopfer zulässig ist, macht es zu Zurückbleibendem,
10und andere Untaugliche, die für das Gemeindeopfer nicht zulässig sind, machen es nicht zu Zurückbleibendem. –
11Komm und höre: Beim Verwerflichen gibt es immer eine Veruntreuung.
12Doch wohl, wenn man [das Blut] nicht gesprengt hat, somit ist hieraus zu entnehmen, daß unsere Mišna vom Erlaubtsein zum Sprengen spricht. –
13Nein, wenn man es gesprengt hat,
14und mit ‘immer’ lehrt er uns das, was R. Gidel gesagt hat. R. Gidel sagte nämlich im Namen Rabhs: Das Sprengen des Verwerflichen bringt es nicht aus der Veruntreuungsfähigkeit und bringt es nicht zur Veruntreuungsfähigkeit. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.