Menachot — Blatt 15b

1Sämereien in einem fremden Weinbergemit unreifen Weinstöcken, und als die Sache vor die Weisen kam, verboten sie die Sämereien und erlaubten die Weinstöcke. Weshalb denn, man sollte ja [einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere folgern: wenn das, was verbotenmacht, nicht verboten wird, um wieviel weniger sollte das, was nur verboten machen sollte und nicht verboten gemachthat, verbotensein!? –

2Was soll dies: da hat die Tora Hanf und Lauchverboten, (denn wir haben gelernt, wenn sein Feld mit Hanf und Lauch bebaut ist, dürfe man da keine Sämereien säen, weil diese noch nach drei Jahren wachsen,) und andere Sämereien sind nur rabbanitisch verboten, daher haben die Rabbanan nur denjenigen gemaßregelt, der das Verbot begangen hat, nicht aber denjenigen, der das Verbot nicht begangenhat, hierbei aber ist ja [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern.

3Manche beziehen dies auf den Fall von den Lämmern: R. Elea͑zar fragte Rabh: Wie ist es, wenn man die Lämmer schlachtet [in der Absicht], eine Olive von diesen und von den Broten zu essen?

4Fraglich ist es mir nicht, ob die Lämmer verwerflich werden, denn, wenn sie durch [eine Olive] vom Brote allein nicht verwerflich werden, so werden sie es um so weniger durch [eine Olive] von diesen und vom Brote; fraglich ist es mir nur, ob das Brot verwerflich wird: werden die Lämmer zur Verwerflichmachung des Brotes vereinigt oder nicht? Dieser erwiderte: Auch in diesem Falle ist das Brot verwerflich und die Lämmer nicht verwerflich. –

5Weshalb denn, es ist ja [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn das, was verwerflich macht, nicht verwerflich wird, um wieviel weniger wird das, was nur verwerflich machen sollte und nicht verwerflich macht, verwerflich!? –

6Wird denn [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere dieser Art gefolgert, es wird ja gelehrt: Einst säete jemand Sämereien in einem fremden Weinberge mit unreifen Weinstöcken &c. Weshalb denn, man sollte ja [einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere folgern: wenn das, was verboten macht, nicht verboten wird, um wieviel weniger sollte das, was nur verboten machen sollte und nicht verboten gemacht hat, verboten sein!? –

7Was soll dies: da hat die Tora Hanf und Lauch verboten, und andere Sämereien sind nur rabbanitisch verboten, daher haben die Rabbanan nur denjenigen gemaßregelt, der das Verbot begangen hat, nicht aber denjenigen, der das Verbot nicht begangen hat, hierbei aber ist ja [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern.

8Nach demjenigen, der es auf das Dankopfer bezieht, gilt diesum so mehr von den Lämmern, und nach demjenigen, der es auf die Lämmer bezieht, gilt dies nur von diesen, da sie beim Schwingen von einander abhängigsind, nicht aber vom Dankopfer, wobei sie beim Schwingen von einander nicht abhängig sind.

9Raba der Kleine lehrte diese Frage wie folgt: R. Elea͑zar fragte Rabh: Wie ist es, wenn man ein Lamm schlachtet [in der Absicht], vom anderen eine Olive am folgenden Tage zu essen: ist unter ‘anderen’ das [andere] Lamm zu verstehen, und es istnicht verwerflich, oder ist darunter das Brot zu verstehen, und es ist verwerflich?

10Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Hat man eines der Lämmer geschlachtet [in der Absicht], davon am folgenden Tage zu essen, so ist dieses verwerflich und das andere tauglich; wenn aber, am folgenden Tage vom anderen zu essen, so sind beide tauglich. Demnach ist unter ‘anderen’ das [andere] Lamm zu verstehen. – Vielleicht nur dann, wenn man ausdrücklich gesagt hat: vom anderen Lamme.

11DAS SCHLACHTOPFER MACHT DAS GUSSOPFER VERWERFLICH, SOBALD E DURCH DAS GEFÄSS GEHEILIGT WORDENIST – SO R. MEÍR; DAS GUSSOPFER ABER MACHT DAS SCHLACHTOPFER NICHT VERWERFLICH. ZUM BEISPIEL: SCHLACHTET MAN DAS SCHLACHTOPFER [IN DER ABSICHT], DAVON AM FOLGENDEN TAGE ZU ESSEN, SO IST ES SAMT DEM GUSSOPFER VERWERFLICH; WENN ABER, DAS GUSSOPFER AM FOLGENDEN TAGE DARZUBRINGEN, SO IST DAS GUSSOPFER VERWERFLICH, NICHT ABER IST DAS SCHLACHTOPFER VERWERFLICH.

12GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Beim Vieh-Gußopferist man wegen Verwerflichem schuldig, weil es durch das Blut des Schlachtopfers zur Darbringung erlaubt wird – so R. Meír.

13Sie sprachen zu R. Meír: Jemand kann ja sein Schlachtopfer heute und sein Gußopfer nach zehn Tagen bringen. Dieser erwiderte: Ich spreche auch nur von dem Falle, wenn es mit dem Schlachtopfer zusammen dargebracht wird. – Man kann es ja für ein anderes Schlachtopferverwenden!?

14Raba erwiderte: R. Meír ist der Ansicht, es werde gleich den Broten des Dankopfers durch das Schlachten bestimmt.

15Die Rabbanan lehrten: Beim Log Öl des Aussätzigenist man wegen Verwerflichem schuldig, weil es durch das Blut des Schlachtopfers für die Daumentauglich wird – so R. Meír. Sie sprachen zu R. Meír: Jemand kann ja sein Schuldopfer heute und sein Log [Öl] nach zehn Tagen bringen.

16Er erwiderte ihnen: Ich spreche auch nur von dem Falle, wenn es mit dem Schuldopfer zusammen gebracht wird. – Man kann es ja für ein anderes Schuldopfer verwenden!? Raba erwiderte: R. Meír ist der Ansicht, es werde gleich den Broten des Dankopfers durch das Schlachten bestimmt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.