Nasir — Blatt 26a

1und das Geld hierfür abgesondert hat, wenn er will, dafür ein Viehsündopferoder ein Viehbrandopfer darbringen. Wenn er gestorben ist und das Geld unbezeichnet zurückbleibt, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu. –

2Er lehrt dies vom Nazir, und dies gilt auch von den zur Darbringung von Geflügelopfern Pflichtigen, die diesemgleichen. Dies schließt den Fall der folgenden Lehre aus. Wenn jemand, der ein Sündopfer schuldig ist, gesagt hat: ich nehme auf michdie Darbringung eines Brandopfers, und darauf Geld absondert und sagt: dies sei für meine Opferschuld,

3so kann er, wenn er dafürdas Viehsündopfer bringen will, dies nicht, und wenn das Viehbrandopfer, dies nicht. Wenn er gestorben ist und unbezeichnetes Geld zurückgelassen hat, so ist es in das Salzmeer zu werfen.

4R. Aši sagte: Unter bezeichnet, wovon hier gesprochen wird, ist nicht zu verstehen, wenn er gesagt hat: dies für mein Sündopfer, dies für mein Brandopfer und dies für mein Heilsopfer, vielmehr heißt es bezeichnet, auch wenn er gesagt hat: dies für mein Sündopfer, mein Brandopfer und mein Heilsopfer.

5Manche lesen: R. Aši sagte: Sage nicht, nur wenn er gesagt hat: dies für mein Sündopfer, mein Brandopfer und mein Heilsopfer, vielmehr heißt es bezeichnet:, auch wenn er gesagt hat: dies für meine Opferschuld.

6Raba sagte: Wenn aus dem unbezeichneten Gelde, von dem es heißt, daß es der freiwilligen Spendenkasse zufalle, das Geld zum Sündopfer ausgeschieden ist, so gilt es als bezeichnet.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.