Nasir — Blatt 26b
1Übereinstimmend mit Raba wird gelehrt: [Wenn jemand gesagt hat:] dieses für mein Sündopfer und das übrige für meine anderen Nazir[opfer], so ist das Geld für das Sündopfer in das Salzmeer zu werfen und für das übrige zur Hälfte das Brandopfer und zur Hälfte das Heilsopfer darzubringen; man begeht eine Veruntreuung am ganzenBetrage, nicht aber an einem Teile.
2[Wenn jemand gesagt hat:] dieses für mein Brandopfer und das übrige für meine anderen Nazir[opfer], so ist für das Geld zum Brandopfer ein Brandopfer darzubringen, und man begeht daran eine Veruntreuung, und das übrige fällt der freiwilligen Spendenkasse zu; man begeht eine Veruntreuung am ganzen Betrage, nicht aber an einem Teile.
3R. Hona sagte im Namen Rabhs: Dies gilt nur vom Gelde, ein Vieh aber gilt als bezeichnet.
4R. Naḥman sagte: Dies, daß ein Vieh als bezeichnet gilt, gilt nur von einem gebrechenfreien, ein gebrechenbehaftetesaber gilt als unbezeichnet; Barrenaber nicht.
5R. Naḥman b. Jiçḥaq sagt, auch Barren, nicht aber eine Schicht Balken. R. Šimi b. Aši sprach zu R. Papa: Die Gelehrten sind wohl dieser Ansicht aus dem Grunde, weil sie erklären: Geld, nicht aber ein Vieh, [Geld,] nicht aber ein Barren, Geld, nicht aber eine Schicht Balken; demnach sollte man auch sagen: Geld, nicht aber Geflügel!?
6Wieso sagte R. Ḥisda demnach, das Vogelpaar könne nur beim Kaufen durch den Eigentümer und bei der Herrichtung durch den Priester bezeichnetwerden,
7diese Lehre gilt ja nur vom Gelde!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.