Nasir — Blatt 27b

1hierbei aber kann ja das zum Sündopfer geeignete nicht als Brandopfer hergerichtet werden, da für das eine nur ein Weibchen und für das andere nur ein Männchen tauglichist.

2R. Ḥamnuna wandte ein: Gilt denn ein gebrechenbehaftetes Vieh als unbezeichnet, [es wird ja gelehrt:] In welchem Falle sagten sie, daß der Mann sich für das Nazirat seines Vaters schere? Wenn sein Vater Nazir war und nachdem er Geld für die Nazir[opfer] abgesondert hat, gestorben ist, und er sagt: ich will Nazir sein mit der Bedingung, daß ich mich mit dem Gelde meines Vaters schere,

3so fällt das Geld, wenn es unbezeichnet ist, der freiwilligen Spendenkasse zu; hat er bezeichnetes Vieh hinterlassen, so ist das Sündopfer verenden zu lassen, das Brandopfer als Brandopfer darzubringen und das Heilsopfer als Heilsopfer darzubringen. Wahrscheinlich auch ein gebrechenbehaftetes!? –

4Nein, ein gebrechenfreies. – Weshalb lehrt er es, wenn demnach ein gebrechenbehaftetes als unbezeichnet gilt, vom Gelde, sollte er doch lehren: hat er ein gebrechenbehaftetes Vieh hinterlassen, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu!? –

5Dem ist auch so, am Gebrechenbehafteten ist ja nur der Wert heilig, und der Wert ist Geld.

6Raba wandte ein:Sein Opfer; man genügt seiner Pflicht nur mit seinem Opfer, nicht aber mit dem seines Vaters. Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht nicht mit dem von seinem Vater wegen einer leichten [Sünde] abgesonderten Opfer bei einer schweren, oder wegen einer schweren bei einer leichten,

7wohl aber genüge man seiner Pflicht mit dem von seinem Vater wegen einer leichten [Sünde] abgesonderten Opfer bei einer leichten, oder wegen einer schweren bei einer schweren, so heißt es [wiederum:]sein Opfer, man genügt seiner Pflicht mit seinem Opfer, nicht aber mit dem seines Vaters.

8Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht nicht selbst mit dem von seinem Vater wegen einer leichten [Sünde] abgesonderten Opfer bei einer leichten, oder wegen einer schweren bei einer schweren, nur wenn er ein Vieh abgesondert hat, denn auch beim Nazirate darf das Scheren nicht mit dem Vieh seines Vaters erfolgen, wohl aber genüge man seiner Pflicht mit dem von seinem Vater abgesonderten Gelde, selbst wegen einer schweren [Sünde] bei einer leichten, oder wegen einer leichten bei einer schweren, denn auch beim Nazirate darf das Scheren mit dem Gelde seines Vaters erfolgen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.