Nasir — Blatt 28a

1wenn es unbezeichnet ist, nicht aber, wenn es bezeichnet ist, so heißt es [wiederum:]sein Opfer, man genügt seiner Pflicht nur mit seinem Opfer, nicht aber mit dem Opfer seines Vaters.

2Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht nicht einmal mit dem von seinem Vater wegen einer leichten [Sünde] abgesonderten Gelde bei einer leichten oder wegen einer schweren bei einer schweren, wohl aber genüge man seiner Pflicht mit einem Opfer, das man selbst abgesonderthat, selbst wegen einer leichten bei einer schweren oder wegen einer schweren bei einer leichten, so heißt es: sein Opfer, wegen seiner Sünde, das Opfer muß wegen dieser Sünde sein.

3Man könnte glauben, man genüge seiner Pflicht nicht mit einem Vieh, das man selbst wegen einer leichten [Sünde] abgesondert hat bei einer leichten, wegen einer schweren bei einer schweren, wegen einer leichten bei einer schweren, oder wegen einer schweren bei einer leichten,

4denn auch wenn man ein Vieh wegen Talggenusses abgesondert und es wegen Blutgenusses dargebracht oder wegen Blutgenusses [abgesondert] und es wegen Talggenusses dargebracht hat, begeht man keine Veruntreuungund erlangt keine Sühne,

5wohl aber genüge man seiner Pflicht mit dem Gelde, das man für sich wegen einer leichten [Sünde] abgesondert hat bei einer leichten, wegen einer schweren bei einer schweren, wegen einer schweren bei einer leichten, oder wegen einer leichten bei einer schweren,

6denn auch wenn man Geld [zu einem Opfer] wegen Talggenusses abgesondert und eines wegen Blutgenusses dargebracht oder wegen Blutgenusses abgesondert und eines wegen Talggenusses dargebracht hat, begeht man eine Veruntreuung und erlangt Sühne,

7so heißt es: wegen seiner Sünde, das Opfer muß wegen dieser Sünde sein.

8Hier wird von einem Vieh gelehrt, doch wohl auch ein gebrechenbehaftetes!? – Nein, ein gebrechenfreies. –

9Weshalb lehrt er es, wenn demnach ein gebrechenbehaftetes als unbezeichnet gilt, vom Gelde, das sein Vater abgesondert hat, sollte er es doch von einem gebrechenbehafteten Viehlehren!? – Dem ist auch so, am Gebrechenbehafteten ist nur der Wert geeignet, und der Wert ist Geld.

10IST FÜR SIEDAS BLUT EINES [DER OPFER] GESPRENGT WORDEN, SO KANN [IHR MANN DAS GELÖBNIS] NICHT MEHR AUFHEBEN. R. A͑QIBA SAGT, SOBALD EINES DER TIERENUR GESCHLACHTET WORDEN IST, KÖNNE ER ES NICHT MEHR AUFHEBEN.

11DIES GILT NUR BEIM SCHERENIN REINHEIT, BEIM SCHEREN WEGEN VERUNREINIGUNGABER KANN ER ES AUFHEBEN, DENN ER KANN SAGEN: ICH MAG KEINE VERKÜMMERTEFRAU. RABBI (MEÍR)SAGT, AUCH BEIM SCHEREN IN REINHEIT KÖNNE ER ES AUFHEBEN, DENN ER KANN SAGEN: ICH MAG KEINE GESCHORENE FRAU.

12GEMARA. Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Elie͑zers, denn R. Elie͑zer sagt, essei vom Scheren abhängig, somit kann er, da ihr solange sie sich nicht geschoren hat der Weingenuß verboten und Verkümmerung zu berücksichtigen ist, es ihraufheben.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.