Nasir — Blatt 32a
1UND DAS ELFTEFÜR HEILIG ERKLÄRT.
2GEMARA. Wessen Ansicht vertritt unsere Mišna, weder die des R. Jose noch die der Rabbanan?
3Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand [ein Nazirat] gelobt und das Nazirat übertretenhat, so komme man seinem Wunschenicht eher nach, als bis er ebensoviele Tage gehalten wie er übertretenhat. R. Jose sagt, dreißig Tagegenügen.
4Wenn die der Rabbanan, so ist ja bezüglich des kurzen Nazirates ein Einwand zu erheben, und wenn die des R. Jose, so ist ja bezüglich des langen Nazirates ein Einwandzu erheben!? –
5Wenn du willst, sage ich: die des R. Jose, und wenn du willst, sage ich: die der Rabbanan. Wenn du willst, sage ich: die des R. Jose, denn das eine gilt von einem langen Nazirate und das andere gilt von einem kurzenNazirate;
6wenn du willst, sage ich: die der Rabbanan, denn man lese nicht: mit der Stunde des Gelobens, sondern: wie mit der Stunde des Gelobens.
7WENN ER EINEN GELEHRTEN BEFRAGT UND DIESER ES IHM ALS UNVERBINDLICH ERKLÄRT HAT &C. R. Jirmeja sagte: Aus [den Worten] der Schule Šammajs ist auf [die Worte] der Schule Hillels zu schließen; die Schule Šammajs sagt ja, die irrtümliche Heiligung gelte als Heiligung, dennoch darf [das Vieh], wenn es sich herausstellt, daß er unrichtig gelobthat, in die Herde kommen und weiden,
8ebenso gilt nach der Schule Hillels, welche sagt, der irrtümliche Umtausch sei gültig, dies nur dann, wenn die ursprüngliche Heiligungnoch besteht, wenn aber die ursprüngliche Heiligung aufgehobenist, ist auch der Umtausch aufgehoben.
9PFLICHTET IHR ETWA NICHT BEI, DASS, WENN JEMAND DAS NEUNTE ALS ZEHNTES BEZEICHNET &C. Es wurde gelehrt: Dies gilt vom Zehnten, wie R. Naḥman sagt, nur bei einem Irrtum, nicht aber bei Absicht, und wie R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, bei einem Irrtum, und um so mehr bei Absicht.
10Raba sprach zu R. Naḥman: Die Schule Šammajs sprach zu der Schule Hillels: Pflichtet ihr etwa nicht bei, daß, wenn jemand das neunte als zehntes, das zehnte als neuntes oder das elfte als zehntes bezeichnet hat, alle drei geheiligt seien!? Weshalb schwieg die Schule Hillels, nach deiner Ansicht, daß dies nur bei einem Irrtum, nicht aber bei Absicht gelte,
11sollte diese doch erwidert haben: wohl gilt dies vom Zehnten, wobei die Heiligkeit bei Absicht nicht erfolgt!?
12R. Šimi b. Aši erwiderte: Sie erwiderte dies deshalb nicht, weil man [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere folgern könnte: wenn beim Zehnten, wobei die beabsichtigte Heiligung ungültig ist, die irrtümliche Heiligung gültig ist, um wieviel mehr gilt dies bei Geheiligtem, wobei die beabsichtigte Heiligung gültig ist.
13Dies ist aber nichts; bei Geheiligtem kommt es auf die Absicht des Eigentümers an.
14WENN JEMAND EIN NAZIRAT GELOBT HAT UND, ALS ER SEIN VIEHHOLEN GEHT, FINDET, DASS ES GESTOHLEN WORDEN IST, SO IST ER, FALLS ER, BEVOR DAS VIEH GESTOHLEN WORDEN IST, GELOBT HAT, NAZIR,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.