Nedarim — Blatt 16b

1GEMARA. Wenn es [beim Schwur] strenger ist, so ist das Gelübde immerhin gültig, dagegen lehrt er, es sei erlaubt!? –

2Dies bezieht sich auf den Schlußsatz jenes Falles: ein Schwur, wenn ich schlafe, wenn ich spreche, wenn ich gehe, so ist es ihm verboten; hierbei ist es bei Schwüren strenger als bei Gelübden.

3IN MANCHEM IST ES BEI GELÜBDEN STRENGER ALS BEI SCHWÜREN, UND ZWAR &C. R. Kahana lehrte: R. Gidel sagte im Namen Rabhs, und R. Tabjomi lehrte: R. Gidel sagte im Namen Šemuéls: Woher, daß man nicht schwören kann, ein Gebot zu übertreten? Es heißt:er soll sein Wort nicht entweihen; sein Wort darf er nicht entweihen, wohl aber entweihe er es wegen göttlicher Angelegenheiten. –

4Das Gelübde [gilt hierbei] wohl deshalb, weil es heißt: wenn jemand dem Herrn ein Gelübde gelobt, so soll er sein Wort nicht entweihen, auch vom Schwure heißt es ja: oder dem Herrn einen Schwur schwört, so soll er sein Wort nicht entweihen!?

5Abajje erwiderte: Das eine, wenn er sagt, der Genuß der Festhütte sei mir[verboten], und das andere, wenn er sagt: ein Schwur, daß ich von der Festhütte nicht genießenwerde.

6Raba entgegnete: Sind denn die Gebote zum Genusse gegeben worden!? Vielmehr erklärte Raba, das eine, wenn er sagt: der Aufenthalt in der Festhütte sei mir [verboten], und das andere, wenn er sagt: ein Schwur, daß ich in der Festhütte nicht weilen werde. –

7Ist denn, daß man Gebote zu übertreten nicht schwören könne, hieraus zu entnehmen, dies wird ja aus einer anderen [Schriftstelle] entnommen!? Es wird gelehrt: Man könnte glauben, er sei schuldig, wenn er ein Gebot zu unterlassen geschworen und es nicht unterlassen hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.