Nedarim — Blatt 30a

1ist ja die Frage R. Hoša͑jas zu entscheiden, wie es denn sei, wenn jemand einer Frau zwei Peruṭasgibt und zu ihr spricht: mit der einen sei mir heute angetraut, und mit der anderen sei mir angetraut, nachdem du von mir geschieden sein wirst; daß nämlich auch hierbei die Antrauung gültig sei.

2Da erwachte R. Jirmeja und sprach zu ihnen: Wieso vergleicht ihr den Fall, wenn er selber sie ausgelöst hat, mit dem Falle, wenn andere sie ausgelöst haben!? Folgendes sagte R. Joḥanan: löst er sie aus, so werden sie wieder heilig, lösen andere sie aus, so werden sie nicht wieder heilig. Der Fall von der Frau gleicht der Auslösungdurch andere.

3Es wurde auch gelehrt: R. Ami sagte im Namen R. Joḥanans: Dies nur in dem Falle, wenn er selber sie auslöst, wenn aber andere sie auslösen, werden sie nicht wieder heilig.

4WER SICH DEN GENUSS VON SEEFAHRERN ABGELOBT, DEM IST ER VON BEWOHNERN DES FESTLANDES ERLAUBT, UND WER VON BEWOHNERN DES FESTLANDES, DEM IST ER VON SEEFAHRERN VERBOTEN, DENN AUCH SEEFAHRER GEHÖREN ZU DEN BEWOHNERN DES FESTLANDES. DIES GILT NICHT VON SOLCHEN, DIE ZWISCHEN A͑KKO UND JAPHOVERKEHREN, SONDERN VON BERUFSMÄSSIGEN SEEFAHRERN.

5GEMARA. R. Papa und R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, [streiten hierüber;] einer bezieht esauf den Anfangsatz und einer bezieht es auf den Schlußsatz. Der es auf den Anfangsatz bezieht, lehrt wie folgt: wer sich den Genuß von Seefahrern abgelobt, dem ist er von Bewohnern des Festlandes erlaubt, von Seefahrern aber verboten, jedoch nicht von solchen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.