Nedarim — Blatt 46a

1BEIDEN IST ES VERBOTEN, DA EINE MÜHLE ODER EINEN OFEN AUFZUSTELLEN ODER HÜHNER ZU HALTEN.

2IST EINEM VON IHNEN DER GENUSS VOM ANDEREN ABGELOBT, SO DARF ER DEN HOF NICHT BETRETEN. R. ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGT, ER KÖNNE ZUM ANDEREN SAGEN: ICH BETRETE DAS MEINE UND NICHT DAS DEINE. MAN ZWINGE DEN GELOBENDEN, SEINEN TEIL ZU VERKAUFEN.

3IST EINEM [FREMDEN] VON DER STRASSE VON EINEM VON IHNEN DER GENUSS ABGELOBT, SO DARF ER DEN HOF NICHT BETRETEN. R. ELIE͑ZER B. JA͑QOB SAGT, ER KÖNNE ZU IHM SAGEN: ICH BETRETE DEN TEIL DEINES NÄCHSTEN UND NICHT DEINEN.

4WENN EINEM DER GENUSS VON SEINEM NÄCHSTEN ABGELOBT IST UND DIESER IN DER STADT EIN BAD ODER EINE KELTER HAT, DIE VERPACHTET SIND, SO IST JENEM [DIE BENUTZUNG], WENN DIESER NOCH EIN ANRECHT DARAUF HAT, VERBOTEN, UND WENN ER KEIN ANRECHT DARAUF HAT, ERLAUBT.

5SAGT JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN: QONAM SEI MIR DEIN HAUS, WENN ICH ES BETRETE, DEIN FELD, WENN ICH ES KAUFE, SO IST ES IHM, WENN DIESER STIRBT ODER ES EINEM ANDEREN VERKAUFT, ERLAUBT; WENN ABER: QONAM SEI MIR DIESES HAUS, WENN ICH ES BETRETE, DIESES FELD, WENN ICH ES KAUFE, SO IST ES IHM, WENN DIESER STIRBT ODER ES EINEM ANDEREN VERKAUFT, VERBOTEN.

6GEMARA. Sie fragten: Sie streiten über den Fall, wenn sie sich abgeloben, wie ist es aber, wenn sie einander abgeloben: sagen wir, sie streiten nur über den Fall, wenn sie sich selber abgeloben, wenn sie aber einander abgeloben, pflichten die Rabbanan R. Elie͑zer b. Ja͑qob bei, weil sie gezwungenen gleichen, oder aber streiten die Rabbanan auch über den Fall, wenn sie einander abgeloben? –

7Komm und höre: Ist einem von ihnen der Genuß vom anderen abgelobt; und die Rabbanan streiten. – Lies: [hat] sich den Genuß von seinem Nächsten abgelobt. –

8Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze wird gelehrt, man zwinge den Gelobenden, seinen Teil zu verkaufen; einleuchtend ist es, daß er lehrt, man zwinge ihn, wenn du sagst, er selber habe gelobt, wieso aber zwinge man ihn, wenn du sagst, der andere habe ihm abgelobt, er wurde ja gezwungen!?

9Rabba sagte im Namen Zee͑ris:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.