Nedarim — Blatt 46b
1Ihr Streit besteht nur über den Fall, wenn genügend zur Teilung vorhanden ist, wenn aber nicht genügend zur Teilung vorhanden ist, stimmen alle überein, daß es erlaubt sei.
2R. Joseph sprach zu ihm: Ein Bethaus gleicht ja dem, was nicht genügend zur Teilung ist, und wir haben gelernt, bei Dingen dieser Stadtsei [die Benutzung] beidenverboten!? –
3Vielmehr, sagte R. Joseph im Namen Zee͑ris, ihr Streit besteht nur über den Fall, wenn nicht genügend zur Teilung vorhanden ist, wenn aber genügend zur Teilung vorhanden ist, stimmen alle überein, daß es verboten sei.
4R. Hona sagte: Die Halakha ist wie R. Elie͑zer b. Ja͑qob. Ebenso sagte R. Elea͑zar, die Halakha sei wie R. Elie͑zer b. Ja͑qob.
5WENN EINEM DER GENUSS VON SEINEM NÄCHSTEN ABGELOBT IST, UND DIESER DA EIN BAD HAT &C. Wieviel heißt Anrecht? R. Naḥman erwiderte: Die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, nicht aber, wenn weniger. Abajje sagte, auch wenn weniger, sei es ihm verboten, und erlaubt nur in dem Falle, wenn [der Mieter] es in Pacht hat.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.