Nedarim — Blatt 59b
1so sind sie, wenn ihre Blätter dunkel sind, verboten, und wenn gelblich, erlaubt. Wieso sind sie, wenn dunkel, verboten, man sollte doch sagen: wo ist das Erlaubte an ihnen hingekommen!? Jener entgegnete: Du glaubst wohl, daß er dies vom Stamme lehrt, er lehrt dies vom Hinzugekommenen, daß es verboten ist. – Was lehrt uns demnach R. Šimo͑n b. Gamliél!? Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Was in Pflichtigkeit gewachsen ist, ist pflichtig, und was in Freiheit gewachsenist, ist frei. Der erste Autor sagt ja dasselbe!? –
2Die ganze Mišnalehrte R. Šimo͑n b. Gamliél. R. Šimo͑n b. Gamliél ist jedoch dieser Ansicht nur in dem Falle, wo man sich mit [dem Zuwachs] nichtbefaßt, wo man sich aber damitbefaßt, verliert es sich in der Mehrheit. –
3Verliert es sich denn, wenn man sich damit befaßt, immer in der Mehrheit, auch bei der Litra unverzehntetenZehnten, wobei man sich damit befaßt, lehrt er ja, für diese Litra sei der Zehnt von anderer Stelle nach Verhältnis zu entrichten!? – Anders verhält es sich beim Zehnten, denn die Schrift sagt:verzehnten sollst du &c., und die Leute pflegen Erlaubtes zu säen und nicht Verbotenes.
4Der Text. R. Ḥanina Tirtaá sagte im Namen R. Jannajs: Wenn man eine Zwiebel von Hebe gepflanzt hat und der Zuwachs mehr ist als der Stamm, so ist sie erlaubt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.