Nidda — Blatt 39a
1VERWEILTE SIE, OHNE SICH UNTERSUCHT ZU HABEN, OB SIE VERSEHENTLICH, DURCH ZWANG ODER VORSÄTZLICH SICH NICHT UNTERSUCHT HAT, SO IST SIE REIN;
2WENN DIE ZEIT IHRER PERIODE HERANKOMMT UND SIE SICH NICHT UNTERSUCHT, SO IST SIE UNREIN. R. MEÍR SAGT, WENN EINE IN EINEM VERSTECKE WAR, UND ALS DIE ZEIT IHRER PERIODE HERANKAM, SICH NICHT UNTERSUCHT HAT, SO IST SIE REIN, WEIL DER SCHRECK DAS BLUT ZURÜCKHÄLT.
3ABER DIE TAGE DES MÄNNLICHEN FLUSSBEHAFTETEN, DER WEIBLICHEN FLUSSBEHAFTETEN UND DER FLUSSVERDÄCHTIGTEN SIND IN DER ANNAHME DER UNREINHEIT.
4GEMARA. In welcher Hinsicht? R. Jehuda erwiderte: Dies besagt, daß sieder Untersuchung nicht benötigt. – Wenn es aber im Schlußsatze heißt: verweilte sie, ohne sich untersucht zu haben, so benötigt sie ja von vornherein wohl der Untersuchung? –
5Der Schlußsatz bezieht sich auf die Menstruationstage, und er meint es wie folgt: volle elf Tage befindet sie sich in der Annahme der Reinheit und benötigt nicht der Untersuchung, in den Menstruationstagenaber benötigt sie der Untersuchung; verweilte sie ohne sich untersucht zu haben, ob sie versehentlich, durch Zwang oder vorsätzlich sich nicht untersucht hat, so ist sie rein.
6R. Ḥisda erwiderte: Dies ist nach R. Meír nötig, welcher sagt, einem Weibe, das keine feste Periode hat, sei der Geschlechtsverkehr verboten; dies nur in den Menstruationslagen, in den Flußtagenaber befindet sie sich in der Annahme der Reinheit. –
7Wieso sagt R. Meír demnach, er entlasse sie und nehme sie nie wieder!? – Weil man zu einem Verstoß kommen kann in den Menstruationstagen. –
8Wenn es aber im Schlußsatz heißt: wenn die Zeit ihrer Periode herankommt und sie sich nicht untersucht, so gilt dies ja von einem Weibe, das eine feste Periode hat!? – [Die Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: volle elf Tage befindet sie sich in der Annahme der Reinheit und ist ihrem Manne erlaubt, in den Menstruationstagenaber verboten;
9dies gilt nur von einem Weibe, das keine feste Periode hat, hat sie aber eine feste Periode, so ist sie erlaubt, jedoch benötigt sie der Untersuchung. Verweilte sie, ohne sich untersucht zu haben, ob sie versehentlich, durch Zwang oder vorsätzlich sich nicht untersucht hat, so ist sie rein; wenn die Zeit ihrer Periode herankommt und sie sich nicht untersucht, so ist sie unrein. –
10Wenn aber der Schlußsatz von R. Meír ist, so ist ja der Anfangsatz nicht von R. Meír!? – Das ganze ist von R. Meír, und er meint es wie folgt: wenn sie nicht in einem Verstecke war, und als die Zeit ihrer Periode herankam, sich nicht untersucht hat, ist sie unrein, denn R. Meír sagt, wenn sie in einem Verstecke war, und als die Zeit ihrer Periode herangekommen war, sich nicht untersucht hat, sei sie rein, weil der Schreck das Blut zurückhält.
11Raba erwiderte: Dies besagt, daß sie nicht einen Stundentagunrein ist.
12Man wandte ein: Die Menstruierende, die Flußbehaftete, die Flußverdächtige und die Wöchnerin sind alleeinen Stundentag unrein. – Eine Widerlegung.
13Ḥija b. R. Honaerwiderte im Namen Šemuéls: Dies besagt, daß sie während der Flußtagekeine Periode feststellen kann. R. Josephsagte: Ich habe all diese Lehren nicht gehört.
14Da sprach Abajje zu ihm: Du selbst sagtest sie uns, und zwar sagtest du sie uns in Bezug auf folgende Lehre. Wenn sie gewöhnt war, am fünfzehnten Tage wahrzunehmen, und abweichend am zwanzigsten Tage wahrgenommen hat, so ist ihr der Geschlechtsverkehr an diesem und jenem verboten; ist es zweimal abweichend am zwanzigsten erfolgt, so ist er ihr an diesem und an jenem verboten.
15Hierzu sagtest du zu uns: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies gilt vom fünfzehnten seit ihrem Tauchbade, das ist der zweiundzwanzigste seit ihrer Wahrnehmung, wo sie sich bereits in ihren Menstruationstagenbefindet, wenn aber am fünfzehnten seit ihrer Wahrnehmung, wo sie sich in ihren Flußtagenbefindet, so ist [die Periode] nicht festgestellt.
16R. Papa sagte: Ich trug diese Lehre R. Jehuda aus Dasqarta vor, [und sprach zu ihm:] Festgestellt ist es nicht, ist dies aber zu berücksichtigen?
17Da schwieg er und antwortete mir nichts. Da sprach R. Papa: Wir wollen sehen. Wenn sie gewöhnt war, am fünfzehnten Tage wahrzunehmen, und abweichend am zwanzigsten Tage wahrgenommen hat, so ist ihr [der Geschlechtsverkehr] an diesem und jenem verboten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.