Pessachim — Blatt 21b
1R. Jehuda b. Bethera sagt, Quarkbrei und alle Arten desselben dürfe man dreißig Tage vor dem Pesaḥfeste nicht mehr verkaufen.
2UND DAVON EINE NUTZNIESSUNG ZU HABEN. Selbstverständlich!? – Dies ist für den Fall nötig, wenn man es vor Ablauf der Frist gesengt hat. Er lehrt uns nach Raba, denn Raba sagte, wenn man es vor Ablauf der Frist gesengt hat, sei es nachher zur Nutznießung erlaubt.
3IST DIESE FRIST VORÜBER, SO IST DIE NUTZNIESSUNG VERBOTEN. Selbstverständlich!? Das ist wegen der rabbanitisch hinzugefügten Stundennötig. R. Gidel sagte nämlich im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand von der sechsten Stunde ab sich damit eine Frau antraut, selbst mit kurdischem Weizen, so ist die Trauung ohne Bedeutung.
4MAN DARF DAMIT NICHT OFEN UND HERD HEIZEN. Selbstverständlich!? – Dies ist nach R. Jehuda nötig, welcher sagt, die Fortschaffung des Gesäuerten müsse durch Verbrennen erfolgen; man könnte glauben, man dürfe nach R. Jehuda beim Verbrennen davon eine Nutznießung haben, so lehrt es uns.
5Ḥizqija sagte: Woher, daß die Nutznießung des Gesäuerten am Pesaḥfeste verboten ist? Es heißt:kein Gesäuertes darf gegessen werden, es darf auch nichts zum Essen gewähren. – Nur weil der Allbarmherzige geschrieben hat: Gesäuertes darf nicht gegessen werden, würde er aber nicht geschrieben haben: nicht gegessen werden, so würde man hieraus nur das Verbot des Essens und nicht das Verbot der Nutznießung entnommen haben,
6somit streitet er gegen R. Abahu, denn R. Abahu sagte: Überall, wo es heißt: darf nicht gegessen werden, du darfst nicht essen, oder: ihr dürft nicht essen, ist sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu verstehen, es sei denn, daß die Schrift [das Entgegengesetzte] ausdrücklich hervorhebt, wie sie dies beim Aase hervorgehoben hat.
7Es wird nämlich gelehrt: Ihr dürft keinerlei Aas essen; dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, daß er es esse, oder du magst es verkaufen einem Nichtjuden &c. Ich weiß es also von der Schenkung an einen Fremdling und dem Verkaufe an einen Nichtjuden, woher dies vom Verkaufe an einen Fremdling? Es heißt: dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, oder (du magst es) verkaufen. Woher dies von der Schenkung an einen Nichtjuden? Es heißt: geben, daß er es esse, oder (magst du es) verkaufen einem Nichtjuden. Damit ist also gesagt, ob einem Fremdling oder einem Nichtjuden sowohl verkaufen als auch schenken – so R. Meír.
8R. Jehuda sagt, die Worte seien so aufzufassen, wie sie lauten: einem Fremdling schenken und einem Nichtjuden verkaufen. – Was ist der Grund R. Jehudas? –Wollte man nach der Erklärung R. Meírs auslegen, so sollte ja der Allbarmherzige geschrieben haben: dem Fremdling, der in deinen Toren, magst du es geben, daß er esse, und verkaufen, wenn es aber ‘oder’ heißt, so besagt dies, daß die Worte so zu verstehen sind, wie sie lauten. –
9Und R. Meír!? – Das ‘oder’ deutet darauf, daß das Schenken an einen Fremdling dem Verkaufe an einen Nichtjuden vorzuziehen sei. – Und R. Jehuda!? – Hierfür ist kein Schriftvers nötig; da dir geboten ist, den Fremdling zu ernähren, dir aber nicht geboten ist, den Nichtjuden zu ernähren, so ist dies auch ohne Schriftvers einleuchtend. –
10Allerdings wissen wir nach R. Meír, welcher sagt, ob einem Fremdling oder einem Nichtjuden sowohl verkaufen als auch schenken, wonach ein Schriftvers dazu nötig ist, um die Nutznießung des Aases zu erlauben, daß bei allen übrigen in der Tora verbotenen Dingen sowohl das Essen als auch die Nutznießung verboten sei,
11woher aber wissen wir nach R. Jehuda, welcher sagt, die Worte seien so aufzufassen, wie sie lauten, daß bei allen in der Tora verbotenen Dingen auch die Nutznießungverboten sei!? – Er folgert dies aus [den Worten:]den Hunden sollt ihr es vorwerfen;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.