Rosch haSchana — Blatt 14b
1einen nach der Ansicht der Schule Šammajs und einen nach der Ansicht der Schule Hillels.
2R. Jose b. Jehuda sagte, er habe hierbei nicht die Ansichten der Schule Šammajs und der Schule Hillels berücksichtigt, sondern die des R. Gamliél und des R. Elie͑zer.
3Wir haben nämlich gelernt: Der Etrog gleicht in dreifacher Hinsicht dem Baume und in einer Hinsicht dem Kraute; er gleicht in dreifacher Hinsicht dem Baume: hinsichtlich des Ungeweihten, der Vierjahrsfrucht und des Siebentjahres; in einer Hinsicht dem Kraute, indem er beim Pflücken zu verzehnten ist – so R. Gamliél;
4R. Elie͑zer sagt, der Etrog gleiche in jeder Hinsicht dem Baume. –
5Darf man denn nach den Erschwerungen zweier Ansichten verfahren, es wird ja gelehrt: Die Halakha ist stets nach der Schule Hillels zu entscheiden, jedoch ist es jedem überlassen, entweder nach der Schule Šammajs oder nach der Schule Hillels zu verfahren. Wer nach den Erleichterungen der Schule Šammajs und nach den Erleichterungen der Schule Hillels [verfährt], ist ein Übeltäter, wer nach den Erschwerungen der Schule Šammajs und nach den Erschwerungen der Schule Hillels, über den spricht die Schrift: der Tor wandelt im Finstern. Vielmehr, entweder nach der Schule Šammajs in ihren Erleichterungen und ihren Erschwerungen, oder nach der Schule Hillels in ihren Erleichterungen und ihren Erschwerungen!? –
6R. A͑qiba war darüber selbst im Unklaren; er wußte nämlich nicht, ob es nach der Schule Hillels der erste Šebaṭ oder der fünfzehnte Šebaṭ ist. –
7«R. Jose b. Jehuda sagte, er habe hierbei nicht die Ansichten der Schule Šammajs und der Schule Hillels berücksichtigt, sondern die des R. Gamliél und des R. Elie͑zer.» Am ersten Šebaṭ, also nach der Schule Šammajs!?
8R. Ḥanina, nach anderen R. Ḥananja, erwiderte: Hier handelt es sich um einen Etrog, dessen Früchte schon vor dem vorjährigen fünfzehnten Šebaṭ Knospen hatten; gesetzlich war bereits vorher so zu verfahren, nur geschah das Ereignis erst dann.
9Rabina erwiderte: Verdopple es und lehre wie folgt: dies war nicht am ersten Šebaṭ, sondern am fünfzehnten, und er berücksichtigte nicht die Ansichten der Schule Šammajs und der Schule Hillels, sondern die des R. Gamliél und des R. Elie͑zer.
10Rabba b. Ḥona sprach: Da nun R. Gamliél sagt, bei der Verzehntung des Etrog richte man sich nach dem Pflücken, wie beim Kraute, so ist dessen Jahresanfang der Tišri.
11Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Elie͑zer sagte: Hat man am Vorabend des fünfzehnten Šebaṭ Etrogfrüchte vor Sonnenuntergang gepflückt, dann wiederum nach Sonnenuntergang, so darf man nicht die Hebe und den Zehnten von diesen für jene und von jenen für diese absondern, weil man die Hebe und den Zehnten nicht vom Diesjährigen für das Vorjährige und nicht vom Vorjährigen für das Diesjährige entrichten darf. Erfolgt es an der Wende des dritten zum vierten Jahre, so ist von [den Früchten] des dritten Jahres der erste Zehnt und der Armenzehnt und von [den Früchten] des vierten Jahres der erste Zehnt und der zweite Zehnt zu entrichten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.