Rosch haSchana — Blatt 15a

1Derjenige, der sich nach dem Pflücken richtet, ist ja R. Gamliél, und er lehrt, der Šebaṭ [sei Jahresanfang]!? –

2Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: Rabba b. Hona sagte: Obgleich R. Gamliél sagt, [bei der Verzehntung] des Etrog richte man sich nach dem Pflücken, so ist deren Jahresanfang dennoch der Šebaṭ. –

3Weshalb lehrt er dort von der Wende des zweiten zum dritten, hier aber von der Wende des dritten zum vierten Jahre? –

4Er lehrt uns etwas nebenbei, daß nämlich dem Etrog das Betasten schade, und da im Siebentjahre alle Welt [die Bäume] betastet, so trägt er Früchte erst nach drei Jahren.

5R. Joḥanan fragte R. Jannaj: Wann ist der Jahresanfang für den Etrog? Dieser erwiderte: Im Sebaṭ. – Im Monate Šebaṭ oder im Šebaṭ des Jahreskreises? Dieser erwiderte: Im [Mond]monate.

6Raba fragte R. Naḥman, und wie manche sagen, R. Joḥanan den R. Jannaj: Wie ist es in einem Schaltjahre? Dieser erwiderte: Man richte sich nach den meisten Jahren.

7Rabba sagte: Der aus dem sechsten Jahre in das Siebentjahr hineinragende Etrog ist zehntfrei und unterliegt nicht der Fortschaffung; der aus dem Siebentjahre in das achte Jahr hineinragende ist zehntfrei, jedoch unterliegt er der Fortschaffung.

8Abajje sprach zu ihm: Allerdings ist der Schlußsatz erschwerend, weshalb aber unterliegt er im Anfangssatz nicht der Fortschaffung:

9weil man sich bei diesen nach dem Knospen richtet, somit sollte er auch zehntpflichtig sein!?

10R. Hamnuna aber sagte: Der aus dem sechsten Jahre in das Siebentjahr hineinragende Etrog gehört immer zum sechsten Jahre, und der aus dem Siebentjahre in das achte Jahr hineinragende gehört immer zum Siebentjahre.

11Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Jehuda sagte im Namen R. Šimo͑ns: Der aus dem sechsten Jahre in das Siebentjahr hineinragende Etrog ist zehntfrei und unterliegt nicht der Fortschaffung, denn nur das, was beim Wachsen pflichtig war und beim Pflücken pflichtig war, ist zehntpflichtig; der aus dem Siebentjahre in das achte Jahr hineinragende ist zehntfrei und unterliegt nicht der Fortschaffung, denn nur das, was im Siebentjahre gewachsen ist und im Siebentjahre gepflückt worden ist, unterliegt der Fortschaffung.

12Der Anfangssatz widerspricht also R. Hamnuna, und der Schlußsatz widerspricht sowohl Rabba als auch R. Hamnuna!? –

13[Hierüber streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: R. Jose sagte: Eutolmios bekundet im Namen von fünf Ältesten, daß man sich bei der Verzehntung des Etrog nach dem Pflücken richte; unsere Meister aber stimmten in U͑ša ab und beschlossen, nach dem Pflücken, sowohl hinsichtlich der Verzehntung als auch hinsichtlich des Siebentjahres.

14– Wer spricht hier vom Siebentjahre!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.