Rosch haSchana — Blatt 15b
1[Diese Lehre] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Daß man sich beim Etrog hinsichtlich der Verzehntung nach dem Pflücken und hinsichtlich des Siebentjahres nach dem Knospen richte: unsere Meister aber stimmten in U͑ša ab und beschlossen, sowohl hinsichtlich der Verzehntung als auch hinsichtlich des Siebentjahres nach dem Pflücken.
2Es wurde gelehrt: R. Joḥanan und Reš Laqiš sagen beide, der aus dem sechsten Jahre in das Siebentjahr hineinragende Etrog gehöre immer zum sechsten Jahre. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans, bei einem aus dem sechsten Jahre in das Siebentjahr hineinragenden Etrog ist man, selbst wenn er von Olivengröße zur Größe eines Kikar gewachsen ist, wegen des Unverzehnteten schuldig.
3Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Baum vor dem fünfzehnten Šebaṭ Knospen hatte, so ist er als vorjährig zu verzehnten, wenn nach dem fünfzehnten Šebaṭ, so ist er als diesjährig zu verzehnten. R. Neḥemja sagte: Dies gilt nur von einem Baume, der zweimal im Jahre trägt. –
4Zweimal, wie kommst du darauf!? – Sage vielmehr: wie zweimal.
5Ein Baum aber, der nur einmal trägt, beispielsweise die Dattelpalme, der Olivenbaum oder der Johannisbrotbaum, ist, auch wenn er vor dem fünfzehnten Šebaṭ; Knospen hatte, als diesjährig zu verzehnten.
6R. Joḥanan sagte: Das Volk pflegt beim Johannisbrotbaum nach R. Neḥemja zu verfahren.
7R. Šimo͑n b. Laqiš wandte gegen R. Joḥanan ein: Bei den weißen Feigen hat das Gesetz vom Siebentjahre im zweiten Jahre statt, weil sie nach drei Jahren tragen.
8Da schwieg er. R. Abba der Priester sprach zu R. Jose dem Priester: Weshalb schwieg er, er könnte ihm ja erwidern, ich spreche nach R. Neḥemja und du wendest gegen mich die Ansicht der Rabbanan ein!? –
9Weil jener ihm entgegnet haben würde: du läßt die Rabbanan und lehrst nach R. Neḥemja!? –
10Er könnte ihm ja aber erwidern: ich spreche von der Gepflogenheit [des Volkes], und du weisest auf ein Verbot hin!? –
11Jener würde entgegnet haben: darf man denn eine Gepflogenheit gegen ein Verbot zulassen!? – Sollte er ihm aber erwidern: ich spreche vom rabbanitischen Zehnten des Johannisbrotes und du wendest gegen mich vom Siebentjahre, einem Gebote der Tora, ein!?
12Vielmehr, sagte Abba der Priester, es würde mich wundern, wenn Reš Laqiš diesen Einwand gerichtet haben sollte. – ‘Gerichtet haben sollte’, er hat ihn ja gerichtet!? – Sage vielmehr: ob R. Joḥanan dies überhaupt als Einwand anerkannt hat (oder nicht).
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.