Sanhedrin — Blatt 9a

1sie mit Geißelung und nicht mit der Todesstrafe gewarnt haben,

2und zwar führen sie denselben Streit wie R. Jišma͑él und die Rabbanan, denn wir haben gelernt: Über die Geißelung vor drei [Richtern]; im Namen R. Jišma͑éls sagten sie: vor dreiundzwanzig.

3Rabina erklärte: Wenn einer von den Zeugen als verwandt oder unzulässig befunden worden ist, und zwar führen sie denselben Streit wie R. Jose und Rabbi nach R. A͑qiba, denn wir haben gelernt: R. A͑qiba sagte: Vom dritten ist nur deshalb die Rede, damit man mit ihm ebenso streng verfahre, wie mit den anderen.

4Wenn nun die Schrift den, der sich Übeltätern anschließt, ebenso bestraft wie die Übeltäter, um wieviel mehr wird sie den, der sich Übenden von gottgefälligen Handlungen anschließt, ebenso belohnen wie die Übenden von gottgefälligen Handlungen.

5Und wie ferner, wenn von zweien einer als verwandt oder unzulässig befunden wird, das ganze Zeugnis ungültig ist, ebenso ist, wenn von dreien einer als verwandt oder unzulässig befunden wird, das ganze Zeugnis ungültig. Woher, daß dies auch von hundert [Zeugen] gilt? Es heißt: Zeugen ,

6R. Jose sagte: Dies gilt nur von Todesstrafsachen, bei Geldangelegenheiten aber bleibt das Zeugnis durch die übrigen [Zeugen] bestehen. Rabbi sagte: Sowohl bei Geldangelegenheiten als auch bei Todesstrafsachen, jedoch nur dann, wenn sie mitgewarnt haben, [nicht aber,] wenn sie nicht mitgewarnt haben.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.