Sanhedrin — Blatt 8b

1Man wandte ein: Die Weisen sagen: handelt es sich um die Geldangelegenheit, so genügen drei, wenn um die Todesstrafe, so sind dreiundzwanzig erforderlich. Einleuchtend ist dies nun nach Raba, denn wenn er zuerst wegen der Geldangelegenheit klagte, so genügen drei, und wenn er zuerst wegen der Todesstrafe klagte, so sind, obgleich er nachher nur wegen der Geldangelegenheit klagt, dreiundzwanzig erforderlich, gegen U͑la ist dies ja aber ein Einwand!?

2Raba erwiderte: Ich und der Löwe des Kollegiums, das ist R. Ḥija b. Abin, haben es erklärt: hier handelt es sich um den Fall, wenn der Mann Zeugen brachte, daß sie gehurt hat, worauf der Vater Zeugen brachte, die jene als Falschzeugen überführten; wenn nun der Mann wegen der Geldbuße verklagt wird, so genügen drei [Richter], ist aber ein Todesurteil zu berücksichtigen, so sind dreiundzwanzig erforderlich.

3Abajje erklärte: Alle sind der Ansicht, man berücksichtige ein auftauchendes Gerücht, ferner auch, daß man die Ehre der ersten [Richter] berücksichtige, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn [die Zeugen] sie nur allgemein gewarnt haben,

4und zwar nach der folgenden Lehre: Alle anderen nach der Tora mit dem Tode zu Bestrafenden werden nur durch eine Gemeinschaft zum Tode verurteilt, und zwar müssen Zeugen vorhanden sein, die sie gewarnt und ihnen gesagt haben, daß darauf die Todesstrafe durch das Gericht gesetzt sei.

5R. Jehuda sagt, sie müssen ihnen auch gesagt haben, welcher Tod darauf gesetzt ist.

6R. Papa erklärte: Hier handelt es sich um eine gelehrte Frau, und zwar führen sie denselben Streit wie R. Jose b. Jehuda und die Rabbanan, denn es wird gelehrt: R. Jose b. Jehuda sagt, bei einem Gelehrten sei die Warnung nicht erforderlich, weil die Warnung nur deshalb erforderlich ist, um festzustellen, ob [die Handlung] wissentlich oder versehentlich begangen wurde.

7R. Aši erklärte: Wenn [die Zeugen]

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.