Schabbat — Blatt 102a
1WENN JEMAND ETWAS WIRFT, UND NACHDEM ES AUS SEINER HAND GEKOMMEN, SICH [DES ŠABBATHS] ERINNERT, ODER EIN ANDERER ODER EIN HUND ES AUFFÄNGT, ODER ES VERBRENNT, SO IST ER FREI. WENN JEMAND ETWAS WIRFT, UM EINEN MENSCHEN ODER EIN TIER ZU VERWUNDEN, UND BEVOR DIE VERWUNDUNG GESCHIEHT, SICH [DES ŠABBATHS] ERINNERT, SO IST ER FREI. DIE REGEL IST: JEDER, DER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST, IST ES NUR DANN, WENN DIE HANDLUNG AM ANFANG UND AM ENDE BEI VERGESSENHEIT AUSGEÜBT WURDE; WENN DER ANFANG BEI VERGESSENHEIT UND DAS ENDE BEI VORSATZ, ODER DER ANFANG BEI VORSATZ UND DAS ENDE BEI VERGESSENHEIT, SO IST ER FREI; NUR WENN DER ANFANG UND DAS ENDE BEI VERGESSENHEIT AUSGEÜBT WURDEN.
2GEMARA. Demnach ist er schuldig, wenn es liegen bleibt, während wir ja gelernt haben, jeder, der ein Sündopfer schuldig ist, sei es nur dann, wenn die Handlung am Anfang und am Ende bei Versehen ausgeübt wurde!? R. Kahana erwiderte: Der Schlußsatz spricht von einem Knebel an einer Schnur. –
3Bei einem Knebel an einer Schnur hat er ja die Verbindung in der Hand!? – Wenn er beabsichtigt hat, jemand zu verwunden. – Aber diesbezüglich haben wir ja ausdrücklich gelernt: Wenn jemand etwas wirft, um einen Menschen oder ein Tier zu verwunden, und bevor die Verwundung geschieht, sich [des Šabbaths] erinnert, so ist er frei!? Vielmehr, erklärte Raba, [dies bezieht sich auf] das Tragen. –
4Die Regel, die er lehrt, bezieht sich ja aber auf das Werfen!? – Vielmehr, erklärte Raba, er lehrt zweierlei: Wenn jemand etwas wirft, und nachdem es aus seiner Hand gekommen ist, sich [des Šabbaths] erinnert, oder sich nicht erinnert, aber ein anderer oder ein Hund es auffängt, oder es verbrennt, so ist er frei.
5R. Aši erwiderte: [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand etwas wirft, und nachdem es aus seiner Hand gekommen ist, sich [des Šabbaths] erinnert, oder ein anderer oder ein Hund es auffängt, oder es verbrennt, so ist er frei, bleibt es liegen, so ist er schuldig; dies gilt nur dann, wenn er darauf [des Šabbaths] wieder vergessen hat, hat er aber nicht wieder vergessen, so ist er frei; jeder nämlich, der ein Sündopfer schuldig ist, ist es nur dann, wenn die Handlung am Anfang und am Ende bei Vergessenheit ausgeübt wurde.
6DIE REGEL IST: JEDER, DER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST &C. Es wurde gelehrt: Wenn zwei Ellen bei Vergessenheit, zwei Ellen bei Vorsatz und zwei Ellen bei Vergessenheit, so ist man, wie Rabba sagt, frei, und wie Raba sagt, schuldig.
7Rabba sagt, man sei frei, denn auch nach R. Gamliél, welcher sagt, es gebe kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum, gilt dies nur da, wo das Quantum bei Vergessenheit ergänzt wird, nicht aber hierbei, wo es bei Vorsatz ergänzt wird. –
8Wovon gilt dies: wenn vom Werfen, so erfolgt es ja absichtslos!? – Vielmehr, vom Tragen.
9Raba sagt, man sei schuldig, denn auch nach den Rabbanan, welche sagen, es gebe ein Bewußtwerden für ein halbes Quantum, gilt dies nur da, wo es in seiner Macht steht, nicht aber hierbei, wo es nicht in seiner Macht steht. – Wovon gilt dies: wenn vom Tragen, so steht es ja in seiner Macht!? – Vielmehr vom Werfen.
10Raba sagte: Wenn jemand etwas wirft und es im Maule eines Hundes oder in der Mündung eines Schmelzofens liegen bleibt, so ist er schuldig. – Wir haben ja aber gelernt, wenn es ein anderer oder ein Hund auffängt, oder es verbrennt, sei er frei!? – Dies, wenn man es nicht beabsichtigt hat, hierbei aber, wenn man es beabsichtigt hat.
11R. Bebaj b. Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Es kann Vorkommen, daß jemand einmal [Verbotenes] ißt und dieserhalb vier Sündopfer und ein Schuldopfer schuldig ist: wenn ein Unreiner am Versöhnungstage Talg ißt, der Übriggebliebenes vom Geheiligten ist.
12R. Meír sagte: Wenn er ihn am Šabbath [im Munde] hinausträgt, so ist er noch außerdem schuldig. Man erwiderte ihm: Dies ist nicht des Namens. Weshalb denn, dies ist ja nicht die Art des Tragens!? Seine Absicht macht also [den Mund] zum geeigneten Platze, ebenso macht ihn seine Absicht auch hierbei zum geeigneten Platze.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.